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"Recht" auf Auskunft - Druckversion

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"Recht" auf Auskunft - Fragender - 01-04-2016

Hallo mal wieder,

sorry, aber ich bräuchte mal wieder euren Rat.

Vorgeschichte:
15 Jahre verheiratet
in der Ehe entstanden zwei Kinder
Ehe mittlerweile geschieden. KM hat alleiniges Sorgerecht (Ich hatte dem blöderweise zugestimmt, da KM eh Kinder eigenmächtig und ohne zustimmung oder der gleichen umgemeldet hat und auf andere Schule angemeldet hatte) ; Kinder leben bei Ihr
Seit April 2014 besteht kein Kontakt mehr zu meinen Kindern

Story: Ich habe mehrmals versucht Informationen bezüglich meiner Kinder zu bekommen, was sich im Nachhinein jedoch ohne Sorgerecht recht unmöglich erscheint.
Ich habe nun im Februar diesen Jahres folgendes bei Gericht beantragt:
Zeugnisse beider Kinder, Gesundheitszustand und allg. Informationen über Befinden, Hobbys u.d.g und Bilder
In der Vergangenheit habe ich auf Nachfragen bei der KM nur zu lesen bekommen, dass Sie sehr zufrieden mit den Zeugnissen "IHRER" Kinder ist.
Nun hat Sie mir, oh Wunder, "freiwilliig" die letzten Zeugnisse im März 2016 vom Halbjahr zukommen lassen, welche Sie natürlich schon seit Dezember 2015 hatte.

Nun bekam ich vom Gericht gestern folgenden Schrieb:

... Bitte um Mitteilung innerhalb drei Wochen, ob sich Ihr Antrag .. erledigt hat. Sie können auch das Ruhen des Verfahrens beantragen und abwarten, ob Sie am Ende des Schuljahres die kopierten Zeugnisse und Fotos der Kinder erhalten.
Ansonsten müsste ein aufwendiges und kostenpflichtiges Verfahren durchgeführt werden. Es müstste ein Verfahrensbeistand bestellt werden, der schon alleine 550,00 EUR kostet.
Auf Anordnung ...

FRAGEN:
1) Wollen die mich verarschen?
2) Was ist mit den geforderten anderen Unterlagen?
3) klar wird nun "Freiwillig" das nächste Zeugnis kommen und danach ? ... vermutlich nix, da ich ja keine Rechtliche Anordnung habe, in der ich die KM dazu zwingen könnte
4) wozu ein Verfahrensbeistand? der wurde ja nicht mal angefordert, als die KM das alleinige Sorgerecht beantragt hatte. Hier wurde ich nur vom Richter gefragt, ob ich was dagegen hätte. Ferner steht nicht im Gesetzestext:"§ 158 Verfahrensbeistand. ... Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen"


RE: "Recht" auf Auskunft - p__ - 01-04-2016

Du kannst den Antrag auf "Gesundheitszustand und allg. Informationen über Befinden, Hobbys u.d.g und Bilder" reduzieren und den Punkt mit den Zeugnissen streichen. Schliesslich hast du sie bekommen, damit entfällt ein Rechtsschutzbedürfnis. Ich weiss nicht in welchem Bundesland, aber hier kriegt man die Halbjahresinformation erst im Februar, nicht im Dezember, so lange hätte sich Mutter also gar nicht Zeit gelassen. Wenn das Kind ein Handy hat, kann es das Zeugnis einfach knipsen und dir schicken.

Ja, es kann ein Verfahrensbeistand eingesetzt werden. Das ist in deinem und vielen anderen Fällen blosse Erpressung, um dir mit den Kosten zu drohen. Eingesetzt werden kann er in allen Kindschaftssachen. Klar, bei deiner Entsorgung sollte es schnell und reibungslos gehen, da war der Richter natürlich nicht bereit, einen einzusetzen, obwohl es da viel stärker angezeigt gewesen wäre. Du hast nur die "zwei Gesichter" der Rechtsverdreher kennengelernt.

Auch die 550.- stimmen. Es gibt da zwei Kostenpauschalen, 350 oder 550 EUR. Gemäß § 1 Satz 1  GKG iVm KV 2013 FamGKG ist das Gericht berechtigt, die Kosten des Verfahrensbeistandes vollständig von dem Kostenschuldner zurückzufordern. In der Regel werden die Kosten in Kindschaftsangelegenheit unabhängig davon, wer Antragsteller oder Antragsgegner ist, jeweils zu 50 % den Eltern auferlegt. Jeder Elternteil hat entweder 175 EUR oder 275 EUR an die Gerichtskasse zurückzuerstatten. Das Kostenrisiko erhöht sich also auch für die Mutter.

