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Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung
#90
(11-02-2015, 23:05)wackelpudding schrieb: @Theo

Ich komme noch einmal auf mein letztes Beispiel zurück: So, wie das beim Diebstahl eher ein besonderer Fall wäre, wäre es aber bei der Vergewaltigungsanschuldigung eher der übliche Fall: Die Regel ist Einvernehmen, das es beim Diebstahl i. d. R. nicht gibt. Insofern sind es gar nicht vergleichbare Situationen, bei denen es daher mMn keinen Grund für eine vergleichbare Regulierung gibt.

Nein, so ist es nicht. "Diebstahl" ist ja schon der strafbewehrte Fall. Das Pendant zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr im Sachenrecht ist der einvernehmliche Eigentums- und/oder Besitzübergang, also z.B. Verleihen, Schenkungen, Käufe. Die sind die Regel und Diebstähle die strafbewehrte Ausnahme, ebenso wie beidseitig gewünschter Geschlechtsverkehr die Regel ist und eben Geschlechtsverkehr gegen den Willen die (noch nicht, aber bald strafbewehrte) Ausnahme.

(12-02-2015, 05:04)Das Nerdliche Orakel schrieb:
(11-02-2015, 10:04)Theo schrieb: Und damit stößt er den Leser geradezu mit der Nase auf die Regelungslücke, bringt aber keine Argumente dazu, weshalb der Diebstahl einer Brieftasche strafbar ist, der Geschlechtsverkehr, der erkenntlich gegen den Willen des Opfers durchgeführt wird, aber nicht.
Auch das Mitnehmen einer Brieftasche ist nur ein Diebstahl, wenn erkenntlich ist, dass es gegen den Willen des ursprünglichen Besitzers geht. Wenn du deine Brieftasche einem Penner in den Hut wirfst, kannst du nicht den Penner wegen Diebstahls drankriegen.

Exakt, denn dann wäre es ja ein gewünschter Eigentumsübergang. Strafbar ist ja nur ein ungewünschter. Und ebenso soll nun auch ein ungewünschter Geschlechtsverkehr strafbar werden.

(12-02-2015, 05:04)Das Nerdliche Orakel schrieb: Wenn zwei Leute miteinander Geschlechtsverkehr haben, gibt es erst einmal kein Opfer. Ein Opfer gibt es erst, wenn es gegen den Willen eines Beteiligten geschieht. Und das muss erkenntlich gemacht werden.

Ja. Das Problem ist, und das ist ja die Regelungslücke, dass gegenwärtig das "Erkenntlichmachen" nicht ausreicht. Gegenwärtig wird nur bestraft, wenn zusätzlich Nötigung vorliegt. Und das ist eben das, was -meines Erachtens zu Recht- geändert werden soll.
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RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - von Theo - 16-02-2015, 19:04
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