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Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung
#94
@Theo

Beim Verleihen wie beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr handelt es sich um vorübergehende Änderungen. Danach ist in beiden Fällen wieder der Ausgangszustand hinsichtlich der Verfügungsmöglichkeiten gegeben. Nun wird man fragen müssen, was braucht es, damit mit dem Prozess, den die Änderung ja darstellt, der angestrebte Zweck erreicht wird. Und da wird es mMn spannend, wenn es genau um ein Einvernehmen zur gegenseitigen Überschreitung von Grenzen geht, die üblicher Weise von Scham, Angst und Moral gesetzt sind. Dies impliziert ja auch die Bereitschaft, Erfahrungen an bisher gemiedenen Grenzen zu machen oder auch, dass Grenzen zu unterschiedlichen Zeiten und Situationen unterschiedlich empfunden werden können. Profan: Wie früh muß vor einem GV und bei jedem Stellungswechsel das ausdrückliche Einvernehmen festgestellt werden und fördert dies den an sich gewünschten Zweck oder behindert es ihn? Reicht in einem Prozeß, dem Irrationalität inhärent ist, eine Erklärung aus, um erwarten zu können, dass der Prozess zweckwidrig beendet wird oder darf der Partner erwarten, dass er die Ernsthaftigkeit einer Äußerung aus dazu passendem Verhalten erkennen kann?
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - von zeitgenosse - 12-02-2015, 18:40
RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - von zeitgenosse - 16-02-2015, 20:46
RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - von wackelpudding - 17-02-2015, 10:22
RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - von the notorious iglu - 12-01-2016, 20:55

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