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Einkommensauskunft BEistandschaft
#1
Heute habe ich zum ersten Mal einen Brief der Beistandschaft des Jugendamtes erhalten, in dem ich aufgefordert werde mein Einkommen offenzulegen.
Die letzte Auskunft über mein Einkommen war Ende 2013. Somit sind die 2 Jahre nicht überschritten. Mein Sohn wird im Dezember 2015 3 Jahre alt. Das bedeutet, dass ein Einkommen der Mutter bis Dezember 2015 überobligatorisch wäre.

Das Anschreiben:

„Sehr geehrter Herr Name,

Sie sind Kindsname gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. In dieser Angelegenheit wird Ihr Kind durch das Jugendamt der Stadt Name der Stadt vertreten.

Die Höhe des Unterhalts ändert sich unter Umständen, wenn sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Ab 01.03.2015 fällt der Betreuungsunterhaltanspruch aufgrund der Arbeitsaufnahme der Kindsmutter weg, somit ergeben sich wesentliche Veränderungen Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse.
Zusätzlich besucht Ihr Sohn den Kindergarten. Der Elternbetrag ist von Ihnen anteilig ebenfalls zu zahlen.

Ich bitte Sie daher, den beigefügten Fragebogen auszufüllen und in den nächsten zwei Wochen zurückzusenden. Bitte fügen Sie folgende Einkommensnachweise der letzten 12 Monate bei:

-Einnahme- Überschussrechnung der letzten 3 Jahre ......
-Einkommensteuererklärungen nebst Anlage und Einkommensteuerbescheide der letzten 3 Jahre....
-Ihre Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherungen

Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus


Hierzu sind mir einige Fragen in den Sinn gekommen:

1) Muss der Beistand mir nicht nachweisen, dass er von der Mutter beauftragt wurde? In jedem Anwaltschreiben ist eine Vollmacht des Klienten enthalten.

2) Ich sehe das so, dass ich keine erneute Auskunft erteilen muss. Die Frist von 2 Jahren ist noch nicht erreicht.

3) Wenn bis Dezember 2015 das Einkommen der Mutter überobligatorisch ist, wie kann dann behauptet werden, dass Betreuungsunterhaltsanspruch aufgrund der Arbeitsaufnahme der Mutter wegfällt?

4) Wenn der Elternbeitrag anteilig bezahlt wird, müsste doch die Mutter ebenfalls ihr Einkommen offenlegen. Auch hier würde ich einen Nachweis erwarten, dass unser Kind im Kindergarten ist. Ebenfalls einen Nachweis, wie hoch die Gebühren sind. Weiß jemand von Euch, ob der Beitrag für einen Ganztagesplatz zu 100% aufgeteilt wird, oder nur die Differenz zwischen Ganztagsplatz und Halbtagsplatz, da der Halbtagsplatz ja bereits durch den Kindesunterhalt gedeckt ist.
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#2
1) Im Prinzip ja. Jedoch hier entbehrlich. Ein Vater, ders mal genau wissen wollte, wurde darauf gleich verklagt und die UVG-Unterschrift dem Gericht vorgelegt. Das war eigentlich nur teuer.
2)+3) "Wesentliche Änderungen" = Entfall der Betreuungs-Bedürftigkeit durch eigenes Einkommen rechtfertigen Neuauskunft und (teilweisen) Wegfall Unterhaltsanspruch
4) Ja verlange Offenlegung von EK und Kitaverträgen. Essenbeteiligungen sind durch KU gedeckt.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#3
Vielen Dank für die Antwort.
Zu 1) werde ich dann wohl besser die Füße stillhalten.
Zu 2)+3):
Seit August bezieht die Mutter ALG I, also 68% ihres letzten Gehaltes. Ich hatte sie aufgefordert mir diese Änderung nachzuweisen. Die Mutter erkundigte sich bei der Beistandschart, ob sie dazu verpflichtet sei und ob dies Einfluß auf den Betreuungsunterhalt hätte. Da wie gesagt jeder Bezug bis Dezember 15 überobligatorisch ist und ich ein Mängelfall bin, hätte es eben keinen Einfluß auf den Unterhalt gehabt. Da mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit 68% des letzten Gehalts höher ist als das Einkommen ab März 2015 ist die Frage, ob hier eine "Wesentliche Änderungen" = Entfall der Betreuungs-Bedürftigkeit vorliegt.
Oder anders gefragt, wenn es nicht zu dem Wegfall kommen wird, ist dann trotzdem eine Neuauskunft gerechtfertigt?
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#4
Was wäre hier denn das beste Vorgehen?

