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VKH-Antrag der Gegenseite - Jessy - 29-08-2012 Wir haben heute (nachdem das Verfahren ja nochmal an ein anderes Gericht abgegeben wurde) überraschend schnell einen Anhörungstermin zum Umgang für Ende September bekommen. Ausserdem die Aufforderung, zum VKH-Antrag der Gegenseite Stellung zu nehmen. Entwurf der Stellungnahme - Ich beantrage, der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe, sowie die damit einhergehende Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu versagen. Begründung: Die Antragsgegnerin boykottiert seit Mai 2011 vorsätzlich und grundlos meinen Umgang mit den gemeinsamen Kindern. Private Bemühungen (persönlich, telefonisch und schriftlich) zur Vereinbarung eines Umgangstermins wurden wiederholt ihrerseits abgewiesen. Auch über die insgesamt (bedingt durch die mehrfachen Wohnortwechsel der Antragsgegnerin) drei meinerseits angerufenen Jugendämter zeigte sich die Antragsgegnerin nicht kooperations- oder wenigstens gesprächsbereit. Zudem bemühte ich mich mehrfach über die seitens der Antragsgegnerin beauftragte Rechtsanwältin um eine außergerichtliche Einigung, jedoch blieb auch dies reaktions- und damit erfolglos. Im Zuge all dieser Bemühungen wurde der dem Gericht nunmehr vorliegende Antrag zur Umgangsregelung der Antragsgegnerin mehrmals mit der Bitte um Besprechung zur Kenntnis gegeben. Eine Stellungnahme diesbezüglich erhielt ich jedoch bis heute nicht. Vielmehr wurde wiederholt seitens der Antragsgegnerin proklamiert, ich solle mich bezüglich der Klärung „an die offiziellen Stellen wenden“. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin das gerichtliche Verfahren einer außergerichtlichen Vermittlung vorzieht. Die Nachweise diesbezüglich sollten dem Gericht bereits vorliegen. Seit Ende Juli 2012 lässt die Antragsgegnerin nunmehr innerhalb eines ausschließlich durch sie diktierten Rahmens einen Umgang der gemeinsamen Kinder mit mir zu. Es fanden bisher insgesamt zwei Umgänge statt. Leider ist jedoch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin sich lediglich dem Druck des anstehenden Verfahrens beugt, und auf Grund dessen aktuell ein Minimum an Bindungstoleranz zeigt. Ein Sinneswandel im Sinne der Kinder ist bisher nicht im Mindesten festzustellen. Bedauerlicherweise ist jedoch auf Basis der bisher vorgefallenen Ereignisse im Weiteren anzunehmen, dass auch bezüglich des künftigen Umganges (nach Beendigung des durch mich initiierten begleiteten Umganges) kein Einvernehmen gefunden werden kann. Auch ist mir die Realisierung des Umganges unter den seitens der Antragsgegnerin aktuell vorgegebenen Bedingungen langfristig nicht möglich; dies findet jedoch ihrerseits keinerlei Beachtung. Auch ist mit einer Nachhaltigkeit ihrer aktuellen minimalen Kooperationsbereitschaft nicht zu rechnen. Im Sinne aller Verfahrensbeteiligten – insbesondere der Kinder – ist damit unbedingt durch einen Umgangsbeschluss Rechts- und Zukunftssicherheit herbeizuführen. Die Antragsgegnerin hat durch die oben dargelegten Fakten das gerichtliche Verfahren eindeutig provoziert. Ihre Rechtsverfolgung ist daher mutwillig und in Bezug auf eine Verweigerung des weiteren Umganges auch ohne Aussicht auf Erfolg. Insbesondere hat die Kindesmutter durch die Ablehnung der Vermittlung über das Jugendamt B., die Jugendwohlfahrt M., das Jugendamt E. und die ihrerseits beauftragte Rechtsanwältin, nicht nur gegen ihre Pflicht, kostenträchtige gerichtliche Verfahren möglichst zu vermeiden, sondern auch gegen ihre elterliche Verantwortung den gemeinsamen Kindern gegenüber, verstoßen. Zudem sieht die aktuelle Rechtsprechung die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in Umgangssachen nicht zwingend vor. Es geht schließlich nicht um die Ausarbeitung juristischer Einzelheiten, sondern um die Besprechung des zukünftigen Umganges. