Folgende Warnungen sind aufgetreten:
Warning [2] Undefined property: MyLanguage::$archive_pages - Line: 2 - File: printthread.php(287) : eval()'d code PHP 8.3.13 (Linux)
File Line Function
/inc/class_error.php 153 errorHandler->error
/printthread.php(287) : eval()'d code 2 errorHandler->error_callback
/printthread.php 287 eval
/printthread.php 117 printthread_multipage



Trennungsfaq-Forum
OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - Druckversion

+- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum)
+-- Forum: Information (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=6)
+--- Forum: Gerichtsurteile (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=7)
+--- Thema: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung (/showthread.php?tid=3980)

Seiten: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13


RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - Absurdistan - 06-12-2013

Dann biste ja im Frühling wieder da. Kannst dir dort Zähne machen lassen, die Zeit nicht mit Essen kochen verschwenden und jeden Tag Anwälte im Einsatz auf RTL glotzen.


RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - sorglos - 06-12-2013

Schlechtes Geschäft?

Der Freistaat spekuliert darauf, dass jemand kurz vor Weihnachten lieber bezahlt.


RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - Camper1955 - 07-12-2013

(06-12-2013, 16:26)sorglos schrieb: Schlechtes Geschäft?

Der Freistaat spekuliert darauf, dass jemand kurz vor Weihnachten lieber bezahlt.

Das werde ich garantiert nicht tun. Erstens habe ich das Geld nicht und zweitens iist noch nicht einmal klar, ob man das Urteil überhaupt so aussprechen durfte.

lg

Robert


RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - Camper1955 - 21-12-2013

Hallo Zusammen

Noch war die Grüne Minna nicht da. Ihr müsst mich also weiter ertragen.

Ich möchte aber auch auf den Beitrag # 43 hier

http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=5297&page=2

verweisen, wo das Landessozialgericht ein Gutachten in Auftrag gab, inwieweit sich mein Gesundheitszustand seit 2003 verschlechtert bzw. mein Behinderungsgrad erhöht hat.

Der Gutachter wurde insbesondere aufgefordert, Aussagen von Ärzten und Gutachten von damals (neu) zu bewerten. Unter anderem ist auch das Gutachten der Person dabei, die "p" Dr. Prügel genannt hat, also das Gutachten, dass für die Strafrichter relevant war.

Diesere Gutachter hatte sein Gutachten rein nach Aktenlage erstellt. Ohne persönliche Exploration.

Auch die Beweisfragen hier (#21)

http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=5479&highlight=augsburg

hat derselbe Gutachter zu beantworten. Aus ökonomischen Gründen werden beide Gutachten vom gleichen Gutachter erstellt. Ob die Expolarion dann einen oder zwei Tage dauert, werde ich wohl in den nächsten Wochen erfahren, wenn mir der Gutachter den Termin nennt.

lg

Robert


RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - Camper1955 - 08-01-2014

Nur ein kurzes Update.

Der Gutachter für das Sozialgericht in meiner Klage gegen den Freistaat Bayern aufgrund des Grades meiner Behinderung hat geschrieben, dass der Auftrag bei ihm am 20.12.2013 eingegangen ist. Bis Gestern war der Gutachter in Urlaub. In den nächsten Tagen werde ich wohl Post bekommen, wann nun das Gutachten statt findet.

Vielleicht habe ich Glück und ich muss gar nicht selbst hin fahren, sondern werde von der grünen Minna in den Schwarzwald zur Begutachtung gefahren.

Passiert ja schließlich auf Anordnung eines Gerichtes.

Robert Stegmann


RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - Camper1955 - 16-01-2014

So, wieder einmal ein Update

Am 14.01.2914 stand die Gründe Minna wie schon längere Zeit erwartet vor der Tür.

Damit stand alles auf der Kippe, was noch rum schwebt. Behinderungsgrad, Rente usw.

Also habe ich heute bei der Buchserstunde meien heißgeliebten Mausespatz informiert, wo sich Geld befindet, sie hat 1925 € (2000 € - 3 Tage Knast) eingezahlt und innerhalb 30 Minuten war ich raus aus dem Knast.

Robert Stgmann


RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - Petrus - 16-01-2014

@Camper
Wieviele Tage wären es denn sonst laut Anordnung gewesen ?


RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - beppo - 16-01-2014

Bei 2000,-€ Gesamtbetrag und 25,-€ pro Tag habe ich 80 Tage ausgerechnet.

