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Kindesunterhalt beim paritätischen Wechselmodell
#1
10 Jahre Partnerschaft, zwei minderjährige Kinder, Trennung, sie zieht um (30 km Entfernung) und möchte die Kinder mitnehmen, Wechselmodell wurde 08.2012 vom Gericht als vorläufige Lösung "angeordnet", aber...

die Berechnung des anteiligen Kindesunterhaltes krankt: Nach der Trennung hat sie ihren zweiten Job gekündigt und arbeitet nun 75% einer Vollzeitstelle. So "fehlen" bei ihr monatlich 400-700 Euro in der Berechnung. Sie hat bei 75% ein monatliches Nettoeinkommen von 1300 Euro. Mein bereinigtes Nettoeinkommen ist etwas höher. Wenn man von dieser Situation ausgeht, entsteht ein Missverhältnis und ich müsste 90% des Kindesunterhaltes tragen. Eine Erwerbsobliegenheit sieht die Richterin nicht. Muss ich dies so hinnehmen oder gibt es ein Urteil, dass da wieder etwas Gerechtigkeit herstellt?

In der Berechnung des anteiligen Kindesunterhaltes wird oft von 1200 Euro Selbstbehalt ausgegangen. Ist dies korrekt oder würde sich in unserer Situation der Selbstbehalt bei ihr verringern?

Dankbar für jeden Hinweis.
bluegene
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#2
(26-06-2013, 18:31)bluegene schrieb: Eine Erwerbsobliegenheit sieht die Richterin nicht.
Wie so häufig fehlen hier Informationen, um antworten zu können.
Lies bitte http://www.trennungsfaq.com/forum/announ....php?aid=3
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#3
Im Zuge der Anhörung zur einstweiligen Anordnung der KM wegen Zahlung des Kindesunterhaltes etc. haben wir versucht eine Lösung zu finden. Es wurde gemeinsam mit der Richterin laut gerechnet und festgestellt, dass die Rechnungen beider Seiten nicht korrekt sind - KM hatte Zinsen für Schulden des KV und berufsbedingte Kinderbetreuungskosten nicht berücksichtigt. KV ist von einem fiktiven Einkommen der KM ausgegangen. Die KM hatte ihre zweite Tätigkeit, welches sie schon über 10 Jahre ausübte, nach der Trennung gekündigt. Auf den Punkt der höheren Erwerbsobliegenheit der KM ist die Richterin nicht weiter eingegangen. Sie sagte, da es sich hier um Kindesunterhalt und nicht um anderen Unterhalt handelt, könne man nicht von einem fiktiven Gehalt ausgehen.

Die Kinder sind 6 und 12 Jahre. Sie leben im Wochenrhythmus bei KM und KV. Es existieren keine Vereinbarungen neben dem Vergleich in 08.2012 (ein paritätisches Wechselmodell zu praktizieren, die Elternberatungsstelle zu besuchen und die Kinder vorerst am Wohnort des KV weiter zur Schule und zur Kita gehen zu lassen). KM und KV sind angestellt.

KM fordert 684 Euro (500 Euro Kindesunterhaltsausgleich + 184 Euro Kindergeld). Derzeit werden vom KV 514 Euro (200 Euro Unterhaltsausgleich + 184 Kindergeld + 130 Euro für Kita) an die KM gezahlt, zusätzlich fallen da noch Kosten von 100-200 Euro (für gemeinsam genutzte Dinge) an.

KM und KV haben fünf Sitzungen bei der Elternberatungsstelle und eine erste Mediation hinter sich. KM lehnt weitere Mediation ab, da sie die Kosten nicht tragen möchte. KM möchte inoffiziell nach wie vor kein Wechselmodell, sondern die Kinder zu sich. Die Kits sollen an dem Wohnort der KM zur Schule gehen.

Wo liegt der Denkfehler und das eigentliche Problem? Ich möchte mich nicht wegen 50 Euro streiten, aber mein Gerechtigkeitssinn sagt mir, dass die Verhältnisgleichung im Moment nicht korrekt ist. Auch, wenn ich derjenige bin, der anteilig mehr zahlt, warum soll sie den Kindesunterhalt verwalten? Sie lehnt jedes gemeinsame Konto ab. Oder habe ich schon wieder einen Denkfehler. Sie hatte über eine eA das Recht zugesprochen bekommen, Kindesunterhaltansprüche geltend zu machen, da damals von meiner Seite kein Unterhaltsausgleich an sie gezahlt wurde. Ist sie nun automatisch auch die Verwalterin des Kindesunterhaltes?

Vielen, vielen Dank für jede Anregung.
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#4
In dieser Situation hängt alles von eurer Richterin ab. Die Urteile decken eine grosse Breite ab, von "gar kein Unterhalt, jeder zahlt seins" weil keiner der Elternteile berechtigt ist, Unterhalt im Namen des Kindes zu verlangen bis zu "Papa zahlt alles, weil er viel mehr verdient".