550 EUR sinds, wenn der Verfahrensbeistand auch Gespräche mit den Eltern führen soll.


RE: "Recht" auf Auskunft - Fragender - 01-04-2016

(01-04-2016, 10:50)p__ schrieb: Du kannst den Antrag auf "Gesundheitszustand und allg. Informationen über Befinden, Hobbys u.d.g und Bilder" reduzieren und den Punkt mit den Zeugnissen streichen. 
OK. Ich habe die letzten Zeugnisse und Bilder jetzt bekommen, nachdem ich es bei Gericht beantragt habe. Wenn ich nun meinen Antrag ruhen lasse und ich bekomme das nächste Zeugniss wieder nicht, fängt dann die ganze prozedur wieder von vorne an?
Mal ganz ehrlich: Das ich ein Gericht schon anschreiben muss, damit ich überhaupt Zeugnisse bekomme ist ein Ding, dass ich aber jedesmal aufs neue den Stress habe find ich zum kotzen.

(01-04-2016, 10:50)p__ schrieb: ... Schliesslich hast du sie bekommen, damit entfällt ein Rechtsschutzbedürfnis.
Und was kann ich machen, wenn diese wieder nicht kommen?

(01-04-2016, 10:50)p__ schrieb: Ja, es kann ein Verfahrensbeistand eingesetzt werden. Das ist in deinem und vielen anderen Fällen blosse Erpressung, um dir mit den Kosten zu drohen.
Von mir aus, da ich mittlerweile dank meiner Ex eh Insolvent bin interessiert mich diese Kosten recht wenig


RE: "Recht" auf Auskunft - p__ - 01-04-2016

(01-04-2016, 11:52)Fragender schrieb: Und was kann ich machen, wenn diese wieder nicht kommen?

Klagen. Wenn sich die Sache schon mit deinem Gerichtsantrag erledigt, ist es doch okay. Dann entstehen auch keine Kosten und nur der Aufwand eines Briefs. Wenn die Klage tatsächlich verhandelt wird, weil sich Ex weiter weigert, dann musst du darauf achten, dass der Beschluss vollstreckbar ist. Weigert sich sich später nochmal, die Zeugnisse zu schicken, dann kannst du Ordnungsgeld beantragen. Im Beschluss muss aber drinstehen, dass sie z.B. innerhalb zwei Wochen nachdem es Zeugnisse gab dir dir zu kopieren und zu übermitteln hat. Also generell und grundsätzlich und nicht "die Antragsgegnerin hat die Zeugnisse des Schuljahres 2015/16 zu kopieren und ..."

Das ruhen des Verfahrens bedeutet einfach, dass es auf Eis gelegt wird. Ich würde es nicht machen, wenn dir die Kosten egal sind dann reduzieren deinen Antrag auf die durchsetzbaren Elemente und zieh die Klage durch. Lass sie hüpfen und arbeiten für diesen Mist.

Überall sonst, sogar in Österreich und der Schweiz bekommen auch Väter ohne Sorgerecht Zeugnisse direkt von der Schule. Nur die hirntoten Vollpfosten von Juristen in Deutschland meinen in ihrem Wahn, Elternteile erniedrigen zu müssen und Geld von ihnen zu erpressen, wenn sie ihr selbstverständliches Elternrecht in Anspruch nehmen wollen.


RE: "Recht" auf Auskunft - Fragender - 01-04-2016

(01-04-2016, 12:13)p__ schrieb: Klagen. Wenn sich die Sache schon mit deinem Gerichtsantrag erledigt, ist es doch okay. Dann entstehen auch keine Kosten und nur der Aufwand eines Briefs. Wenn die Klage tatsächlich verhandelt wird, weil sich Ex weiter weigert, dann musst du darauf achten, dass der Beschluss vollstreckbar ist. Weigert sich sich später nochmal, die Zeugnisse zu schicken, dann kannst du Ordnungsgeld beantragen...

hmmm, bin heut wohl nicht der schnellste. Soll ich dann das mit den Zeugnissen und Photos raus nehmen und den rest bestehen lassen?

und wenn ich das mache und sie schickt mir im Sommer wieder nix. Muss ich dann wieder erneut einen Antrag stellen und sie kann dann wieder "freiwillig" die Zeugnisse schicken und ich habe dann wieder das gerenne?