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der außergerichtliche Vermittlungsversuch meinerseits über die Anwältin der Antragsgegnerin ebenfalls weder sachdienlich noch zielführend war, ist nicht damit zu rechnen, dass die Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung an dieser Stelle in irgendeiner Weise verfahrensförderlich wäre. Es ist hier nicht ersichtlich, weshalb der Antragsgegnerin staatliche Hilfe in Bezug auf ein ausschließlich durch ihr Vorgehen notwendig gewordenes Gerichtsverfahren gewährt werden sollte. - Verbesserungsvorschläge erwünscht. Dumme Sprüche unerwünscht. Ich stelle es unter anderem auch hier ein, weil es manch anderem im Laufe des eigenen Verfahrens vielleicht nützlich sein könnte. RE: VKH-Antrag der Gegenseite - Nathan - 29-08-2012 Ich finde das Schreiben gut, würde jedoch statt der "ich"-Form den Begriff "Antragsteller" verwenden. Das nimmt die eigene Betroffernheit aus dem Schreiben. Zudem würde ich auf Unterstellungen verzichten sowie den Ton sachlicher, neutraler und weniger aggressiv gestalten. RE: VKH-Antrag der Gegenseite - webmin - 29-08-2012 Ich meine der Text ist etwas zu "aufgebläht", sehe mich aber selbst außerstande ihn zu reduzieren. Es gibt hier im Forum Einige, die es Hervorragend können. Wenn ich den riesigen Aktenberg meines Falles anschaue sehe ich eines deutlich: Die Gegenseite hat deutlich mehr Zeilen produziert. :-) RE: VKH-Antrag der Gegenseite - karlma - 29-08-2012 Die ersten beiden Absätze finde ich zur Darstellung der Problematik in Ordnung. Den dritten würde ich mir sparen. Und es wird Dich wundern: Ich würde mitteilen, dass ich die Gewährung von VKH begrüße. Grund:anders als mit gerichtlicher Hilfe wird eine Klärung und Durchsetzung nicht möglich sein, die ist aber dringend erforderlich, damit keine weitere Entfremdung eintritt. RE: VKH-Antrag der Gegenseite - L3NNOX - 29-08-2012 Sehr gut formuliert. Ich persönlich hätte lediglich diesen Satz Zitat:Es fanden bisher insgesamt zwei Umgänge statt.geändert in: Zitat:Es fanden bisher lediglich zwei Umgänge statt, was eindeutig dem Kindeswohl widerspricht. RE: VKH-Antrag der Gegenseite - sorglos - 29-08-2012 Da kann man sich nur anschließen: Mehr Sachlichkeit, kürzen! Bei VKH Bewilligung sind eigentlich nur zwei Dinge wichtig: 1. Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung oder des Rechtsverlangens 2. Bedürftigkeit Zum 1. könnt ihr vortragen, dass es mutwillig ist, es zum Rechtsstreit kommen zu lassen. Habt ihr ja. Außerdem, dass es sich bei einer Umgangssache um eine recht einfache Angelegenheit geht, zu der die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich ist. Es dürfte der Antragsgegnerin ohne weiteres möglich sein, ihre Auffassung zur Gestaltung des Umgangs selbst zu vertreten. Schwierige Rechtsfragen sind dabei nicht zu beachten und nicht zu erwarten, so dass zumindest die Beiordnung eines Rechtsanwaltes entbehrlich ist. Zu 2. habt ihr nix vorgetragen. Mit ihrem umfangreichen Immobilieneigentum dürfte die Kimu ohne weiteres in