Die Richterin hat schon mal bewiesen, dass sie gerne die Augen zumacht. Einem Vater, der nach der Trennung einen Job kündigt hätte man sofort zu fiktivem Einkommen herangezogen. Sei also vorgewarnt. Den Selbstbehalt kann sie genauso selbstherrlich festlegen. Ein einheitliche "Berechnung" dafür gibt es nicht, beim Wechselmodell ist alles möglich.
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#5
Wie könnte ich argumentieren?
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#6
Das unterhaltsberechtigte Kind leitet seinen Anspruch i. d. R. von der Lebensstellung des nicht betreuenden Elternteils her, beim echten Wechselnodell also 1/2 KV + 1/2 KM. Dieser Anspruch wird in den Betreuungszeiten auch exakt so befriedigt - es gibt also nix auszugleichen.

Soweit die Logik - für intellektuell Benachteiligte ist das nicht so einfach nachvollziehbar... ist ja auch nicht immer einfach, die Genialität des Simplen zu finden. Big Grin

Der eigentliche Gund ist aber wohl der, dass dann Verdiensmöglichkeiten für Anwälte wegfallen... wer will schon verantworten, dass Artverwandte am Hungertuch nagen? Heart
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#7
Es gibt verschiedene Strategien. Schätze ein, auf welche der Richter am ehesten anspringen dürfte.

- Die Grundlegende ware es, ein Recht zu Geltenmachung von Unterhalt (aber nicht Mehr/Sonderbedarf) beim Wechselmodell abzulehnen, so wie das OLG Frankfurt vom 25.02.2003, Aktenzeichen 1 WF 17/03: "Bei überwiegend gemeinsamer Betreuung ist kein Elternteil berechtigt, Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen, da der Lebensmittelpunkt des Kindes nicht feststellbar ist". Ebenso das OLG München vom 12.8.2002 (Az 26 UF 1103/02), in FamRZ 2003, Seite 248.

- Die Rechnende würde an den Zahlen drehen: Selbstbehalt 1000 EUR, beharren auf gesteigerter Erwerbsobliegenheit, Aufteilung in Grundbedarf (gleichermassen von beiden zu tragen) und Mehrbedarf (anteilig relativ zum Elterneinkommen von beiden zu tragen). Was ignoriert wird, muss man eventuell vor dem OLG in Erinnerung rufen.

- Die Emotionale wäre, dass das Ergebnis extrem unausgeglichen wird, wenn beide Eltern gleichermassen betreuen und trotz hoher Einkommensunterschiede zum Schluss der jobhinwerfende teilzeitarbeitende Elterteil mehr (für das Kind) zur Verfügung hat wie der voll Arbeitende. Dieses Ergebnis wird dem Kind nicht gerecht.

Richter tun ungeachtet "judex non calculat" gerne so, als würden sie rechnen, das verleiht einem Beschluss die Aura von Be-"rechenbarkeit" und Solidität. In Wirklichkeit werden nur irgendwelche Zahlen ohne Grundlage hingeworfen. Irrationales handeln erscheint durch Transformation in eine Zahl plötzlich viel rationaler. Ich würde die Zahlenstrategie in diesem Fall trotzdem eher vermeiden, zum Teil ist sie ja schon gescheitert.
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#8
Der BGH bzw. ein OLG, ich finde die Entscheidung jetzt nicht mehr, hat mal folgende Rechnung aufgemacht, die ich auf die von dir genannten Datern übertrage.

Ich berücksichtige dabei nicht das der Mutter wg. 1603 II BGB eigentlich fiktive Einkünfte zugerechnet werden müssten. Die Begründung der Richterin, dass fiktive Einkünfte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden müssten ist hahnebüschen!
Ein volljähriges Kind muss sich nicht auf fiktive Einkünfte des anderen Elternteils verweisen lassen, dass hat aber mit dem vorliegenden Sachverhalt gar nichts zu tun.
Der Selbstbehalt liegt bei 1000,-€, nicht bei 1200,-€!

Bedarf der Kinder: 1300 + 2500 = 3800,-€, Stufe 7 der DDT, 496 + 580, zusammen 1076,-€.

Die Hälfte davon leistest du und die Mutter jeweils in Form von Betreuung und Erziehung.
Somit bleibt ein zu deckender Barbedarf von 538,-€.

Dein Anteil daran: 538 / ((2500-1000) + (1300-1000)) * (2500-100) = 448,-€
Falls die Mutter das Kindergeld bezieht, müsstest du nach dieser Rechnung 448 -184 = 264,-€ an die Mutter zahlen.
Falls du das Kindergeld erhälst 448 + 184 = 632,-€

Würde das Einkommen der Mutter auf Vollzeit hochgerechnet müsstest du bei einem höheren Bedarf der Kinder von ca. 360,-€ plusminus Kindergeld ausgehen.