Ist es nicht viel einfacher, ich bestehe einfach auf die Klage und verlange, dass es schriftlich fixiert wird. Und wenn Sie dann nix schickt, dass ich dann gleich vollstrecken kann?


RE: "Recht" auf Auskunft - p__ - 01-04-2016

(01-04-2016, 16:09)Fragender schrieb: Soll ich dann das mit den Zeugnissen und Photos raus nehmen und den rest bestehen lassen?

Was sie dir jetzt schon gegeben hat, kannst du logischerweise nicht mehr einklagen. Wenn du deinem Nachbarn mit Klage drohst, weil er die Riesenfichte an der Grundstücksgrenze nicht absägt, die deinen Swimmingpool verschattet, und schliesslich sägt er sie ab, was passiert dann wohl wenn du trotzdem klagst? Und was passiert, wenn du ihn verklagst, weil er ja wieder eine Fichte pflanzen könnte und du ihm das verbieten willst?

Du kannst immer nur klagen, wenn eine Rechtsverletzung besteht. Beseitigt der Gegner die Rechtsverletzung, fällt der Klagegrund weg. Willst du die Fichte und die Kiefer los werden und beseitigt er nur die Fichte, dann könntest du den Antrag auf die Kiefer reduzieren. Klagst du trotzdem wegen Fichte UND Kiefer, wirst du den Antrag Fichte verlieren und dafür die Kosten tragen müssen. Auch logisch, oder?

Handlungen auf die Zukunft bezogen musst du mit einer Unterlassung erzwingen. Das ist im Familienrecht für viele Dinge nicht möglich. Stattdessen klagt man wegen Rechtsverletzung und sichert sich die Zukunft mit Ordnungsgeldern ab.


RE: "Recht" auf Auskunft - Fragender - 03-04-2016

(01-04-2016, 16:27)p__ schrieb: ... Stattdessen klagt man wegen Rechtsverletzung und sichert sich die Zukunft mit Ordnungsgeldern ab.

Ich habe damals in dem Antrag folgendes beantragt:
1.   Übersicht über den schulischen Werdegang der Kinder nebst Fotokopien der Zeugnisse (OLG Hamm FamRZ 03, 1583), dem Antragstellers zu übersenden.
2.   Mitteilung der besonderen persönlichen Interessen, Übermittlung von Lichtbildern (nicht älter als 1 Monat) (OLG Naumburg FamRZ 01, 513; BayObLG FamRZ 96, 813), dem Antragstellers zu übersenden, solange keine regelmäßigen Umgangskontakte stattfinden.

3.   die Auskunft unter Punkt 1 und die Fotos vierteljährlich jeweils zum 1. Kalendertag des Quartals (01.01., 01.04., 01.07. und 01.10.) schriftlich zu übersenden,

4.    Auskunft über den Gesundheitszustand einschließlich von Belegen, wenn diese sinnvoll und zweckentsprechend sind (z.B. Kopie des Impfausweises für den Umgangsberechtigten) (OLG Zweibrücken FamRZ 90, 779), dem Antragstellers schriftlich zu übersenden.
5.   die Auskunft unter Punkt 1, 2 und 4 die Fotos abweichend von Punkt 3 halbjährlich zum 01.01. und 01.07. Per Post an die Wohn-Anschrift des Antragstellers schriftlich zu übersenden,

6.   die erste Auskunft nach Punkt 1 und Fotos sind unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Beschlussverkündung zu übersenden,
7.   die Zeugnis-Kopien des Halbjahres und Abschluss-Zeugnisse von den Kindern spätestens 14 Tage nach Ausgabe der jeweiligen Schule, per Post an die Wohn-Anschrift zu übersenden
8.    die Antragsgegnerin gemäß § 89 FamFG zu belehren.

9.   Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.


____________
So ich habe nun Bilder bekommen und etwas, was wohl ein Zeugnis sein soll. Die Schule und die Lehrer (inkl. Unterschrift) wurden retuschiert.
Wie muss ich das nun ändern?