der Lage sein, die Kosten des Rechtsstreites selbst zu bewältigen RE: VKH-Antrag der Gegenseite - sorglos - 29-08-2012 (29-08-2012, 17:41)karlma schrieb: Und es wird Dich wundern: Ich würde mitteilen, dass ich die Gewährung von VKH begrüße. Grund:anders als mit gerichtlicher Hilfe wird eine Klärung und Durchsetzung nicht möglich sein, die ist aber dringend erforderlich, damit keine weitere Entfremdung eintritt.Das ist auch gut. Optimal wäre es wenn VKH gewährt wird, aber die Beiordnung der RA abgelehnt. RE: VKH-Antrag der Gegenseite - IPAD3000 - 29-08-2012 Ich würde noch Beweise darlegen oder hinzufügen. Ausführen und Behauptungen aufstellen kann jeder, doch Juristen glauben i.d.R. nur was man Ihnen schwarz auf weiss belegt. RE: VKH-Antrag der Gegenseite - Jessy - 29-08-2012 Danke für die vielen Beiträge. Die "Ich-Form" werden wir rausnehmen, auch den Satz bzgl. der beiden Umgänge abändern. Ehrlich gesagt würde ich den Text auch gerne kürzen, weiß aber selbst nicht, wie und wo ich die Begründung für die Ablehnung kürzer halten sollte. Was würdet ihr als "Unterstellungen" ansehen (ich war nämlich eigentlich sehr bemüht, mich ausschließlich an die Fakten zu halten)? Den dritten Absatz habe ich im Übrigen so ähnlich in einer Urteilsbegründung einer VKH-Ablehnung gelesen. @ karlma - Natürlich ist eine Klärung außergerichtlich nicht möglich. Aber für die Verhandlung braucht die KM keine Anwältin. Und die Antragskosten mussten sowieso wir bei Einreichung bezahlen. @ sorglos - zu 2. liegt das Problem vor, dass die KM sich selbst als bedürftig darstellt. Das Wohneigentum gehört offiziell ihrem LG, auch wenn sie überall damit prahlt. Und ihr tatsächlich nachzuweisen, dass sie nicht bedürftig ist, ist daher kaum möglich. RE: VKH-Antrag der Gegenseite - Jessy - 29-08-2012 @ Ipad - Die Beweise (Schreiben des JA und der Anwältin) liegen dem Gericht schon vor, da wir ja im Umgangsantrag schon ausführlich Stellung genommen habe. Sollen wir sie nun nochmal gebündelt vorlegen? RE: VKH-Antrag der Gegenseite - iglu - 29-08-2012 also ich habs nicht zu ende gelesen...viel zu lang. ab einer gewissen stelle wird es zum plädoyer für umgang. kann ersatzlos gestrichen werden, da es nichts zur sache tut. RE: VKH-Antrag der Gegenseite - Nathan - 29-08-2012 (29-08-2012, 17:57)Jessy schrieb: Was würdet ihr als "Unterstellungen" ansehen "Die Antragsgegnerin boykottiert seit Mai 2011 vorsätzlich und grundlos..." besser "Die Antragsgegnerin verhindert seit Mai 2011 grundlos..." RE: VKH-Antrag der Gegenseite - Jessy - 29-08-2012 Versuch einer Eindampfung um ca. 50 %: Es wird beantragt, der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe, sowie die damit einhergehende Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu versagen. Die Antragsgegnerin verhinderte von Mai 2011 bis Juli 2012 grundlos den Umgang des Antragstellers mit den gemeinsamen Kindern. Jeglicher außergerichtliche Vermittlungsversuch bezüglich der strittigen Thematik wurde seitens der Antragsgegnerin abgelehnt. Eine Stellungnahme der Gegenseite zur gewünschten Umgangsregelung – wie nunmehr gerichtlich beantragt – liegt dem Antragsteller bis heute nicht vor. Die Antragsgegnerin zeigte sich in keiner Weise bezüglich der jetzigen und zukünftigen Umgangsgestaltung kooperationsbereit. Der seit Ende Juli 2012 nunmehr gewährte begleitete Umgang findet unter ausschließlich seitens der Kindesmutter vorgegebenen Bedingungen statt, die jedoch weder den