In beiden Fällen ist der Kindergartenbeitrag (der sich ja bald erledigt hat) nicht berücksichtigt.
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#9
Sollten wir der rechnenden Richterin folgen, dann steht am Ende ein Haftungsanteil für den Kindesunterhalt.
Sehe ich es richtig, dass in der Folge der Mehr- (z.B. Kosten für Kita und Fahrtkosten) und der Sonderbedarf
zusätzlich und anteilmäßig verrechnet wird?

Wer zahlt die Kosten für Schulmittel und Klassenfahrt?

Sie macht 300,- Euro Fahrtkosten (0,3 Euro für 1000 km) als Mehrbedarf geltend, da sie die Kinder in ihrer Woche
täglich 30 km zur Schule fahren muss und um sie wieder abzuholen, also 30 x 4 =120km pro Tag x 10 Tage im Monat.
Muss ich mich auf die Pauschale von 0,3 Euro pro Kilometer Fahrtkosten einlassen oder könnte ich auf öffentliche
Verkehrsmittel abstellen.
Vielen, vielen Dank.
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#10
Na ja, ich würde der rechnenden Richterin ja nicht folgen wollen; insofern weiß ich nicht, ob meine Meinung Euch wirklich hilft.

Zunächst: Wer die Entfernung schafft, trägt auch deren Kosten.

Dann: Kosten, die zum Regelbedarf gehören, trägt der betreuende Elternteil. Das es hier zwei gibt, halt alles durch 2.

Übriges (Mehr- und Sonderbedarf): Grundsätzlich auch durch 2, bei sehr ungleichen Einkommen nach Tragfähigkeitsprinzip.
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#11
"... Wer die Entfernung schafft, trägt auch deren Kosten. ..."
Klingt fast einleuchtend. Gib es dazu Urteile? Sorry.
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#12
Nein.
Gibt es so nicht.
Jedenfalls keine relevanten.

Der BGH hat nur gesagt, dass die Mutter das Kind ggf. zum Flughafen bringen muss.
Bezahlen muss der weiterhin der Vater.

Alle weiteren halbwegs positiven Aussagen dazu sind eher abwiegelnder oder theoretischer Art.
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#13
(02-07-2013, 10:47)beppo schrieb: Jedenfalls keine relevanten.

Stmmt wohl. Es haben mir jedoch 2 Väter aus dem Verwandtenkreis -erstinstanzlich und nicht bei Wechselmodell- entsprechendes berichtet. Ich würde es also versuchen.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#14
Das ist was anderes.
Das würde und habe ich auch.
Halbwegs erfolgreich.
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#15
(02-07-2013, 11:30)beppo schrieb: Das ist was anderes.

Nur, die Logik spräche beim Wechelmodell noch eher dafür. Grenzen lägen auch hier bei der Tragfähigkeit...
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#16
über was reden wir hier eigentlich?
Bei einem Wechsel- (DoppelResidenzModell) trägt jeder hälftig die Kosten des Unterhalts - und jeder trägt seine Fahrtkosten. Die Kinder leben in zwei Haushalten.

Wenn die KM die Kinder "mitnehmen will", solltest Du sie mal fragen, was sie mit Blick auf das vereinbarte DRM darunter versteht.

Wenn ein DRM wegen der unterschiedlichen Einkommensverhältnisse nicht gleichwertig finanziert werden kann darfst Du Dir sicher sein, dass es real nicht praktiziert werden wird.

M.a.W.: man erfreut sich derzeit über Deine Blauäugigkeit.
Bei einem solchen Verhalten der KM (DRM-Zustimmung, Wegzug und Arbeitsniederlegung) kann ich Dir schon zu wenigsten 80% Wahrscheinlichkeit sagen, wie's weitergeht ...
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#17
(02-07-2013, 12:03)Ibykus schrieb: ... kann ich Dir schon zu wenigsten 80% Wahrscheinlichkeit sagen, wie's weitergeht ...

Ja, real kann die KM wohl kein Wechselmodell finanzieren, deshalb: Wo nix ist, scheitert jede Verteilungsregel und die "Holregeln" greifen...
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#18
Viele neu Fragen:

1. Warum wird bei der Berechnung von einem "angemessenen Selbstbehalt" von 1200 Euro ausgegangen? Weil sich am Unterhaltsrecht von Wendl/Dose orientiert wird. Ist dies in dem Fall korrekt?

