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Unterhaltstitel Volljärigkeit
#26
(19-09-2014, 16:34)Simon ii schrieb:
(15-09-2014, 07:49)wackelpudding schrieb: Zur Auskunft wärst Du verpflichet, denn die Berechnung einer Unterhaltsforderung mußt Du ermöglichen.

Stimmt so nicht:

Der Sohn muß nachweisen, daß er überhaupt berechtigt ist, Auskünfte zu verlangen.

Die Schulbescheinigung 2014/15 wurde doch geliefert. Damit ist der Sohn privilegierter Volljähriger. Wenn der Anwalt eine ordentliche Beauftragung nachweist und Auskünfte fordert, sollte der TO liefern - sonst wird es mMn ganz schnell zu ´ner Stufenklage kommen.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#27
(23-09-2014, 11:11)wackelpudding schrieb: Die Schulbescheinigung 2014/15 wurde doch geliefert. Damit ist der Sohn privilegierter Volljähriger. Wenn der Anwalt eine ordentliche Beauftragung nachweist und Auskünfte fordert, sollte der TO liefern - sonst wird es mMn ganz schnell zu ´ner Stufenklage kommen.

Du hast natürlich recht - ich hatte das überlesen.

Simon II
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#28
ich habe keine schulbescheinigung bekommen...
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#29
?
(01-09-2014, 12:36)elmandingo schrieb: ... bekommen habe ich bis jetzt nur die Schulbescheinigung 2014/15.

Post #1
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#30
bekommen habe ich bis jetzt nicht mal Schulbescheinigung 2014/15.

fehler von mir, sorry...

ist jetzt egal.
ich werde seiner anwältin bzw. ihm verschlagen, betrag xxx zu zahlen.
entweder sie willigen ein - oder ich lass mich verklagen, dann kann
ichs halt auch nicht ändern...
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#31
(24-09-2014, 06:13)elmandingo schrieb: bekommen habe ich bis jetzt nicht mal Schulbescheinigung 2014/15.

Solange Du keine Schulbescheinigung hast würde ich an Deiner Stelle keinen Cent zahlen!

Er ist zum Nachweis der Ausbildung verpflichtet und das einzige Druckmittel, das Du hast, ist die Einstellung der Zahlung.

Solange Du freiwillig zahlst, wird es keinen Nachweis geben.

(wetten, daß er gar nicht mehr auf der Schule ist?)

Simon II
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#32
Schule hat wieder angefangen, so eine Bescheinigung zu besorgen sollte kein Problem sein. Ohne die Bescheinigung wuerde ich auch NICHTS aber auch garnichts zahlen.
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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#33
dass man sich überhaupt mit so einem sche.. beschäftigen muss, ist
schon schlimm genug...
jetzt kam natürlich schreiben von seinem anwalt mit klageandrohung, pkh antrag etc. mit kostenaufstellung.

nun habe ich sogar einen vorschlag gemacht bez. der zahlungen an sohn,
OHNE dass ich einen nachweis über seine bedürftigkeit habe...
wie oft muss ich denn noch schreiben, dass ich ja bereit bin zu zahlen, wenn
es mir denn begründet dargestellt wird ????

werde mich nun halt verklagen lassen, ohne anwalt natürlich vor gericht erscheinen, urteil hinnehmen, danach ein bier trinken und mir gedanken
über recht haben und recht bekommen machen...

man muss ja nicht alles verstehen...
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#34
(25-09-2014, 08:59)elmandingo schrieb: jetzt kam natürlich schreiben von seinem anwalt mit klageandrohung, pkh antrag etc. mit kostenaufstellung.

Und?

OHNE Schulnachweis kann sich der RA mit dem Schreiben seinen Allerwertesten abwischen!

Kapierst Du nicht, daß er Dich nur einschüchtern will, weil er offensichtlich keine Basis hat - und Du gehst ihm auch noch auf den Leim!

Ich mache nämlich selbst gerade eine vergleichbare Situation durch und habe dem gegnerischen RA den Stinkefinger gezeigt!

Auf dieses Schreiben antwortest Du, daß Du ohne Schulnachweis zu keinerlei Auskunft und schon gar nicht zu irgendeiner Zahlung bereit bist.

Punkt!

(25-09-2014, 08:59)elmandingo schrieb: werde mich nun halt verklagen lassen, ohne anwalt natürlich vor gericht erscheinen, urteil hinnehmen, danach ein bier trinken und mir gedanken
über recht haben und recht bekommen machen...

Wenn ich so einen Müll lese! Angry

Warum neigen viele Väter dazu, das Kind mit dem Bade auszuschütten? Huh

Was Du zu antworten hast, habe ich Dir oben geschrieben.

Dann soll er Dich verklagen, wenn er will.

Als erstes kommt dann eine Anhörung zu Dir bezüglich der Verfahrenskostenhilfe. Auf die hast Du zwei Wochen Zeit, zu reagieren.

Natürlich suchst Du Dir einen Anwalt, der darauf antwortet (diese Antwort kostet Dich ca. 200 EUR) und den Antrag ablehnt.

SOLLTE der gegnerische RA Dir jedoch tatsächlich eine Schulbescheinigung vorlegen, bist Du zur Auskunft verpflichtet.

Dann würde ich mich an Deiner Stelle aber von einem Anwalt beraten lassen, wie hoch die Summe ist, die Du tatsächlich zu zahlen hättest. Diese Beratung kostet um die 200 EUR (vorher erfragen!).

Und dann wäre zu überlegen, über genau diese Summe einen Titel zu machen begrenzt auf das erste Schuljahr.

(was meinen die anderen hierzu? Wäre das eine gute Idee?)

Simon II
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