RE: "Recht" auf Auskunft - p__ - 03-04-2016

Retuschiert? Dann würde ich den Antrag aufrecht erhalten und auf "unretuschiert" erweitern. Erstens darfst du sehr wohl wissen, wo deine Kinder zur Schule gehen und zweitens kann jeder einen Ausdruck mit Noten produzieren. Ein Zeugnis wird aber nur gültig durch Kopf und Unterschrift, wenn beides fehlt ist die Auskunft nur unzureichend gegeben. Das ist nur noch eine wie auch immer zustande gekommene Notenliste, aber kein Zeugnis.


RE: "Recht" auf Auskunft - Fragender - 21-04-2016

So, nun ging es weiter.
Ich habe dem Gericht schriftlich erklärt, dass hier wohl ein Fehler vorliegt. Ich habe deutlich einen Antrag auf AUSKUNFT gestellt, jedoch das Gericht (oder der, die RPf. ignorieren dies) und lassen die Sache als "Elterliche Sorge" weiter laufen. Hierzu die erste Frage: geht das so einfach oder ist somit das gesamte Verfahren für den allerwertesten?

Gestern habe ich nun einen Beschluss des Gerichtes bekommen, auf o.g. Entscheidung des Gerichtes, nun ein Verfahrensbeistand bestellt wurde.

Zweite Frage: da das Gericht wohl nun auf der Schiene fährt, dass dies eine Angelegenheit der "Elterlichen Sorge" sei obwohl ich schon eine Weile KEIN Sorgerecht mehr habe, soll ich dann einen Antrag auf einen Rechtsanwalt stellen? Denn laut meinem Verständnis muss ja ein RA anwesend sein, wenn es um die "Elterliche Sorge" geht.


RE: "Recht" auf Auskunft - p__ - 21-04-2016

1. Du kannst jederzeit deine gerichtlichen Anträge präzisieren.
2. Für eine Sorgerechtssache ist kein Anwalt nötig. Es ist aber sowieso keine.


RE: "Recht" auf Auskunft - Fragender - 21-04-2016

(21-04-2016, 09:16)p__ schrieb: 1. Du kannst jederzeit deine gerichtlichen Anträge präzisieren.
Der Antrag war kurz und präzise gehalten.

(21-04-2016, 09:16)p__ schrieb: 2. Für eine Sorgerechtssache ist kein Anwalt nötig. Es ist aber sowieso keine.
Mir ist das auch klar. Doch obwohl ich im Antrag definitiv ANTRAG AUF AUSKUNFT
geschrieben hatte und in einem zweiten Brief das Gericht darauf hingewiesen habe, dass es sich NICHT um die Elterliche Sorge handelt, da ich kein Sorgerecht mehr habe, haben die dennoch einen Verfahrensbeistand geordert.
Die ignorieren einfach das mir der Fehler aufgefallen ist. Mir kommt es so vor, als ob die Rechtspfleger mir einfach eine Reinwürgen wollen, da ich mir erdreiste das hohe Gericht mit einem Antrag, berufen auf das Gesetz (in dem Fall §1686), ihm Arbeit zu machen.

Sorry, wenn ich mich blöd anstelle aber, da ich Laie bin und die KM geschafft hat mich in die Insolvenz zu treiben bin ich gebrandmarkt und habe keinen Bock auf weitere Kosten, die gar nicht notwendig gewesen wären.
Ich hatte dem Gericht in der ersten Schrift auch ein Urteil genannt, welches klar darstellt, dass ein Zahlvater das Anrecht auf Auskunft hat, selbst wenn sich die Kinder gegen diese wehren.

Da erkenne ich wieder eine gewisse Willkür, die wohl je nach dem täglichen empfinden neu gestrickt wird


RE: "Recht" auf Auskunft - p__ - 21-04-2016

Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes liegt ganz im Ermessen des Gerichts, §158 FamFG gibt dem Richter freie Hand dafür. Zahlst du denn was, wenn du insolvent bist? VIelleicht gibts Verfahrenskostenhilfe?

Dein Antrag war präzise, aber für den Richter nicht präzise genug. Du könntest noch §1686 BGB als Grundlage nennen. Wenn dein Antrag oben im Thread vollständig war, fehlte das. Du kannst daraus auch gewisse Rückschlüsse auf die Fähigkeiten des Richters ziehen...