Wie waren denn die 3 Tage?


RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - Camper1955 - 17-01-2014

(16-01-2014, 20:54)beppo schrieb: Bei 2000,-€ Gesamtbetrag und 25,-€ pro Tag habe ich 80 Tage ausgerechnet.

Wie waren denn die 3 Tage?

Für mich, der an Bore Out (Unterforderung) leidet, eine absolute Katastrophe.

Wäre ich da einen oder zwei Tage länger drin geblieben, dann wäre ich nie wieder raus gekommen, oder zumindest in einer geschlossenen Anstalt gelandet.

Dann wäre ich imstande gewesen, Suizid zu begehen. Meine LG wußte das und hat mich deswegen so schnell wie möglich raus geholt.

Robert Stegmann


RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - Camper1955 - 17-01-2014

Da viele mit dem Begriff Boreout (Unterforderung) nichts anfangen können, hier mal der Verweis auf einen Artikel dazu.

Leider ist er hier nur auf die Arbeitswelt bezogen, trifft aber genauso auf manche Inhaftierte, Arbeitslose, Rentner usw. zu.

http://www.welt.de/gesundheit/psychologie/article115289330/Unterforderung-im-Beruf-macht-krank.html

Robert Stegmann


RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - Camper1955 - 06-02-2014

Wieder einmal ein kurzes Update

Der Termin zur persönlichen Exploration durch einen Gutachter steht nun fest. Am Faschingsdienstag darf ich in den Schwarzwald fahren und mich in meiner Klage gegen die Rentenversicherung

http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=5479&highlight=augsburg

hier noch einmal ausführlicher dargestellt, explorieren lassen.

Ich nehme an, dass in den nächsten Tagen auch ein Schreiben des Landessozialgerichtes in meiner Klage gegen den Freistaat Bayern eintrifft, da Sozialgericht und Landessozialgericht ja denselben Gutachter aus ökonomischen Gründen beauftragt haben.

Telefonisch erhielt ich von der Klinik jedenfalls die Auskunft, dass wieder eine Doppelbegutachtung (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Grad meiner Behinderung) statt findet.

Robert Stegmann


RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - Camper1955 - 27-02-2014

Update


Nun hat das Landgericht München den Gutachtertermin dazu

http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=5297

am Faschingsdienstag, den 04.03.2014 ebenfalls bestätigt.

Damit kommt es wieder zu einem Doppelgutachten betreffend meiner Klage gegen die Rentenversicherung auf Teilhabe am Arbeitsleben, sowie meiner Klage auf einen höheren Grad meiner Behinderung gegen den Freistaat Bayern.

Robert Stegmann


RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - michxo - 28-02-2014

wie jetzt ? hättest du keine Kohle gehabt dann hättest du 80 tage im knast bleiben müssen?? krass


RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - Camper1955 - 13-05-2014

Wieder mal ei kleines Update.

Das erste Gutachten, das für meine Klage gegen die Rentenversicherung, ist da.

Lt. Gutachter habe ich keine Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, da ich bereits seit mehr als 10 Jahren Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente hätte.

Komischer Weise haben mich alle Vorgutachter als voll erwerbsfähig eingestuft.

Jetzt kommt einer daher und sagt, ich sei seit mindestens 10 Jahren nicht mehr erwerbsfähig gewesen.

Robert Stegmann


RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - Blumentopferde - 13-05-2014

Muhahaaa, das scheint mir eine sehr weibliche Argumentationskette zu sein...

"Klar geht das....., nein das geht schon lange nicht...!"


RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - Camper1955 - 13-05-2014

(13-05-2014, 07:26)Blumentopferde schrieb: Muhahaaa, das scheint mir eine sehr weibliche Argumentationskette zu sein...

"Klar geht das....., nein das geht schon lange nicht...!"

Die weibliche (und männliche) Gutachterargumentation lautete bisher stets: "Er kann arbeiten."

Von daher gab es keine Rente, sondern ALG I, ALG II (sofern nicht meine LG für meinen Lebensunterhalt aufkommen musste), Krankengeld und Überbrückungsgeld.

ALG I und Krankengeld waren das Einkommen, aus dem das Urteil stammt.