2. Was wird mit 80% Wahrscheinlichkeit passieren? Ich möchte mich vorbereiten.

3. Warum bin ich blauäugig? Kann ich noch die Notbremse siehen oder kreativ sein?


Vielen Dank!
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#19
Im Grunde läuft das hier darauf hinaus, dass ein fiktiver Lebensmittelpunkt bei der Mutter gesetzt wird und Du neben Deinen Kosten für die Kinder eben auch das Leben der Kinder bei der Mutter bezahlen sollst, einschließlich der von der Mutter geschaffenene Mehrkosten. Mutter unterhält gerade ´mal sich selber und kann sich Kinder eigentlich gar nicht leisten, hat aber die Nerven, Entfernungskosten zusätzlich zu schaffen. Dafür reduziert sie ihre Arbeitszeit und hat damit mehr Zeit für die Kinder als Du zur Verfügung - die Kinder werden das dankbar zur Kenntnis nehmen.
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#20
Dann kann ich ja nur versuchen, noch mehr Zeit mit den Kids in der Kinderwoche zu verbringen.
Das paritätische Wechselmodell ist und war aus meiner Sicht für alle eine geniale Lösung.
Die KM sieht dies natürlich anders und empfindet das Wechselmodell als aufdoktriniert.

Was hätte ich anders machen könnnen? Hätte ich überhaupt eine Chance, wenn ich das
praktizierte Wechselmodell ablehne und um die 100%ige Betreuung der Kinder mit einem
Lebensmittelpunkt in meinem Wohnort kämpfe?

Das nächste Ereignis wirft seine Schatten voraus. Die KM will, dass das Kleinste an ihrem
Wohnort eingeschult wird.
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#21
Ich sage es ´mal so: Wechselmodell ist in der Tat das beste, was den Kindern passieren kann, i. d. R. aber nicht g e g e n einen Elternteil realisierbar; m. E. wird es schon dann kritisch, wenn wenn finanzielle Regeln erzwungen werden, die die Verantwortung für die Realisierungsmöglichkeit bei einem Elterteil belassen.

Eine Frage für die Einschulung wäre ja, wo das kleine Kind bisher sein gewohntes Umfeld hatte und ob z. B. bisherige Kita-Freunde die selbe Schule/Klasse besuchen würden - d. h. Mutter müsste schon begründen, weshalb es für das Kind besser wäre, bei ihr in die Schule zu gehen.

Ein weiterer Aspekt: Wie würde sich das 12Jährige verhalten, wenn Mutter das Wechselmodell aufkündigt? Es müßte auf jedenFall gehört werden - und würde möglicherweise auch ausschlaggebend für den Verbleib des Jüngeren sein, da Gerichte nur bei "guten" Gründen eine Geschwistertrennung unterstützen würden.

Im Fazit: Es wird hier schon eine große Rolle spielen, was das 12Jährige will, wenn Mutter das Wechselmodel zu unterlaufen gedenkt.
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#22
Ich hatte es kaum geschrieben und nun habe ich schon den nächsten Antrag auf eA der KM bekommen. Sie möchte, dass die Kinder in ihrem Ort zur Schule gehen. Das Kleine soll bei ihr eingeschult werden. Das große Kind soll vom Gymnasium auf die Mittelschule wechseln, die bei ihr in der Nähe ist.

Die KM lehnt nun das paritätische Wechselmodell ab, da es für sie zu hohe Fahrtzeiten sind. Die Fahrerei wäre auch für die Kinder belastend, zudem hätte der KV, der beruflich stark eingespannt ist, nicht genug Zeit, um die Betreuung in der Kinderwoche sicherzustellen, da auch die Großeltern teilweise zur Betreuung eingespannt wurden. Außerdem hätte die Elternberatungsstelle festgestellt, dass die Kinder zur KM eine etwas größere Bindung haben.

Vom Gericht wurde ein Verfahrensbeistand angeordnet.

Wir haben also die gleiche Situation, wie im Sommer 2012 - aber mit einer KM, die nun eine eigene Wohnung hat, nach sechs Sitzungen der Elternberatungsstelle inklusive Gespräch und Test der Kinder.
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#23
Keine Lösung für Dich, nur ein Rat: Setz Dich (gedanlich) neben Deine Kinder und versuche die Angelegenheit aus ihrer Sicht zu sehen. Dann wirst Du wissen, wofür sich kämpfen lohnen könnte...
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#24
Die eidesstattliche Versicherung der KM im Rahmen des Antrages auf eA wegen elterlicher Sorge zur Klärung des Schulbesuches beinhaltet acht Falschaussagen. Ist dieser Antrag nicht schon deswegen abzulehnen?
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#25
Ist halt die Frage, ob das Gericht die Falschaussagen als entscheidungserheblich ansieht - aber unabhängig davon beeinflussen sie schon das Klima...

Da @p schon schrieb, die Richterin sei bereit, die Augen zuzumachen...
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