Offiziell weiß ich nicht, dass mein Sohn im Kindergarten ist. Ich habe nie einen Vertrag gesehen. Ich bin hierüber nur über dieses Schreiben informiert worden, genauso darüber, dass die Mutter ab dem 01.03.15 ein Einkommen haben wird.
Kann ich bevor ich möglicherweise die Auskunft erteile diese Nachweise verlangen?
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#5
1) In diesem Fall eine unwichtige Formalie.

2) Sehe ich auch so. Die Argumentation des Jugendamts geht völlig an der Sache vorbei. Der Betreuungsunterhalt geht die einen feuchten Kehricht an, nur für den Kindesunterhalt sind sie zuständig. Da Betreuungsunterhalt erst auf Rang 2 kommt, Kindesunterhalt auf Rang 1 ändert sich durch irgendwelche Veränderungen beim Betreuungsunterhalt nichts für den Kindesunterhalt. Man kann nicht irgendwelche prinzipiell kindesunterhaltirrelevanten Ereignisse für eine erneute Auskunftsverpflichtung heranziehen.
Neu entstandene Mehrbedarfe oder Sonderbedarfe sind keinesfalls Begründungen für eine erneute Auskunft. Sie sind nach den Verhältnissen der letzten Auskunft zu berechnen.

Es kann aber auch strategisch günstig sein, erneut Auskunft zu geben. Sollte sich dein Einkommen nicht oder nach unten verändert haben, gib Auskunft und verlange Anpassung. Oder wenn Einkommenssteigerungen anstehen. Dann wird die "Auskunftsuhr" wieder auf Null gestellt und ist erst wieder in zwei Jahren abgelaufen anstatt nach einem Jahr und dann mit der Folge eines früher erhöhten Unterhalts.

3) Es ist (in der Regel) nur zu 50% überobligatorisch.

4) Siehe Antwort von Sorglos.
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#6
Hallo P_

Ich sehe es auch so, dass die Beistandschaft nichts mit dem Betreuungsunterhalt zu tun hat. Allerdings verstehe ich die Argumentation des Jugendamts aber so:

Sollte sich der Betreuungsunterhalt ändern, im besten Fall auf 0 € (was er nicht wird; Ich bin ein Mangelfall und 50% des erzielten Einkommens der Mutter nichts am BU ändern wird), dann stünde eben mehr Einkommen zur Berechnung des KU zur Verfügung. Aus dieser rein theoretischen Möglichkeit zieht die Beistandschaft, die Berechtigung zur Auskunft.
Meine Frage hierzu ist eigentlich, ob ich erst einen Nachweis über das Einkommen der Mutter verlangen kann. Das ist ja bisher einfach nur eine Versprechung des Jugendamtes. Sollte ich darauf eingehen, zahle ich wahrscheinlich einfach etwas mehr (weil ich letztes Jahr etwas mehr verdient habe) und der Betreuungsunterhalt wird nicht gesenkt.
Was mich etwas verwundert ist, dass mir in dem Anschreiben nicht gedroht wird!