Nun wird wohl gegengerechnet werden müssen, ob ich damals wirklich so viel Einkommen hatte, um einen Schuldspuch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach Abzug meiner krankheitsbedingten Aufwendungen zu rechtfertigen. Denn ALG I und Krankengeld kriegt man keines, wenn man Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommt, oder ob es sich nicht um überobligatorisches Einkommen handelt.

Robert Stegmann
Hier mal ein Auszug aus dem zweiten Gutachten im Rentenverfahren.

Zitat:Für A. (Anmerkung des Verfassers. Dem Erstgutachter im Verfahren gegen die Rentenversicherung verkürzt) spricht in seinem Fachgutachten (Blatt 59 der Gerichtsakte) gegen eine Erwerbsminderung, dass der Proband schon seit Jugend bestehender Persönlichkeitsstörung über viele Jahre hinweg, zuletzt vollschichtig auch als Taxifahrer. A. zieht aber eine Akzentuierung (Zuspitzung)innerhalb der letzten Jahre in Betracht.
Hier wird aus hiesiger Sicht zu gering bewertet, dass der Proband über seine letzten ca. 10 Berufsjahre offenbar nur knapp z. B. in seiner Affektregualtion kompensiert war und es sogar zu wiederholten Zwischenfällen in entsprechenden Stresssituationen sogar zu Zwangseinweisungen in die psychiatrische Behandlung kam, auch vom Arbeitsplatz weg (Blatt 59 der Gerichtsakte).
Zuletzt ausgeführte Tätigkeiten, wie z. B. die Verkaufstätigkeit bei der Firma G. (Verkürzt durch den Verfasser), später als Taxifahrer führten aus hiesiger Sicht durchaus aus störungsbedingten Gründen und mangelnder Leistungsfähigkeit zum Verlust des Arbeitsplatzes. Auch der Umstand, dass der Proband seiner Beförderungspflicht als Taxifahrer (bei mehr als 2 Fahrgästen)nicht nachgekommen ist, bleibt unerwähnt. Ein trotz Störung voll leistungsfähiges Berufsleben kann daher zumindest für die letzten zehn Jahre nicht unterstellt werden. Ein nicht berücksichtigter, weil neuer Gesichtspunkt ist auch die (glaubhafte) Angabe des Probanden, dass ein kürzlicher Versuch wieder eine mehr als nur geringfügige Tätigkeit als Taxifahrer auszuüben , sehr rasch gescheitert sei.
Im Unterschied zu A. (Blatt 143 der Gerichtsakte) besteht aus hiesiger Sicht durchaus eine erhebliche Störung der Affektregulation die die berufliche Leistungsfähigkeit relevant behindert, und oben schon ausführlich diskutiert und mit Fundstellen belegt ist. Inadäquates Verhalten gegenüber Fahrgästen ist keinesfalls auszuschließen, nachdem es ja bei anderen Kundenkontakten beschrieben ist.

Robert Stegmann
Hier noch ein weiterer Auszug aus dem Gutachten.

In diesem Fall ist der Gutachter auf das Gutachten eingegangen, dass hier schon steht. "p" hat den Gutachter "Prügel" genannt. ich verwende den ersten Buchstaben seines Familiennamens.

Es war der Gutachter im Strafrecht, was letztendlich dann zu der Verurteilung geführt hat.

Zitat:Die im internistischen Gutachten G. (Blatt 59 der Gerichtsakte) geäußerte Auffassung, Die… attestierte paranoide Persönlichkeitsstörung und Suizidalität begründen nicht zwangsläufig die genannten Verhaltensweisen am Arbeitsplatz.“ wird hier nicht fachpsychiatrisch nicht geteilt. Bei den berichteten auffälligen Verhaltensweisen handelt es sich um Störungsmerkmale oder zumindest unmittelbare Folgen der störungsbedingten sozialen Defizite des Probanden. Tatsächlich sind sie zwar nicht a priori „zwangsläufig“, belegen aber dass die Störung tatsächlich relevant ins Arbeitsleben hinein wirkt, wie es nach den ICD-10-Kriterien (tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend, s. o.) auch erwartet wird. Die vom Gutachter vorgeschlagene Anpassungsleistung des Probanden zum Erhalt seines Arbeitsplatzes lag ja gerade nicht „im Rahmen seiner Möglichkeiten.“, wie „…massive Kundenbeschwerden (unangebrachte Witze, mangelnde Distanz, Beleidigungen)… (Blatt 58)veranschaulichen.