Auskunft, Sorgerecht, Umgang... für nichts davon ist ein Anwalt Pflicht, "nur" für Unterhalt (das wurde schwachsinnigerweise von einer Anwaltsministerin eingeführt).


RE: "Recht" auf Auskunft - Fragender - 21-04-2016

(21-04-2016, 10:25)p__ schrieb: Dein Antrag war präzise, aber für den Richter nicht präzise genug. Du könntest noch §1686 BGB als Grundlage nennen. Wenn dein Antrag oben im Thread vollständig war, fehlte das. Du kannst daraus auch gewisse Rückschlüsse auf die Fähigkeiten des Richters ziehen...
Geht es denn NOCH präzieser?
Das ging an das Gericht raus:


wegen: Auskunftserteilung gem. § 1686 BGB


Betr: Ihr Nachricht vom
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie darauf hinweisen, dass es hier nicht um die Elterliche Sorge geht, wie sie in Ihrem Schreiben vermerkt haben sondern es wurde der Antrag auf Auskunftserteilung gem. § 1686 BGB gestellt, da schon mit dem Beschluss des Familiengerichts Böblingen Az.xxx vom xx.xx.2015 das Sorgerecht auf die Antragsgegnerin übertragen wurde.
Es wird hiermit festgestellt, dass der bestehende Antrag  auf Auskunftserteilung weder widerrufen noch zu ruhen hat. Ferner eine Anpassung der Punkte hat zu erfolgen:
Punkt 1. wird abgeändert von:
1.         Übersicht über den schulischen Werdegang der Kinder xxx und xxx nebst Fotokopien der Zeugnisse (OLG Hamm FamRZ 03, 1583), dem Antragstellers zu übersenden.
in:
1.         Unzensierter und unretuschierte Übersicht über den schulischen Werdegang der Kinder xxx und xxx nebst Fotokopien der Zeugnisse (OLG Hamm FamRZ 03, 1583), dem Antragstellers zu übersenden.
Punkt 2 wird abgeändert von:
2.         Mitteilung der besonderen persönlichen Interessen, Übermittlung von Lichtbildern (nicht älter als 1 Monat) (OLG Naumburg FamRZ 01, 513; BayObLG FamRZ 96, 813), dem Antragstellers zu übersenden, solange keine regelmäßigen Umgangskontakte stattfinden.
 
in:
2.         Mitteilung der besonderen persönlichen Interessen, (OLG Naumburg FamRZ 01, 513; BayObLG FamRZ 96, 813), dem Antragstellers zu übersenden, solange keine regelmäßigen Umgangskontakte stattfinden.


Die restlichen Punkte haben unverändert zu verbleiben.
 
Begründung:
Wie von der Antragsgegnerin angegeben habe ich mit Schreiben vom 10.3.2016 Bilder der Kinder erhalten. Punkt 1 kann abgeändert werden, wenn die Antragsgegnerin pünktlich zu den vereinbarten Zeitpunkten unter Punkt 3 aktuelle Fotos sendet. Andernfalls wäre wie unter Punkt 8 zu vollstrecken.
Ebenfalls enthalten war ein Schreiben, welches wohl ein Zeugnis darstellen soll. Da dieses jedoch weder ein Logo / Namen, eine Schulbezeichnung noch eine Unterschrift einer Lehrkraft beinhaltet, ist der Punkt 1 weiterhin aufrecht zu erhalten und wie angegeben zu ergänzen / abzuändern.
Eine Mitteilung der persönlichen Interessen, wie unter Punkt 2 angefordert, war dem Schreiben nicht im Geringsten zu entnehmen.
Zu Punkt 4: die Aussage „Trotz seiner „Bemühungen“ erfreuen sich die Kinder bester Gesundheit“ gibt keinerlei Auskunft darüber, in welchem Gesundheitszustand die Kinder sich befinden. Es ist in keinster Weise ersichtlich, ob die Kinder notwendigen Impfungen erhalten haben oder ob ggf. Krankheiten behandelt werden oder überhaupt von einen Arzt in den letzten Jahren behandelt wurden.
Zu Punkt 8: Da die Antragsgegnerin in Ihrem Schreiben vom 27.02.2016 zugab, dass Sie Zeugnisse verweigerte und kein Gerichtlicher Beschluss hier vorlag, ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin eigenmächtig gegen § 1686 BGB und somit wissentlich und vorsätzlich gegen geltendes Recht verstößt. Demnach vordere ich erneut das Gericht auf, die Antragsgegnerin gemäß §89 FamFG zu belehren.
Ich weise das Gericht und auch erneut die Antragsgegnerin auf den §1686 hin:
Auskunftsberechtigter: Auskunftsberechtigt ist jeder Elternteil, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren oder wer sorgeberechtigt ist.