Andernfalls würde es so laufen:
Ich gebe keine Auskunft. Der BU + KU ändern sich nicht und ich kann keinen Anteil am KITA-Beitrag zahlen, da ich bis Dezember 2015 weiterhin ein Mangelfall sein werde.
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#7
(12-02-2015, 15:36)BöserChinese schrieb: Sollte sich der Betreuungsunterhalt ändern, im besten Fall auf 0 € (was er nicht wird; Ich bin ein Mangelfall und 50% des erzielten Einkommens der Mutter nichts am BU ändern wird), dann stünde eben mehr Einkommen zur Berechnung des KU zur Verfügung.

Nein, denn Kindesunterhalt geht eh vor. Betreuungsunterhalt macht sowieso Jeden zum Mangelfall. Die absurd hohen Forderungen kann kein Mensch bezahlen. Aber das interessiert keine Sau der herrschenden Junta.

Beispiel: Der hast 1600 EUR bereinigtes Nettoeinkommen. Vor jeder Rechnung oder auch nur Überlegung zum Betreuungsunterhalt wird davon erst einmal der Kindesunterhalt abgezogen. Übrig bleiben also z.B. 1600 - 241 = 1359 EUR. Selbstbehalt für Unterhalt nach §1615l BGB liegt bei 1200 EUR, also bleiben 259 EUR als Betreuungsunterhalt.

Aber schon der allerunterste Mindestbedarf der Berechtigten beträgt 880 EUR! Normalerweise weit mehr, wenn sie nämlich vorher erwerbstätig war. Ob sis also nun 300, 880 oder 2000 EUR verlangt, interessiert nicht. Bei 259 ist das Limit erreicht. Und wenn sie gar nichts verlangt, so kannst du die 259 EUR behalten. Der Kindesunterhalt steigt dann höchstens um eine Stufe. Und zwar, weil ein Unterhaltsberechtigter weniger auf der Fressliste am Unterhaltsfuttertrog steht und nicht, weil du mehr Geld zur Verfügung hättest.

Welche signifikante Änderung der Verhältnisse soll denn nun Auswirkungen auf den Kindesunterhalt haben? Um diese Frage lügt sich das Jugendamt wie üblich herum und ersetzt das durch Forderungen a la ich Grundherr, du Leibeigener.

Mehrbedarf wird nach Einkommen gequotelt. Beide Eltern sind dafür in der Pflicht. Ohne Einkommenshöhe kann das nicht berechnet werden, damit beantwortet sich die Frage nach der Auskunft durch die Mutter. Wie sollte sonst die Höhe ihres Haftungsanteils bestimmt werden?
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#8
O.k. ich habe es jetzt begriffen!
Was kann mir denn schlimmstenfalls passieren, wenn ich nicht antworte?
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#9
Sehr geehrte Frauen, Damen und Herren,

ein erneuter Auskunftsanspruch vor dem (Datum 2 Jahre nach der letzten Auskunft) besteht nicht. Da ihnen die einfachsten Grundlagen des Unterhaltsrechts nicht bekannt sind, übernehme ich die Beratung darüber Dankend gegen Beratungshonorar, siehe beiliegende Rechnung:

Betreuungsunterhalt ist gemäss §1609 BGB nachrangig gegenüber Kindesunterhalt. Veränderungen beim Betreuungsunterhalt sind somit irrelevant für Kindesunterhaltsberechnungen. Sofern sie sich nicht rechtswidrigerweise ermächtigt haben, nun auch noch Betreuungsunterhaltsangelegenheiten regeln zu wollen, geht Sie das Thema Betreuungsunterhalt nichts an. Eine Herleitung einer erneuten Auskunftspflicht vor Ablauf von zwei Jahren nach §1605 Abs. 2 BGB bezüglich Kindesunterhalt aus möglichen Veränderungen beim dafür irrelevanten Betreuungsunterhalt zu basteln ist mithin als Betrugsversuch zu werten, ich habe deswegen zeitgleich ihren Vorgesetzten über die Angelegenheit informiert und eine Fachaufsichtsbeschwerde gestellt.

