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Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung
#57
Es gibt seit September letzten Jahres sog. "Stabilisierungsgespräche" bei der Caritas für meine Tochter. Dies war unter anderem in der Antragsschrift der KM aufgeführt. Darauf bin ich eingegangen. Diese laufen im März aus. Sowohl die Caritas, als auch die Klassenlehrerin sagen, dass meine Tochter ein völlig normales Kind sei. VB und KM wollen nun natürlich die Sache in die Länge ziehen und die Klassenlehrerin und die Caritas noch zu Aussagen bzgl. des zukünftigen Umgangs bewegen.
Der Richter am OLG hatte mal meinen Anwalt angerufen und darum gebeten eine kurze Stellungnahme abzugeben wie im Hinblick auch auf die Schule der Umgang geregelt werden könnte. Dies hatte ich geschrieben und mein Anwalt hat es weitergeleitet:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
wie ich bereits in meiner Stellungnahme vom 28.10.14 an das OLG Braunschweig dargestellt habe ist der regelmäßige und intensive Kontakt von Tochter insbesondere auch zu den Bezugspersonen väterlicherseits entscheidend und nachhaltig für Tochters Persönlichkeitsentwicklung und Wohl.
In der Hauptsache ist hierbei der gelebte Alltag, wie beispielsweise der gemeinsame Schulweg, Hausaufgabenbetreuung, Arztbesuche, sowie auch Vereinsaktivitäten ausschlaggebend. Im Grunde geht es hier auch um die gelebte Kontinuität im Umgang.
Die Beibehaltung des zuvor gelebten Umgangs von Donnerstag bis Dienstag ist problemlos mit den Anforderungen an Tochters Schulbesuch zu vereinbaren. Die benötigten schulischen Bücher und Unterlagen sind zentral in der Schule in dem dafür angelegten persönlichen Fach untergebracht. Das sogenannte Hausaufgabenheft wird von den Lehrkräften befüllt bzw. aktualisiert und den Schulkindern mit nach Hause gegeben, so dass die Eltern die zu leistenden Hausaufgaben einsehen und betreuen können. Die schulische Betreuung von 12:15 Uhr bis 13 Uhr mit anschließendem Mittagessen soll von Tochter natürlich auch weiterhin wahrgenommen werden. Die Kommunikation mit meiner Exfrau Tochters Belange betreffend (Schule, Vereinsaktivitäten, Arztbesuche) kann nachweislich als gut bezeichnet werden.
Durch eine Gleitzeitregelung bei meinem Arbeitgeber wäre die Betreuung vor und nach der Schule daher durch mich im Gros voll gegeben. Es ist daher nicht zu befürchten, dass Tochter durch die Etablierung des zuvor gelebten Umgangs Probleme bekommen wird. Das Gegenteil ist der Fall. Tochter wird dadurch nachhaltig profitieren. Dies entspricht dem Wunsch und Wohl von Tochter.
Aus dem oben genannten Gründen ist eine zeitnahe Etablierung mindestens des bisher gelebten Umgangs notwendig. Jedes weitere Aufschieben bzw. Abwarten wird Tochter die wertvolle gemeinsame Zeit mit ihrem Vater und den Bezugspersonen väterlicherseits nicht mehr wiedergeben können"

Ich habe gesagt, dass es kein Problem für meine Tochter darstellt den Wechsel auch während der Schulzeit zu vollziehen. Die VB und KM verweisen dann darauf, dass es in der Kita ja zu den genannten Aussagen " Keine Koffer mehr packen" und " Nur noch Papa besuchen und bei Mama leben kam". Daher lehnt die VB einen Wechsel unter der Woche kategorisch ab. OLG verweist auch darauf, dass der Wechsel, sie beziehen sich allerdings nicht auf den Wechsel unter der Woche, generell für Kinder eine Belastung darstellt. Die VB hat keinerlei Argumente und auch keine Lösungsvorschläge. Es wird schlichtweg abgelehnt. Meine Tochter hat vor Gericht klar gesagt, dass sie bei beiden Leben möchte. Dies steht auch im Protokoll. KM sagt allerdings auch, dass es Martha nun besser geht. Grund ist natürlich der gekürzte Umgang. Ich merkte dann an, dass es Tochter wirklich besser geht seitdem sie nicht mehr mit der Umgangsproblematik belastet wird und nicht mehr gezielt in diese Loyalitätskonflikte getrieben wird. "p" es gibt keinerlei Gründe dagegen. Das ist ja das Schlimme. Die Kleine wird dermaßen manipuliert, hospitalisiert und krank gemacht, mir zerreißt es echt das Herz.
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RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - von Avatar - 09-01-2015, 10:52

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