RE: "Recht" auf Auskunft - p__ - 21-04-2016

So was würde ich immer kurz und knackig schreiben. Zum Beispiel:

"Mein Antrag vom XX.XX.XXXX Az. XXXXXX hat nicht die elterliche Sorge zum Gegenstand, sondern den Auskunftsanspruch gem. §1686 BGB. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist mithin überflüssig und gem §158 Abs. 2 auch nicht gefordert, sie ist aufzuheben. Der Antrag wird folgendermassen abgeändert und weiter verfolgt:

1. Dem Vater sind Übersichten über den schulischen Werdegang der Kinder xxx und xxx nebst Fotokopien der unzensierten und unretuschierten Zeugnisse zu übersenden innerhalb einer Woche nach Zeugnisausgabe.
2. Dem Vater sind Mitteilungen der besonderen persönlichen Interessen, (OLG Naumburg FamRZ 01, 513; BayObLG FamRZ 96, 813) zu übersenden, solange keine regelmäßigen Umgangskontakte stattfinden.
3. (unverändert) ...
4. (unverändert) ...
...

Begründung:

...

Mach keine Rechtsbelehrungen über Paragrafen. Das bringt im Antrag nichts, bring das ggf. in der Verhandlung an.


RE: "Recht" auf Auskunft - Fragender - 29-04-2016

Ich habe nochmals mit der tollen Anwältin, die als Verfahrensbeistand eingesetzt wurde telefoniert. Auf die Frage hin, ob ein neutraler Ort für das Gespräch möglich sei kam nur, "Darüber brauchen wir nicht diskutieren, ich mache dass so".

Also, werde ich dem Gericht nun schreiben, dass Gespräche in meiner Privatwohnung für mich nicht akzeptabel sind und auf das GG Art. 13 Abs 1 verweisen?

Ganz ehrlich, ich bin es Leid, nur wegen Zeugnissen und ein paar Informationen bezüglich meiner Kinder, denen ich jeden Monat Unterhalt zahle so ein Riesen Dreck zu veranstalten zu müssen. Es wäre viel einfacher, wenn Zeugnisse u.d.g direkt an beide Elternteile nach einer Scheidung gehen würden. Aber da könnten vermutlich die Familien-Richter in Deutschland nicht rum jammern, dass sie sooooo viel zu tun haben.


RE: "Recht" auf Auskunft - Simon ii - 29-04-2016

Mal eine grundsätzliche Frage an Fragender:

Warum betreibst Du so einen Aufwand, um hinterher lediglich eine Auskunft zu bekommen?

(bitte verstehe das wirklich als Frage und ausdrücklich nicht als Kritik)

Dein Aufwand ist praktisch genauso groß, wie wenn Du Umgang einklagen würdest - aber den wiederum möchtest Du nicht haben (oder habe ich etwas überlesen?).

Für mich stimmt das Aufwand-Nutzen-Verhältnis nicht.

Simon II


RE: "Recht" auf Auskunft - Fragender - 29-04-2016

(29-04-2016, 14:15)Simon ii schrieb: Mal eine grundsätzliche Frage an Fragender:

Warum betreibst Du so einen Aufwand ...

Nun, eine sehr ...  sehr gute Frage: Ich wollte nie, dss der Kontakt zu meinen Kindern abbricht. Problem war, dass meine ex etwas mit einem im staatlichen verhältnis angestellten in hübscher grüner Uniform (Man, kann ich schön umschreiben) gehabt hat und der Ihr verflucht viele, effektive und miese Tipps gab.