Ich empfehle darin dringend eine Nachschulung, um wenigstens die nötige Minimalkompetenz für eine Beistandstätigkeit zu erreichen.

Mit allergrösster Hochachtung verneige ich mich

Fritze Klein-Rechner


Anlage

Beratung, auch telefonisch  30min  85,50 EUR
Spesen, Portoersatz, Kopfschmerztabletten  Pauschale 1x 5,00 EUR
------------
Summe 90,50 EUR
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#10
danke
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#11
So ich habe jetzt sowohl mein Antwortschreiben wie auch die Beschwerde geschrieben. Im Moment beschäftige ich mich gerade mit dem Unterschied zwischen einer Dienstaufsichtsbeschwerde und einer Fachaufsichtsbeschwerde.
Verstehe ich den Unterschied richtig, dass sich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das unkorrekte Verhalten einer Sachbearbeiterin richtet, die Fachaufsichtsbeschwerde gegen mangelhafte Kompetenz und dadurch fachlich falsche Vorgehensweise?
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist an den Leiter des Amtes bzw. an den Leiter der Abteilung zu richten und eine Fachaufsichtsbeschwerde an die vorstehende Behörde? Falls ich eine Fachaufsichtsbeschwerde an den Leiter der Abteilung richte, müsste er sie an die vorstehende Behörde weiterleiten?

Mir ist natürlich klar, dass eine Beschwerde nicht viel bringen wird, egal wie ich sie nennen werde.
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#12
Eine Fachaufsichtsbeschwerde ist streng nach Definition eine Untermenge einer Dienstaufsichtsbeschwerde. In der Praxis ist es dasselbe. Die Fachaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung und möchte sie vom Vorgesetzten überprüft haben. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann sich gegen alles Mögliche richten, das durch einen Amtsträger unkorrigiert schiefgelaufen ist. Beides sind aber formlose Rechtsbehelfe.
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#13
Laut meiner Ex wird die Beistandschart versuchen die Auskunft zu verklagen. Wie schätzt ihr die Erfolgsaussichten ein?
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#14
Heute habe ich tatsächlich einen Anruf des Abteilungsleiters der Beistandschart erhalten ;-) Hier hat wohl einer tatsächlich die Fachaufsichtsbeschwerde gelesen. Er gab mir Recht, dass der Kindesunterhalt vorrangig wäre.
In dem Gespräch hat sich dann langsam herauskristallisiert, dass er für die Berechnung der Kita-Gebühr mein Einkommen benötigt. Die Beistandschart wurde erst nach meiner letzten Auskunft eingerichtet.

Sein Problem (er kennt mein zur anteiligen Berechnung notwendige Einkommen nicht) ist doch nicht mein Problem, oder? Er müsste doch eigentlich die Kindesmutter danach fragen.Sie hat ja meine damaligen Abrechnungen unsw. Muss ich jetzt wieder über mein "altes" Einkommen Auskunft geben, oder erlischt die Auskunftspflicht mit einmaliger Auskunft?

Ich werde in den nächsten Tagen eine schriftliche Antwort auf die Beschwerde und eine neue Aufforderung zur Auskunft erhalten und einstellen.
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#15
(19-03-2015, 20:29)BöserChinese schrieb: In dem Gespräch hat sich dann langsam herauskristallisiert, dass er für die Berechnung der Kita-Gebühr mein Einkommen benötigt. Die Beistandschart wurde erst nach meiner letzten Auskunft eingerichtet.

Das ermächtigt ihn nicht, in erpresserischer Weise rechtswidrige Forderungen zu stellen. Sag ihm, dass du die Ex ermächtigst, die Unterlagen weiterzugeben, die du ihr vorglegt hast. Wenn sie die verschlampt, biete an sie gegen Aufwands- und Sachkostenentschädigung noch einmal zu erstellen.