Wie alle, die fleißig mitgelesen haben wissen, wurde das Gutachten vom Chefarzt der Reha-Klinik erstellt, in der ich im Jahr 2011 zur Behandlung war.

Der Gutachter war sich nicht zu schade, auch den eigenen Entlassungsbericht etwas zu korrigieren, wie hier nachfolgend dokumentiert wird.

Zitat:Abweichend zum Entlassungsbericht der Klinik O. (2011 anlässlich der medizinischen Rehabilitation in der eigenen Klinik, Blatt 45ff der Gerichtsakte) wird das Leistungsvermögen nicht nur für die Tätigkeit als Taxifahrer als aufgehoben angesehen, sondern insgesamt für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Allerdings ist die Abweichung gering. Bereits im Entlassungsbericht wurden erhebliche qualitative Einschränkungen festgestellt („mangelnde Fähigkeit zur Affektregulation und vermindertes Durchhaltevermögen) und die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur unter Vorbehalt bejaht: „Zur genauen Überprüfung seiner Belastbarkeit empfehlen wir eine berufliche Reha-Maßnahme“, damit „reelle Chancen für ihn (den Probanden) auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren geklärt werden“. Damit wurde auch dem (damaligen) Wunsch des Probanden Rechnung getragen, nach Möglichkeit beruflich wieder Fuß fassen zu können.

Trotz prinzipieller Besserbarkeit der maßgeblichen Störungsbilder wird hier zunächst von Dauerhaftigkeit ausgegangen, wie im Folgenden begründet.

lg

Robert
Hier nun die Ausschlussgründe

Zitat:3.3. Ausschlussgründe

Eine ambulante (teilstationäre oder stationäre)Heilbehandlung ist zur wenigstens teilweisen Wiederherstellung des Leistungsvermögens voraussichtlich allein nicht ausreichend. Eine Krankenhausbehandlung ist derzeit nicht erforderlich.
Erläuterung: Als Behandlung wird zunächst die erneute Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie empfohlen. Dies erscheint als am besten geeignete Maßnahme, den Gesundheitszustand des Probanden zu verbessern, ob hierdurch das Leistungsvermögen relevant verbessert werden kann, bleibt sehr fraglich, die Besserungsprognose ist ungünstig.
In den letzten 10 Jahren haben sich weder stationäre psychiatrische Behandlungen, auch mit Pharmakotherapie, noch ambulante Psychotherapien, noch eine einschlägige medizinische Rehabilitationsmaßnahme als tauglich erwiesen, das Störungsbild des Probanden durchgreifend und nachhaltig zu verbessern. Dies schließt zwar zukünftige Behandlungserfolge nicht aus, macht diese aber nicht absehbar, zumindest für die nächsten 1 bis 2 Jahre, Zudem scheint sich das Bild der letzten Jahre schleichend zu verschlechtern und bei der aktuellen Untersuchung musste bei dem Probanden eine deutliche Resignation festgestellt werden. die er aus eigener Kraft nicht ohne weiteres überwinden kann und insbesondere psychotherapeutische Maßnahmen relevant erschwert.

Weitere ungünstige Faktoren sind die zusätzlichen Diagnosen Agoraphobie (mit deutlicher Tendenz zur Chronifizierung und sog. Fixierung) sowie die Dysthymie (mit zunehmend resignativer Haltung, die ebenfalls die Psychotherapie erschweren.

Wegen der schlechten Besserungsprognosen wird zunächst von Dauerhaftigkeit der Leistungsminderung ausgegangen.

Wie hat die Politik bei Einführung des neuen Mindestunterhaltes im Jahr 2000 ausgeführt?

Kosten: Keine

Wenn das keine Kosten sind, die den Steuerzahler und den Zahler von Sozialbeiträgen treffen, dann weiß ich nicht, was noch Kosten sind.

Robert Stegmann


RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - Camper1955 - 02-07-2014

Aus Anlass des 100.000 Aufrufs dieses Threads ein kleines Update.

Nachdem der erste Gutachter in den beiden sozialgerichtlichen Fragen. sein Gutachten erstellt hatte, hat das Sozialgericht angeregt, die Klagen zurück zu ziehen.

Ich habe diesmal nicht zurück gezogen und ein Gutachten nach § 109 SGG gefordert. und bewilligt bekommen.

