23-09-2014, 11:11
(19-09-2014, 16:34)Simon ii schrieb:(15-09-2014, 07:49)wackelpudding schrieb: Zur Auskunft wärst Du verpflichet, denn die Berechnung einer Unterhaltsforderung mußt Du ermöglichen.
Stimmt so nicht:
Der Sohn muß nachweisen, daß er überhaupt berechtigt ist, Auskünfte zu verlangen.
Die Schulbescheinigung 2014/15 wurde doch geliefert. Damit ist der Sohn privilegierter Volljähriger. Wenn der Anwalt eine ordentliche Beauftragung nachweist und Auskünfte fordert, sollte der TO liefern - sonst wird es mMn ganz schnell zu ´ner Stufenklage kommen.
Wer nicht taktet, wird getaktet...