17-02-2015, 00:46
@Theo
Dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr wäre ja nur ein einvernehmlicher (vorübergehender) Besitzwechsel in Form des Verleihens vergleichbar. Hier müßte dann nach Beendigung des Besitzwechsel durch die Behauptung, dass der beendete Besitzwechsel gegen den Willen des Eigentümers geschehen sei, ein Diebstahlsverfahren eingeleitet werden können, um eine Analogie zum nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zu finden.
Dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr wäre ja nur ein einvernehmlicher (vorübergehender) Besitzwechsel in Form des Verleihens vergleichbar. Hier müßte dann nach Beendigung des Besitzwechsel durch die Behauptung, dass der beendete Besitzwechsel gegen den Willen des Eigentümers geschehen sei, ein Diebstahlsverfahren eingeleitet werden können, um eine Analogie zum nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zu finden.
Wer nicht taktet, wird getaktet...