Kindern noch dem Antragsteller dauerhaft zuzumuten sind, bzw. unter welchen ein Umgang langfristig überhaupt nicht zu realisieren ist. Die Antragsgegnerin hat zunächst durch den vorsätzlichen Umgangsboykott und im Weiteren durch die immer noch anhaltende fehlende Gesprächsbereitschaft das kostenträchtige gerichtliche Verfahren provoziert. Ihre Rechtsverfolgung ist daher mutwillig, und im Hinblick auf ein Verweigerung des Umganges ohne Erfolg. Im vorliegenden Fall handelt es sich darüber hinaus um eine einfache Umgangssache, zu der die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich ist. Es dürfte der Antragsgegnerin ohne weiteres möglich sein, ihre Auffassung zur Gestaltung des Umgangs selbst zu vertreten. Schwierige Rechtsfragen sind dabei nicht zu beachten und nicht zu erwarten, so dass jedenfalls die Beiordnung eines Rechtsanwaltes entbehrlich ist. RE: VKH-Antrag der Gegenseite - iglu - 29-08-2012 du begründest immernoch den umgang. falsche baustelle! kurz und bündig! I n etwa so: der ast hat verschiedene angebote für eine außergerichtliche lösung unterbreitet. abc zum teil unter vermittlung des ja xy. leider sind vorgenannte lösungversuche an der mangelnden gesprächs- und kooperationsbereitschaft der km gescheitert. (ggf. Belegen) dass gerichtliche hilfe erforderlich ist, liegt ausschließlich im verhalten der km begründet. eingedenk dieser tatsache ist ihr vkh zu verweigern. auch ist ihr zuzutrauen und zuzumuten, ihre position in dieser frage ohne rechtsbeistand darzulegen. RE: VKH-Antrag der Gegenseite - blue - 29-08-2012 (29-08-2012, 16:56)Jessy schrieb: Dumme Sprüche unerwünscht.Ich mach trotzdem einen. In aller Regel ist es sinnfrei und meist ein Schuss ins eigene Knie der Antragsgegnerin mit so viel Prosa die VKH nicht gewähren zu wollen. Wegen der Bedürftigkeit hat sie bereits die Unterlagen dem Gericht mit ihrem Antrag dem Gericht vorgelegt. Zu diesem Punkt wird das Gericht dann entscheiden und euren Text eher gar nicht durchlesen. Von daher würde das schon ausreichen, damit das Gericht VKH gewährt. Fertig. Dann wird die Stellungnahme des JAes und damit der anderen Institutionen vom Gericht eingeholt. Fertig. Ob und wenn es dann zu einer Verhandlung kommen solllte, wird dann vermutlich ein Gutachten vom Gericht mit einer speziellen Fragestellung angefordert werden. Somit würde ich vorschlagen, viel mehr Energie in die eigentliche Hauptsache zu stecken als in so einem VKH-Antrag der Gegenseite. Schon viel zu viel Energie mit Nebensächlichkeiten verschwendet! Aber Du hast ja anscheinend sehr viel Zeit. RE: VKH-Antrag der Gegenseite - iglu - 29-08-2012 @blue es soll ja schon vorgekommen sein, dass einigen muttis vkh verweigert wurde. also warum nicht einen versuch wagen. man sollte den richter allerdings nicht durch seitenlanges bla bla nerven. aber das ist eben typisch frau. warum etwas in 100 wörtern sagen, wenn man es auch in 5000 kann. ich weiß, das war sexistisch. protestnoten bitte via pn. RE: VKH-Antrag der Gegenseite - Jessy - 29-08-2012 Oh Man(n), ihr seid ja alle soooo nett. ;-P Was würde ich nur ohne euch tun? 1. Wir wurden zur Stellungnahme aufgefordert. Also schreiben wir auch eine. 2. Neben der Tatsache, dass wir auf vernünftiger Basis Kontakt zu den Kindern haben wollen, wird es - insbesondere hier im Forum - doch ganz gerne praktiziert, so viel Sand wie möglich ins Getriebe zu streuen. Warum nicht auch hier? Die KM nervt uns ja auch alle paar Tage mit irgendeinem neuen Schei*** per Brief. 