Das Juristengesockse will ja auch für jeden Schei** Geld sehen. Und im Gegensatz zu denen lieferst du auch was dafür. Werden sie natürlich nicht wollen.
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#16
Hier das Antwortschreeiben der Beistandschart:

Sehr geehrter Herr BöserChinese,

zunächst einmal möchte ich mich dafür entschuldigen, dass die Beantwortung Ihres Schreibens erst jetzt möglich ist. Aufgrund seit Monaten anhaltender personeller Engpässe kann eine Bearbeitung im Sachgebiet Beistandschart nur zeitverzögert erfolgen.
Wie ich ihnen bereits gestern telefonisch mitgeteilt habe, ist meine Mitarbeiterin, Frau Beistand" weiterhin erkrankt. Mit einer Rückkehr in den Dienst ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.
Bezug nehmend auf den bisherigen Schriftverkehr mit der Beistandschaft erscheint es mir sinnvoll, Ihnen den Sachverhalt ausführlicher zu erläutern, um weitere Missverständnisse zu vermeiden::
Es ist zutreffend, dass der Betreuungsunterhalt gemäß § 1609 BGB nachrangig gegenüber Kindesunterhalt isst. Die im Schreiben vom 10.02.2015 von meiner Mitarbeiterin gewählte Formulierung in Bezug auf den Betreuungsunterhalt ist diesbezüglich missverständlich.
Gleichzeitig gehe ich davon aus, dass es nicht Absicht der Frau Beistand war, sich außer in Kindesunterhalt weiter in Ihre persönliche Angelegenheiten einzumischen.
Derzeit wird von ihnen Kindesunterhalt in titulierter Höhe von 225,00 Euro gezahlt.
Seit dem 01.01.2015 wird für den Besuch ihrer Tochter in einem Kindergarten ein Elternbeitrag in Höhe von 79,00 Euro monatlich als Mehrbedarf geltend gemacht. Der entsprechende Festsetzungsbescheid wurde vorgelegt.
Nach aktueller Rechtssprechung des BGH sind Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kinngerechten Einrichtung in den Unterhaltsbeiträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts, nicht enthalten. Dieser Mehrbedarf ist Teil des gesamten Lebensbedarfs nach §1610 Abs. 2 BGB.
Die Berechnung des Mehrbedarfs erfolgt nach § 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB. Demnach haften beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Die jeweilige Haftungsquote der Elternteile errechnet sich aus dem Verhältnis ihrer Einkünfte nach Abzug des Selbstgehalts.
Nach §1712, Abs. 1, Ziffer 2 BGB ist es Aufgabe des Beistands, die Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen. Da der Mehrbedarf Teil des Unterhaltsanspruchs des Kindes ist, gehört seine Einforderung zur Aufgabe des Beistands.
Gem. §1613 Abs. 1 S. 1BGB muss die Auskunft verlangt werden zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, im vorliegenden Fall der Geltendmachung eines Mehrbedarfs.
Dafür wurden und werden die notwendigen Einkommensnachweise angefordert.
Aufgrund der Tatsache, dass sie den Kindesunterhalt bereits vor Beginn der Beistandschart in Kerpen haben titulieren lassen, liegen mir von Ihnen keine aktuellen Einkommensnachweise vor.
Der geltend gemachte Mehrbedarf (Kindergartenbeitraag tritt neben den bereits titulierten Kindesunterhalt und muss auch gesondert festgesetzt werden. ausgehend von den unterhaltspflichtigen Elternteil treffenden Haftungsquote muss der entsprechende noch zu ermittelnde Betrag konkret als zusätzliche Verpflichtung befristet beurkundet werden, bzw. ggf. ausgeteilt werden.
Sofern Sie sich bereit erklären, den Kindergartenbeitrag in voller Höhe zu übernehmen, empfehle ich ihnen, diesen analog Ihrer Vorgehensweise beim Kindesunterhalt, diesen in der jeweiligen Höhe und entsprechend befristet titulieren zu lassen. Dann ist keine Berechnung erforderlich, um die Haftungsquote zu ermitteln. Auch die Vorlage von Einkommensnachweisen ist entbehrlich.
Wenn Sie den Kindergartenbeitrag nur in Höhe der noch zu ermittelten Haftungsquote zahlen wollen, muss ich den Anteil von Ihrem Einkommen berechnen. Dafür fordere ich die Einkommensnachweise der letzten 3 Jahre von Ihnen, weil ich ansonsten keine Berechnung dieses Anteils vornehmen kann.
Es ist zutreffend, dass die nächste reguläre Überprüfung Ihrer Einkommensverhältnisse für September 2015 vorgesehen ist. Bezug auf die Höhe des Kindesunterhalts wird diese auch erst ab diesem Zeitpunkt erfolgen. In diesem Zusammenhang mache ich vorsorglich darauf aufmerksam, dass sie verpflichtet sind, jegliche Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert dem Jugendamt mitzuteilen.