Schlussendlich konnte ich anfangs keinen Kontakt aufrecht halten und da die ex die Schreiben von meinem Anwalt offen liegen lies und ich ja logischerweise eh an allem schuld hatte konnte ich mir erst von dem einen Kind sämtlliches bis zu Beleidigungen anhören und letztlich auch vom zweiten.
Umgang ist definitiv nicht möglich, solange das Muttertier noch die Bankkarte besitzt, worauf der Unterhalt läuft.
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Stellenweise geht es mir auch einfach ums Prinzip. Ich habe Kinder, mit denen ich Ihr ganzes Leben verbracht habe bis auf die letzten zwei Jahre. Ich versuchte stets mein bestes, was mal gelang, mal nicht. Wie auch immer: Mich kotzt es an, dass ich meine ex nach Zeugnisse frage und blöde Antworten lese, aber die Zeugnisse nicht bekomme. Erst als ich an das Gericht ging kam etwas retuschiertes. Sorry, aber ich denke, dass ich wenigstens dieses Recht noch habe auch wenn Sie nicht so denkt.... Dann halt so.
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Meinen Kindern habe ich jeweils im letzten Brief angeboten, wenn ich Ihnen als Mensch etwas bedeute und Sie mit mir als solchen etwas unternehmen möchten, dann steht meine Türe offen, auf falsche oder teilweise bezogene Anschuldigungen habe ich keine Bock.


(29-04-2016, 14:15)Simon ii schrieb: (bitte verstehe das wirklich als Frage und ausdrücklich nicht als Kritik)
tue ich


RE: "Recht" auf Auskunft - kay - 02-05-2016

Wenn Du dermassen unkooperativ bist, dass Du den VB noch nichtmal in Deine Wohnung laesst, stehst Du Dir irgendwie auch selber im Weg. Querulantentum und Prinzipienreitereien werden nicht zum Erfolg fuehren.


RE: "Recht" auf Auskunft - p__ - 02-05-2016

(29-04-2016, 15:01)Fragender schrieb: Meinen Kindern habe ich jeweils im letzten Brief angeboten, wenn ich Ihnen als Mensch etwas bedeute und Sie mit mir als solchen etwas unternehmen möchten, dann steht meine Türe offen, auf falsche oder teilweise bezogene Anschuldigungen habe ich keine Bock.

Damit machst du die Tür eher zu wie auf. So etwas darf man nie mit Prämissen ("wenn ich Ihnen als Mensch etwas bedeute") versehen, die die Kinder in schwere Entscheidungen hineinstürzen, die nach hinten ausschlagen. Wer nicht kommt, bekennt sich somit nicht zu deiner Bedeutung - wie wirkt denn so was?!

Wenn dir nach einer Äusserung ist, dann schicke Postkarten zu Geburtstag und solchen Gelegenheiten. "Lieber XY, herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag, ich hoffe es geht dir gut. Wenn du mal wieder kommen willst, steht meine Tür wie immer für dich offen. Grüsse, YX". Eine offene Tür reicht nicht, auch die Türschwelle sollte niedrig sein, ausserdem sollte das sichtbar sein.

Die Frage, ob der Verfahrensbeistand in die Wohnung soll oder nicht, ist im Endeffekt nicht wichtig. Viel problematischer ist die Tatsache, dass er nicht mal sagen kann, was er in Privaträumen zu suchen hat, dass er in ein für einen angeblichen Fachmann äusserst peinliches "mache ich immer so" abgleitet, dass der Richter überhaupt so einen Heini bestellt und dass keiner dieser vernagelten Berufsidioten überhaupt verstanden hat, dass es nur um eine Auskunft ging. Das bedeutet nichts Gutes für das Verfahren und besser wird es auch nicht, wenn der Typ in der Wohnung schnüffelt oder wenn er es nicht tut.

Ich persönlich würde mich weigern und meine Zeit nicht mit solchen Leuten zu verschwenden. Beim Gerichtstermin würde ich nur auf dem Punkt der Auskunft bleiben, nur Fragen stellen und dann den Richter eine Beschlussbegründung schreiben lassen. Die Instanz halte ich für verloren, wenn die Juristen aber so unsachgemäss wie bisher vorgehen lässt sich das leicht in die nächste Instanz tragen. Die Nichtkooperation mit dem Verfahrensbeistand darf zum Beispiel kein Grund sein, die Auskünfte zu verweigern.

Das muss man aber wollen und aushalten. Man muss damit klarkommen, sich weiterhin mit Juristen zu beschäftigen, man muss die Zeit und Energie dafür aufbringen, man muss die Dummheit aushalten, man darf nicht zuviel Hoffnungen haben, sondern den Vorgang selbst als wichtig ansehen. Wen das aufreibt, der soll es bleiben lassen und gar nicht erst Anträge stellen.


