Moin DNO,
zur Aufstockung...
Meine Bedenken zielen nicht auf das Ergebnis, sondern auf Deinen Rechnungsweg und seine mißverständliche Darstellung. Ein Ratsuchender könnte den Eindruck gewinnen, das Jobcenter werde ihm den Lohn wegnehmen, sobald er sich dorthin wendet.
Daher nochmal zur Verdeutlichung:
Zur Feststellung einer Bedürftigkeit iSd Sozialrechts werden mit wenigen Ausnahmen ALLE Einkünfte zusammengefaßt, nicht nur Erwerbeinkommen.
Von diesem Einkommen werden im nächsten Schritt ganz bestimmte Absetzbeträge abgezogen. Daraus ergibt sich das anrechenbare Einkommen.
Vergleiche dazu die §§ 11 SGB II.
Dann wird der soz.rechtl. Bedarf ermittelt.
Schließlich werden Gesamt-Bedarf und anrechenbaren Einkommen gegenüber gestellt.
Deckt das anr. Einkommen nicht den soz.rechtl. Bedarf, liegt Bedürftigkeit vor und es besteht Anspruch auf Leistungen dem Grunde nach. Die Differenz ergibt das Maß der Bedürftigkeit, die Höhe des Anspruches.
Das ist im Sozialrecht, anders als im Familienrecht, recht genau bezifferbar.
-
Zum TO, seiner Geschichte und seines Themas...
Du unterstellst und spekulierst mE zuviel, statt das zu nehmen, was bekannt ist. Was die Frau hier treibt und wohin sie es treibt, ist einfach unbekannt.
Solange der TO kein Zahlenmaterial herausrückt, erscheinen mir Spekulationen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse nahezu sinnfrei.
S.
zur Aufstockung...
Meine Bedenken zielen nicht auf das Ergebnis, sondern auf Deinen Rechnungsweg und seine mißverständliche Darstellung. Ein Ratsuchender könnte den Eindruck gewinnen, das Jobcenter werde ihm den Lohn wegnehmen, sobald er sich dorthin wendet.
Daher nochmal zur Verdeutlichung:
Zur Feststellung einer Bedürftigkeit iSd Sozialrechts werden mit wenigen Ausnahmen ALLE Einkünfte zusammengefaßt, nicht nur Erwerbeinkommen.
Von diesem Einkommen werden im nächsten Schritt ganz bestimmte Absetzbeträge abgezogen. Daraus ergibt sich das anrechenbare Einkommen.
Vergleiche dazu die §§ 11 SGB II.
Dann wird der soz.rechtl. Bedarf ermittelt.
Schließlich werden Gesamt-Bedarf und anrechenbaren Einkommen gegenüber gestellt.
Deckt das anr. Einkommen nicht den soz.rechtl. Bedarf, liegt Bedürftigkeit vor und es besteht Anspruch auf Leistungen dem Grunde nach. Die Differenz ergibt das Maß der Bedürftigkeit, die Höhe des Anspruches.
Das ist im Sozialrecht, anders als im Familienrecht, recht genau bezifferbar.
-
Zum TO, seiner Geschichte und seines Themas...
Du unterstellst und spekulierst mE zuviel, statt das zu nehmen, was bekannt ist. Was die Frau hier treibt und wohin sie es treibt, ist einfach unbekannt.
Solange der TO kein Zahlenmaterial herausrückt, erscheinen mir Spekulationen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse nahezu sinnfrei.
S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.