Mit freundlichen Grüßen


Zwei Punkte sind mir an der Antwort unklar:

1)Wenn es richtig ist, dass die nächste reguläre Überprüfung meines Einkommens für September 2015 vorgesehen ist, kann eine erneute Auskunft der letzten 3 Jahre doch nicht mit einem Mehrbedarf begründet werden? Das widerspricht sich doch.

2) ist es tatsächlich so, dass ein Mehrbedarf ebenfalls tituliert werden muss?
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#17
(24-03-2015, 12:28)BöserChinese schrieb: Mit einer Rückkehr in den Dienst ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.

Macht den Laden halt zu, die Welt wird aufatmen. Ist ohnehin nicht das Problem des Unterhaltspflichtigen. Der sich übrigens kranksein nicht leisten kann, der kriegt "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" aufs Auge.

1. Richtig. Der Mehrbedarf ist aufgrund der letzten Einkommensauskunft zu berechnen. Wenn er die nicht hat, muss der die Mutter auffordern, sie ihm zugänglich zu machen. Die Zweijahresschranke ist auch dazu da, dass nicht wegen jedem Furz ständig seitenweise Nachweise geliefert werden müssen. Es geht dabei natürlich um den Pflichtigen, der ist dem Behördenpack schnurzegal, sondern es geht um die jedesmal neue Auswertung der Papierlawine, die kostet nämlich auch Zeit.

2. Er KANN, aber er MUSS meines Wissens nicht. Es stellt sich auch die Frage, ob es überhaupt Mehrbedarf ist. Laut dem Beschluss des BVerfG vom 14. Juli 2011 Az. 1 BvR 932/10 ist das Kindergeld Einkommen des Kindes. Es gibt nun die Meinung von Richter Schürmann/ OLG Oldenburg, dass die zweite Hälfte des Kindesgeldes (die ja nicht im Unterhalt enthalten, aber Einkommen des Kindes und nicht der Mutter sind!) für diese Betreuungskosten zu verwenden ist. Ein Mehrbedarf besteht also nur, wenn er höher wie das halbe Kindergeld ist.

Und sonst: Die Behauptung, verpflichtet zu sein jegliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert dem Jugendamt mitzuteilen ist natürlich auch Lüge und der übliche miese Betrugsversuch von Staats wegen. Du bist zu gar nichts derartigem verpflichtet.

Eine erneute Auskunft jetzt wegen Mehrbedarf, die ein höheres Einkommen ergibt würde ausserdem dazu führen, dass der Unterhalt sofort heraufgesetzt wird. Schliesslich hast du damit den Unterhaltsgeiern den Nachweis frei Haus geliefert, dass sich dein Einkommen geändert hat.
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#18
Vielen Dank für die Antwort ;-)
Meine Antwort sähe so aus. Ist das ok? Hat jemand Verbesserungsvorschläge?

Sehr geehrte Frau Vorgesetzte,

ein erneuter Auskunftsanspruch vor dem 22.10.2015 besteht weiterhin nicht.