Wie im Posting darüber zu ersehen ist, hat er zumindest im Fall meiner Klage gegen die Rentenversicherung die Sache ganz anders gesehen, als der Vorgutachter und alle Gutachter davor seit 2003. Das waren nicht wenige. Teilweise wurde ich persönlich begutachtet, teilweise nach Aktenlage. Wie das halt so ist.

Nun steckt das Sozialgericht in einem Dilemma. Hat es doch nach dem ersten Gutachten angeregt, die Klage zurück zu ziehen.

Es ist nun auf dem Trichter gekommen, ich hätte keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen dürfen, sondern von vorne herein Rente beantragen müssen.

Daraufhin hat mein Anwalt geschrieben, dass wir die Klage nicht zurück ziehen werden, da bereits im Widerspruchsbescheid steht, dass die Rentenversicherung von voller Erwerbsfähigkeit aus geht und eine Entscheidung des Sozialgerichtes gefordert.

Inzwischen wurde mir von der Rentenversicherung schon volle Erwerbsminderungsrente zugesagt. Zunächst nur telefonisch und ohne Angabe darüber, wie lange rückwirkend. Den Bescheid bekomme ich in den nächsten zwei Wochen, bekam ich nur zur Auskunft.

Natürlich entbindet dass das Sozialgericht nicht von einer Entscheidung, denn es läuft ja bereits ein Klageverfahren, auch wenn die Rentenversicherung schon auf ein informelles Schreiben hin reagiert hat.

Was meine Klage wegen des Grades meiner Behinderung betrifft, so warte ich in dieser Sache immer noch auf das Gutachten. Der Gutachter hat Fristverlängerung beantragt und vom Landessozialgericht genehmigt bekommen. Dieses Gutachten erwarte ich nun. Erst dann kann ein Wiederaufnahmeverfahren im Strafrechtsfall in Angriff genommen werden.

lg

Robert


RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - Camper1955 - 11-07-2014

Wieder ein kurzes Update.

Die Rentenversicherung hat volle Erwerbsminderungsrente ab 01.01.2008 freiwillig zugesagt.

Da ich mit diesem Termin nicht ganz einverstanden bin (Ich gehe von Mitte Juli 2007 aus) werde ich zunächst einmal versuchen, das Ganze telefonisch abzuklären.

Notfalls wird halt geklagt werden müssen.

lg

Robert


RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - Camper1955 - 17-07-2014

Heute ist nun das Gutachten über den Grad meiner Behinderung bei mir eingetroffen.

Der (psychiatrische) Gutachter hat meinen Einzel-GdB für meine psychische Krankheit rückwirkend auf mindestens 2004 bei 50 gesehen, während das Versorgungsamt bis ins Jahr 2011 von einem Einzel-GdB von 30 ausgegangen ist. Ab 2011 erkennt er mir 60 zu, ab 2012 70. Das Versorgungsamt hat 2011 gerade mal von 30 auf 40 erhöht.

Mein Gesamt-GdB beträgt lt. Gutachter bis 2010 70 und ab da 80, während das Versorgungsamt 2011 von 50 auf 60 erhöht hat.

Ich schreibe das hier deshalb so ausführlich, weil ich der Meinung bin, dass viele Väter an ähnlichen psychischen Behinderungen leiden, dazu aber nicht stehen, weil es ein Zeichen von Schwäche ist.

Mindestens einer der User hier kennt mich persönlich. Er wird sicher nie vermuten, dass ich eine dermaßen starke psychische Behinderung habe. Aber es ist einfach so. Vor allem dann, wenn man wie ich eine körperliche Vorerkrankung (Herzfehler seit Geburt) hat.

lg

Robert


RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - Camper1955 - 17-07-2014

Wie ist das wohl zu verstehen? Durfte man nicht, oder wollte man nicht?