RE: "Recht" auf Auskunft - Fragender - 02-05-2016

(02-05-2016, 10:47)kay schrieb: ... Querulantentum und Prinzipienreitereien...

Ich denke, dass ich die letzten Jahre mehr als kooperativ war. Ich habe diesen Personen mein Haus überlassen, habe mich beschimpfen lassen, habe nach Zeugnisse gefragt und nur freche Antworten von meiner Ex erhalten, habe immer den Unterhalt bezahlt und davor noch mehr und wenn ich das dann nicht mehr einsehe und bei Gericht von einem der letzten mir verbleibenden Rechte Gebrauch mache und Auskunft verlange und das Gericht mal auf die schnelle einen VB bestellt, dass es nicht denken oder gar etwas entscheiden muss, dann soll ich also wieder kuschen?

Sorry, aber vielleicht kannst DU einem engstirnigen und dummen alten Menschen wie mir erklären, was ein Anwalt von der Antragsgegnerin bei mir in meiner Wohnung zu suchen hat und was das mit meinem Antrag auch nur im entferntesten zu tun hat?

Du fragst, ob ich was zu verheimlichen habe: Ja, ich habe mir ein neues leben aufgebaut und bin nahezu glücklich. Es gibt halt mittlerweile neue Personen, die es verdienen vor gewissen Altlasten beschützt zu werden.

und ja, es geht um das Prinzip, ansonsten kann man diesen tollen Paragraphen "Recht auf Auskunft" gleich in die Tonne kicken.


RE: "Recht" auf Auskunft - kay - 02-05-2016

Du sollst ja auch nicht Deiner Exe Tor und Tuer oeffnen sondern mit dem VB kooperieren, insbesondere in Bezug auf zukuenftigen Umgang. Weil letztendlich moechtest Du Deine Kinder wiedersehen. Willst Du dies erreichen, musst Du mit dem Gericht und seinen Helfern kooperieren. Mit dem Kopf durch die Wand wirst Du da nichts erreichen. Auch wenn Du in der Sache Recht hast.
Meine bescheidene Meinung zu dem Thema ist, dass man entweder kooperiert (und kaempft) oder gleich den Dino macht mit allen Konsequenzen. Viel dazwischen gibt es nicht.


RE: "Recht" auf Auskunft - Fragender - 02-05-2016

(02-05-2016, 13:19)kay schrieb: ... mit dem VB kooperieren, insbesondere in Bezug auf zukuenftigen Umgang...

Sorry, dass ist genau wie das Gericht sich die Schreiben durchliest.
Ich habe KEINEN Umgang beantragt (der drops ist für mich mittlerweile gelutscht); es geht in diesem Post ausschliesslich um die Auskünfte.


RE: "Recht" auf Auskunft - fragender - 25-09-2016

So, es tut sich wohl was. Diese Woche bekam ich (nach 5 Monaten) einen Bescheid über die Bewilligung auf Verfahrenskostenhilfe.
Folgende eckpunkte sind hier aufgeführt:
Dem Antragssteller wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragsstellung bewilligt.
.... ohne Anordnung von Zahlungen.

... Rechtsvervolgung .... bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Frage: kann ich nun zu einem Anwalt gehen und wird der übernommen?

wie soll ich darauf reagieren, da der VB ja Bilder und sonstige Auskünfte abgelehnt hatte und nur "retuschierte" Zeugnisse bejate. Begründung hierbei sei der angebliche freie Meinung der Kinder bzw. Deren wünsche.
eine Kindeswohlgefärdung konnte wohl nicht nachgewisen werden, da nichts in der begründung stand.


RE: "Recht" auf Auskunft - p__ - 25-09-2016

VKH übernimmt nur Anwaltskosten, wenn "unter Beiordnung eines Rechtsanwalts" drinsteht. Tut es das? Das kann natürlich nur drinstehen, wenn du das auch beantragt hast.


RE: "Recht" auf Auskunft - fragender - 25-09-2016

Ok. Dass heißt dann wohl, dass ich mit meinem Antrag gegen die "freie" Meinung meiner eigenen Kinder, gegen mei e ex, gegen den vom Gericht bestellten VB und dem Richter alleine da stehe.
Chance gleich null. Aber ich werde dennoch versuche  ein klein wenig vom Recht zu bekommen.
Dank Dir und euch für eure generelle anteilnahme in verschiedenen fällen