Meine Auskunft vom 22.10.2013 liegt der Kindesmutter vor und kann Ihnen durch Frau Kindesmutter vorgelegt werden. Hierfür erteile ich ausdrücklich meine Einwilligung. Sollte es Frau Kindesmutter aus irgendeinem Grund nicht möglich sein Ihnen meine Auskünfte zukommen zu lassen, bin ich bereit, diese gegen eine Aufwands- und Sachkostenentschädigung in Höhe von 65,00 € erneut zu erstellen.
Die jeweilige Haftungsquote muss auf der Basis meiner erteilten Auskunft vom 22.10.2013 errechnet werden.

§1613 regelt den Unterhalt für die Vergangenheit. Gem. §1613 kann ein laufender Bedarf für zurückliegende Zeiträume nur ab Inverzugsetzung geltend gemacht werden, Sonderbedarf auch ohne vorherige Inverzugsetzung innerhalb eines Jahres nach Entstehung des Sonderbedarfs ohne vorherige Mahnung des Unterhaltspflichtigen.
§1613 regelt aber nicht, wie von Ihnen geschrieben, den Mehrbedarf. Der Kindergartenbeitrag ist Mehrbedarf und kein Sonderbedarf. Abgesehen davon habe ich, wie bereits geschrieben, eine Auskunft am 22.10.2013 erteilt. Hieraus eine erneute Auskunftspflicht konstruieren zu wollen ist rechtswidrig.

Fraglich ist, ob der Kindergartenbeitrag in Höhe von 79,00€ überhaupt einen Mehrbedarf darstellt. Laut dem Beschluss des BVerfG vom 14. Juli 2011 Az. 1 BvR 932/10 ist das Kindergeld Einkommen des Kindes und nicht das der Kindesmutter. Es gibt die Meinung von Richter Schürmann/OLG Oldenburg, dass die zweite Hälfte des Kindergeldes für Betreuungskosten zu verwenden sind. Ein Mehrbedarf bestünde also nur, wenn er höher als das halbe Kindergeld ist.

Sie sind verpflichtet mit der Berechnung der jeweiligen Haftungsquote den Ihnen vorgelegten Festsetzungsbescheid und einen Nachweis über Frau Kindesmutter Einkommen beizufügen.

Hochachtungsvoll

Böser Chinese
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#19
Ich könnte mir nicht verkneifen, noch folgendes hinzuzufügen:

Ihre Rechtsaufassung, wonach ich verpflichtet sei "jegliche Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert dem Jugendamt mitzuteilen" obwohl ich tituierten Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts zahle, möchten Sie mir bitte mit einer Rechtsgrundlage erläutern.



Da Ihre bisherigen Schreiben von - sagen wir- gewissen Ungenauigkeiten geprägt waren, möchte ich auf die Vorlage des Kitakostenbescheides in Kopie bestehen, da ich selbst prüfen können muss, ob ein mehrbedarfsfähiger Betreuungsumfang vorliegt oder Essenkosten enthalten sind.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#20
(24-03-2015, 18:10)sorglos schrieb: Da Ihre bisherigen Schreiben von - sagen wir- gewissen Ungenauigkeiten geprägt waren...

Big Grin Big Grin Big Grin genial  Big Grin Big Grin Big Grin Big Grin
Wir wissen alle, daß die Hälfte aller Ehen mit der Scheidung enden. Aber die andere Hälfte enden mit dem TOD! Wir haben also nochmal Glück gehabt
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#21
Ich frag mich allerdings, warum die Schrabnellen wegen der Rechtslage ständig aufgeklärt werden müssen.
Sollen sie doch vor Gericht scheitern und dem Steuerzahler richtig viel Kosten verursachen!
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#22
So sehe ich das auch. Wir sind doch keine kostenlosen Rechtsberater für die Täterinnen und Täter im Jugendamt, die ihnen Vorträge über Rechtslagen, Urteile und Verfahren zu halten haben.