3. Wie schon erwähnt, hab ich weite Teile des Textes aus einem Urteil, das der KM VKH versagte. Also warum nicht versuchen, wie @iglu so schön schreibt? 4. Den Verhandlungstermin haben wir schon, und außer ein paar lauwarmer Worte hat die KM dem Gerichts noch nichts stichhaltiges vorgelegt. 5. Ja, so viel Zeit hab ich tatsächlich. Auch auf Grund eines abgebrochenen Jurastudiums hab ich zwar nicht der Weisheit letzten Schluss - aber die Viertelstunde, um eine Ablehnung fundiert zu begründen, hab ich dann doch. By the way: Mit dem Schreiben liege ich schon ganz nah dran an den üppigen anwaltlichen Ausführungen der Gegenseite. So sehr kann es also nicht schaden. Ich denke, wir nehmen eine mittelkurze Fassung. Über Erfolg oder Mißerfolg wird dann berichtet. RE: VKH-Antrag der Gegenseite - blue - 29-08-2012 (29-08-2012, 20:49)iglu schrieb: es soll ja schon vorgekommen sein, dass einigen muttis vkh verweigert wurde. also warum nicht einen versuch wagen.Zickenkriege mag ich grundsätzlich. Insbesondere wenn wenig bekleidet und in wirklichem Schlamm ausgeführt. Für mich persönlich macht die TO keinen Unterschied zu jeder anderen Muddi, die "Ihre" Pfründe, die ihr doch irgendwie zustehen, gegen eine andere Muddi versucht, in Sicherheit zu bringen. Zweitfrauen haben es nicht leicht, klar! Sie sollten sich jedoch bewußt darüber sein, welchen Schaden sie selbst anrichten können, wenn sie sich zu sehr in die Angelegenheiten ihrer "Eroberung" einmischen. Über 3.500 Netto im Monat hört sich natürlich zu Anfangs sehr interessant an. Wenn dann nur noch 2000 wirklich Netto bei rauskommt, sieht die Wirklichkeit schon wieder ganz anders aus. RE: VKH-Antrag der Gegenseite - blue - 29-08-2012 (29-08-2012, 22:20)Jessy schrieb: Auch auf Grund eines abgebrochenen Jurastudiums hab ich zwar nicht der Weisheit letzten Schluss - aber die Viertelstunde, um eine Ablehnung fundiert zu begründen, hab ich dann doch.Ach, hör auf. Warum abgebrochen? Jetzt schreib nicht, dass nachdem Du eine Ganztagsbetreuung gefunden hast, Du das Studium zu Ende bringst!? RE: VKH-Antrag der Gegenseite - iglu - 29-08-2012 @jessy man streut sand, wenn es um nichts geht oder das etgebnis vvh feststeht. ellenlange schriftsätze erlauben die sich nur, wenn sie frauen vertreten oder scheiße sind. @blue jetzt werden wir aber gehässig. da fällt mir ein, dass ich von der anwältin meiner ex auch als abgrbrochener student bepöbelt wurde. das wa r auf zwei seiten schriftsatz aber bei weitem das harmloseste. RE: VKH-Antrag der Gegenseite - blue - 29-08-2012 (29-08-2012, 23:05)iglu schrieb: jetzt werden wir aber gehässig.Mir kommen die Tränen! Mal sehen, mit welchen Geschossen die Gegenseite in diesem Fall auffahren wird! RE: VKH-Antrag der Gegenseite - p__ - 30-08-2012 (29-08-2012, 22:20)Jessy schrieb: 1. Wir wurden zur Stellungnahme aufgefordert. Also schreiben wir auch eine. Ein Standardsatz. Ihr solltet auf jeden Fall kompakt bleiben, sachlich sowieso. Ich weiss, wie schwer das ist, man möchte und könnte jeden Mist widerlegen der einem da um die Ohren gehauen wird. Trotzdem: Fehler! (29-08-2012, 22:20)Jessy schrieb: so viel Sand wie möglich ins Getriebe zu streuen Gut. Scharfkantiger Sand ist besser wie viel weiches Pulver. (29-08-2012, 22:20)Jessy schrieb: 3. Wie schon erwähnt, hab ich weite Teile des Textes aus einem Urteil, das der KM VKH versagte. Also warum nicht versuchen, wie @iglu so schön