Zitat:4. Diskussion um die bisherigen Schwerbehindertenbescheide


Der GdB aufgrund der psychischen Störung wird mit dem Bescheid vom 04.07.2003 auf einen Einzel-GdB von 20 festgestellt, wobei von einem „psychovegetativen Syndrom“ die Rede ist, eine eher unspezifische Diagnose die keinesfalls der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung Rechnung trägt. Zusammen mit dem Einzel-GdB für den operierten Herzklappenfehler von 30 wurde auf eine Gesamt-GdB von 40 anerkannt, immerhin aufgrund des Herzklappenfehlers 20 Punkte über dem Einzel-GdB der seelischen Störung. Im internen Gutachten (Blatt 31 der Schwerbehindertenakte) wird die seelische Störung um den Begriff der Persönlichkeitsstörung ergänzt und als verschlechtert angesehen und mit einer Einzel-GdB von 50 bewertet.Dies würde aus hiesiger Sicht der bei dem Probanden vorgefundenen Störungsschwere i. S. Der Versorgungsmedizin-Verordnung auch gerecht. Das bedeutet nämlich die psychischen Störungen als schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten (vorgesehen ist hier ein GdB von 50 bis 70) anzuerkennen. Nicht nachvollziehbar ist daher, warum die Verschlechterung durch den eigenen ärztlichen Dienst des Versorgungsamtes (Facharzt Brandl, Blatt 31 der Schwerbehindertenakte, Stellungnahme vom 18.10.2003) sich nicht dem zugehörigen Versorgungsamtsbescheid vom 28.10.2003 niederschlägt. Hier bleibt es nämlich weiterhin bei einer Bewertung der psychischen Störung mit 30 und einem Gesamt-GdB von 50. Dies ändert sich auch nicht nach dem Gutachten Saur, der ausdrücklich auf die Beurteilung von Herrn Brandl Bezug nimmt, diese bestätigt und die Persönlichkeitsstörung mit einem Einzel-GdB vomn 50 bewertet (Blatt 129 der Gerichtsakte S9 SB 831/03). Warum es der Gutachter allerdings trotz der erhöhten Bewertung der psychischen Störung auf alleine schon 50 GdB auf einen Gesamt-GdB von 50 belässt, ist nicht nachvollziehbar. Diese, dem Versorgungsamt gegenüber höhere Bewertung wird vom Gutachter stichhaltig begründet (Blatt 126 ebenda). Der Gutachter verweist auf „...massiv erhöhte affektive Reagibilität mit teils kurzschlüssigem Verhalten., suizidalen Krisen. Aus der Anamnese her finden sich nach wie vor erhebliche Auswirkungen auf das Sozialverhalten, insbesondere im Kontakt zu den unmittelbaren Personen seines Umfeldes.“ (Blatt 126 ebenda).

Ich habe keine Absätze eingefügt, weil auch im Original keine Absätze sind.

lg

Robert


RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - Papi-Lohn - 18-07-2014

(17-07-2014, 15:31)Camper1955 schrieb: Ich schreibe das hier deshalb so ausführlich, weil ich der Meinung bin, dass viele Väter an ähnlichen psychischen Behinderungen leiden, dazu aber nicht stehen, weil es ein Zeichen von Schwäche ist.

Danke Robert, deine Erläuterungen werden mit Sicherheit anderen Väter in ähnlichen Situationen helfen.


RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - Camper1955 - 18-07-2014

(18-07-2014, 08:58)Papi-Lohn schrieb: Danke Robert, deine Erläuterungen werden mit Sicherheit anderen Väter in ähnlichen Situationen helfen.

Ich bin einfach der Meinung, dass man auch den Umweg über das Sozialrecht nehmen sollte, wenn Zivil- und Strafrecht anders urteilen, wie es einem der (gesunde???) Menschenverstand sagt.

Bevor sich jemand vor den Zug schmeißt und in der Zeitung nur wieder was von familiären Problemen zu lesen ist, statt der Ursache auf den Grund zu gehen und darüder zu berichten.


RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - Camper1955 - 20-07-2014

Ich möchte noch einen Auszug aus dem Gutachten des Schwerbehindertenverfahrens einstellen.

Das Revisionsurteil im Strafverfahren lautete ja auf einen Tatzeitpunkt vom 01.April 2006 bis 31.07.2007

Nun stellt der Gutachter im Sozialrechtsverfahren folgendes fest.

