14-06-2014, 23:19
Wenn Deine Partnerin wg. eines gemeinsamen Kindes nicht erwerbstätig sein kann, hat sie einen Unterhaltsanspruch gegen Dich. Da Betreuungsunterhalt im Grunde Geschiedenenunterhalt ist, ist er mMn gleichrangig zum Unterhalt Deiner Exfrau.
Wer nicht taktet, wird getaktet...