28-05-2014, 17:11
Ja, das kann ja sein, nachdem ein Gericht festgestellt hat, dass vor 2014 überhaupt den Grunde nach ein Erstattungsanspruch bestanden hat. Ansonsten gibt´s ja keine Rückstände, wenn @tobi den UV ab Januar zurückzahlt.
Ach so: Ich würde meinen, er sollte auch nur den UV an die UVK zurückzahlen und sich aufgrund des Titels von der KM auffordern lassen, den überschießenden Betrag an sie zu zahlen. Ich wüßte nämlich nicht, was die UVK -bisher zur rechtlichen Klärung, ob Rückstände bestehen- daran hindern sollte, die Beträge einzuhalten und die KM, diese aufgrund des Titels zu realisieren...
Ach so: Ich würde meinen, er sollte auch nur den UV an die UVK zurückzahlen und sich aufgrund des Titels von der KM auffordern lassen, den überschießenden Betrag an sie zu zahlen. Ich wüßte nämlich nicht, was die UVK -bisher zur rechtlichen Klärung, ob Rückstände bestehen- daran hindern sollte, die Beträge einzuhalten und die KM, diese aufgrund des Titels zu realisieren...
Wer nicht taktet, wird getaktet...