schreibt? Urteilsbegründungen sind gute Baukästen für Textbausteine. In dem Antrag sind aber zu viele Eigenkreationen, die in unproduktive Richtungen gehen. Halte dich durchgehend an juristische Sprache. Da wird z.B. nichts "provoziert", sondern jemand handelt "mutwillig". Lass Dinge weg, die subjektiv oder interpretativ wirken. Sie werden nicht überlesen, sondern bringen euch sogar Minuspunkte. Lass dich auch hier im Forum nicht provozieren. Sieh es als Training für das Verfahren, da könnte Härteres drohen. Kritik ist immer hilfreich, auch wenn sie provokant vorgebracht wird. (29-08-2012, 20:49)iglu schrieb: aber das ist eben typisch frau. warum etwas in 100 wörtern sagen, wenn man es auch in 5000 kann. Sexistische Floskeln öffentlich bringen und Antworten darauf nur Privatnachricht? Besser beides per PN. Oder einfach, was oben geraten wird: Alles weglassen, was nicht zielführend ist. RE: VKH-Antrag der Gegenseite - Skipper - 30-08-2012 Moin. Ich bin stark bei karlma. Mir wäre wurscht, wie sich die Gegenseite finanziert, mir wäre wichtig, das Verfahren rasch im Sinne des Kindes zum Abschluß zu bringen. Und so würde auch meine Stellungnahme ausfallen. Als Zweizeiler: "Dem Antragstellers ist an einer raschen Verfahrensführung mit Beschluß im Sinne des Kindeswohls gelegen. Zum Kostenhilfeantrag der Antragsgegnerin ist von dieser Seite nichts beizutragen." Ein Anwalt muß nicht unbedingt schlecht sein. Ist er aggressiv, kann das der Mandantin auf die Füße fallen. Wirkt er mäßigend auf die Mandantin ein, kann das zur Versachlichung des Verfahrens beitragen. . RE: VKH-Antrag der Gegenseite - Ibykus - 30-08-2012 @Jessy Wenn die Kindsmutter seit Mai vergangenen Jahres den Umgang sabottiert, dann kannst Du zwar mit der Begründung, an einer "raschen Verfahrensführung" interessiert zu sein, auf eine Stellungnahme zum VKH-Antrag der Gegenseite verzichten. Ändern wirst Du dadurch aber nichts. Denn Du kannst ganz sicher sein, dass die Kindsmutter genau am Gegenteil interessiert ist: sie wird das Verfahren in die Länge ziehen, um Zeit zu gewinnen. In aller Regel wird dieses schmutzige Spiel von den Familiengerichten unterstützt, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Härte begegnet. Allerdings: sich mit Dir über Umgang zu streiten ist nicht "mutwillig" i.S.d. Gesetzes. Stattdessen wird ihr Anwalt Dich mit Vorwürfen überziehen, die vom Gericht geprüft oder überprüft werden müssen; mglw. mittels eines SV-Gutachtens. Soweit die Kindsmutter -wie Du oben schreibst- sich zunächst wegen des anstehenden Verfahrens zu Umgangskontakten bereit erklärt hat, könnte man spekulieren, dass sie auf entsprechenden Druck hin reagiert. Deswegen würde ich -das hätte ich aber schon viel früher getan- ihr einheizen wo immer sich eine Möglichkeit bietet. D.h.auch: in aller Kürze vortragen, dass es keine vernünftigen Gründe gibt, sich Deinem Antrag zu widersetzen und dass deswegen (!) die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu versagen ist (nicht wegen des Verhaltens der KM). Denn Du willst doch etwas (nämlich Umgang) haben und ihr nicht etwas (bspw. das Sorgerecht) nehmen, oder? Und hoffentlich hast Du beantragt, dass das Gericht ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. RE: VKH-Antrag der Gegenseite - IPAD3000 - 30-08-2012 Was spricht eigentlich dagegen, dass die KM VKH bekommt ? Zahlt doch die Staatskasse ... und dank ESM kann in den nächsten Jahren kein Staat mehr offiziell pleite gehen |