Zitat:Trotz der Intern in 2003 und extern 2004 gutachterlich bestätigten Verschlechterung auf eine Einzel-GdB von 50 im Bereich der Psychischen Störung belassen es alle folgenden Versorgungsamtsbescheide bei dem bisherigen Einzel-GdB von 30. Erst am 29.9.2011 verweist der Interne Gutachter (Dr. Hoffmann, Neurologe, Psychiater, Blatt 262 der Schwerbehindertenakte) auf eine Verschlechterung im Bereich der seelischen (psychischen) Störung und erkennt nun auf eine Einzel-GdB von 40. Begründet wird dies mit der zwischenzeitlich erfolgten 8-wöchigen, stationären Rehabilitationsmaßname, die keine Besserung erreichen konnte. Der Gesamt-GdB erhöht sich nun von 50 auf 60. Damit bleiben der Gutachter und im Ergebnis auch der Bescheid vom 19.10.2011 (Blatt 263, ebenda) hinter den unberücksichtigt gebliebenen, aber aus hiesiger Sicht eindeutig angemessenen Einschätzungen aus 2003 zurück.

5. Kommentierte Beantwortung der gutachterlich gestellten Frage,

5.1 Ist gegenüber dem 28.10.2003 eine wesentliche Änderung eingetreten?

Eine Verschlimmerung gegenüber dem Bescheid vom 28.10.2003 lag aus hiesiger Sicht bereits zum Bescheidungszeitpunkt vor, wie oben ausgeführt (Blatt 31, Gutachter Brandl, 18.10.2003) Spätestens aber am 13.10.2004, dem Untersuchungszeitpinkt von Dr. Saur ist eine gut begründete, aus der Diagnose und dem bisherigen Verlauf und aktuellen Untersuchungsergebnis gut nachvollziehbare Einzel-GdB im Bereich der psychischen Störung von mindestens 50 gegeben. Dies hätte bereits damals schon in der Zusammenschau mit dem Herzfehler zumindest einen Gesamt-GdB von 70 ergeben müssen.

Nun hat das ZBFS (Zentrum Bayern Familie und Soziales, vormals Versorgungsamt) Gelegenheit, Stellung zu diesem Gutachten zu nehmen.

Wie lange es dazu Zeit hat, steht leider nicht im Schreiben des Landessozialgerichtes an meinen Anwalt.

An alle, die seelischen Schaden durch (zu hohe) Unterhaltsforderungen und/oder Umgangsverweigerung erlitten haben, kann ich nur appellieren, dass ihr einen Psychiater aufsucht und das ärztlicher Kenntnis bringt. Damit habt ihr Beweisdokumente, falls ihr nicht mehr arbeiten könnte oder auch zu Mehrarbeit genötigt werden sollt, wenn Ihr dazu gar nicht imstande seit.

lg

Robert


RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - Dzombo - 24-07-2014

Der seelische Schaden, der sich bei mir durch das Verhalten der Mutter meines Sohnes in Sachen Umgangsunterwanderung, Umgangsverweigerung eingestellt hat, ist mittlerweile so gross, dass ich nachts ohne Medikamente nicht mehr einschlafen kann.

Ich rede hier von Mirtazapin, täglich 15-45 mg.

Meinen Job kann ich derzeit nicht ausüben. Sollte das Dauerzustand oder ich gar berufsunfähig werden, dann gnade Gott den Verursacherinnen und Verursachern meiner seelisch bewusst herbeigeführten Zerstörung.

Ich bin ja mehrfacher Unterhaltspflichtiger.

Das kommt, wenn der Fall eintritt, mindestens EinigInnen sauteuer zu stehen.

So wahr mir Gott nie geholfen hatExclamation


RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - Petrus - 25-07-2014

(20-07-2014, 07:49)Camper1955 schrieb: An alle, die seelischen Schaden durch (zu hohe) Unterhaltsforderungen und/oder Umgangsverweigerung erlitten haben, kann ich nur appellieren, dass ihr einen Psychiater aufsucht und das ärztlicher Kenntnis bringt. Damit habt ihr Beweisdokumente, falls ihr nicht mehr arbeiten könnte oder auch zu Mehrarbeit genötigt werden sollt, wenn Ihr dazu gar nicht imstande seit.

@Robert
wohl wahr wohl wahr. Aber was macht man, wenn der aufgesuchte Psychiater zwar sieht, dass der Patient völlig fertig ist, und nichts mehr zustande bringt, sich aber anbetrachts der Unterhaltssituation trotzdem nicht zu einer entsprechenden Diagnose durchringt, sondern stattdessen irgendetwas von 'Anpassungsschwierigkeiten' faselt. Das geht dann solange, bis man mehrfach zusammenklappt und im Krankenhaus landet - am Ende ist man auf dem Papier immer noch Leistungsfähig und steht tatsächlich kurz vor dem totalen Kollaps. Ist mir persönlich so ergangen.