Beschweren und draufschlagen immer, denen kostenlose Rechtsbeartung leisten nimmer.
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#23
Folgendes Schreiben habe ich gestern von der Beistandschaft erhalten:

Sehr geehrter Herr Kindswasser,

die Berechnung der Haftungsquote kann nicht aus den Einkommensunterlagen vom 22.10.2013 erfolgen. Der Festsetzungsbescheid des KJindergatenbeitrages basiert auf aktuellen Einkommensnachweisen der Kindesmutter. Somit ist ebenfalls Ihre Haftungsquote aus aktuellen Einkommensnachweisen zu ermitteln.

Ihre Argumentation bezüglich der Entscheidung des BVerfG erschließt sich mir nicht, da in dieser Entscheidung nicht über Mehrbedarf entschieden wurde. Da Sie Mindestunterhalt in Höhe von 225,00 € leisten, wurde auch bei Ihnen das hälftige Kindergeld berücksichtigt.

Der BGH mit Urteil vom 26.11.2008 (XII ZR 65/07) ausdrücklich entschieden, dass der Kindergartenbeitrag Mehrbedarf zum Tabellenunterhalt ist. Von daher muss darüber nicht diskutiert werden.
Inverzugsetzung war am 10.02.2015, somit ist der Kindergartenbeitrag ab Februar 2015 von Ihnen zu fordern.

Anbei den Festsetzungsbescheid über den Kindergartenbeitrag in Kopie.

Ich gebe Ihnen eine Frist bis zum 05.06.2015, um mir entweder aussagekräftige Einkommensnachweise einzureichen oder - wenn dies nicht gewollt wird- den kompletten Kindergartenbeitrag ab Februar 2015 zu zahlen.

Nach Ablauf der Frist werde ich ohne weiteres Anschreiben einen Antrag auf Auskunft und Festsetzung des zu zahlenden Kindergartenbeitrages beim zuständigen Gericht zu stellen.


Zwei Gründe sind hier als Grundlage für eine erneute Auskunftspflicht aufgeführt:
1. Weil die Kindsmutter einen aktuellen Einkommensnachweis erbracht hat, soll ich das jetzt auch.
2. §1613 mit Inverzugsetzung am 10.02.2015


Ich frage mich jetzt, was mein bestes Vorgehen ist und welche Konsequenzen daraus für mich, für die Beistandschaft und für die Kindesmutter entstehen. Kennt sich damit Jemand aus?

Ich habe folgende Fragen:

1. Ist meine Interpretation vom §1613 im Post vom 23.03. richtig?
2. Kann ich inverzuggesetzt werden, auch ohne einen konkreten Betrag und obwohl dieser Betrag ja problemlos hätte berrechnet werden können?
3. Käme es zur einer Verhandlung, die nach dem Termin meiner regulären erneuten Auskunftpflicht stattfände - also sprich Oktober - , müsste ich rückwirkend auf der Basis dieser Berechnung den Kindergartenbeitrag vom Februar bis Oktober zahlen? Oder teilt sich das auf: Februar-Oktober nach alter Berechnung und ab Oktober nach neuer?
4. Hat jemand schoneinmal einen ähnlichen Fall? Rein rechtlich müsste ich keine Auskunft geben, aber was ist schon "Recht" im Familienrecht?. Was ist das wahrscheinlichste was in meinem Fall passieren wird? Und worauf sollte ich bei meinem nächsten Schritt achten?

Schon einmal vielen Dank im Voraus
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#24
1. Meiner Ansicht nach ja. Ich sehe keinen Tatbestand, der eine erneute Nachweispflicht auslöst. Die alten Daten sind zu verwenden, das reicht für den gewünschten Zweck.
2. Eine geforderte Summe ist dafür nicht notwendig.
3. Ab Inverzugesetzung, wenn du verlierst.
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#25
Also habe nur ich etwas zu verlieren und das Jugendamt hat kein Risiko?
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