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Umgangskosten und SGB II - Druckversion

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RE: Umgangskosten und SGB II - Jessy - 16-05-2012

Wenn ich das richtig verstanden habe, sind (zumindest) Anteile der erstattungsfähigen Umgangskosten ja quasi nicht "dein" Geld, sondern Geld, welches du wegen deiner Kinder bekommst, um Umgang zu ermöglichen... das ist ein Recht der Kinder. Ergo sollte dir das der Treuhänder nicht wegnehmen dürfen, da es ansonsten ja ein Eingriff in die Wahrnehmung der Rechte deiner Kinder wäre... Das ist aber nur logisch gedacht, nicht unbedingt juristisch. Wink


RE: Umgangskosten und SGB II - Sixteen Tons - 16-05-2012

Hi Jessy,

ja, die Erstattung der Umgangskosten ist explizit das Geld der Kinder.
Ich bin lediglich "Verwalter" dieses Geldes. Das wird im §38 Abs.2 SGB II ganz eindeutig beschrieben, das diese Zuschüsse den Kindern zuzuordnen sind.
Juristisch hat das Umgangsrecht sogar Verfassungsrang. Aber wir lesen hier ja auch tagtäglich, wie das mit Füssen getreten wird.

Es kann natürlich sein, das ich zusammen mit meinem Erwerbseinkommen plus Sozialleistungen die Marke des Pfändungsfreibetrages übersteige.
Davon muß ich wohl den pfändbaren Teil abführen. Schon irrsinnig das alles, dann werden ggf. sogar meine Schulden sozialisiert und es müssen nicht allein die Anleger meiner Gläubiger Anteilsverluste hinnehmen.


RE: Umgangskosten und SGB II - Jessy - 16-05-2012

Früher sagte mein Vater häufiger zu mir: "Recht haben und Recht kriegen sind zwei Paar Stiefel."

Jedenfalls wünsche ich dir, dass dein Treuhänder die Angelegenheit zu deinen Gunsten, bzw. zu Gunsten deiner Kinder auslegt und dir nicht von dieser Seite auch noch zusätzliche unnötige Erschwernisse auferlegt werden.


RE: Umgangskosten und SGB II - Sixteen Tons - 24-05-2012

Tach,

das JC hat mir nun in einem Schreiben vorgeschlagen, die Umgangskosten nachträglich und quartalsweise abzurechnen.
Ich muß also in Vorleistung treten.

Die Anlage BEBE ist dort scheinbar unbekannt oder wird bewußt "unterschlagen". Aus der Anlage BEBE geht hervor, das die Leistung als Vorschuß gewährt wird. Die Intention einer Bedarfsprognose ist dort klar erkennbar gegeben. Mein JC sieht das scheinbar anders.
Ich habe nun ehrlich gesagt, einen solchen Rochus auf den Verein, das ich ihn am liebsten mit Beschwerden und Strafanzeigen eindecken würde.

Hat jemand einen Vorschlag für ein Musterschreiben um der Behörde eine
passende Antwort auf ihren Vorschlag zu geben? Ich habe nur das Urteil
S 32 SO 117/08 ER, bzw. L8SO 134/08 ER, dazu gefunden.


RE: Umgangskosten und SGB II - Skipper - 24-05-2012

Bist Du sicher, daß das JC die 'Abrechnung' so gemeint hat, wie Du es verstanden hast?

Üblich und richtig ist Vorauszahlung mit späterem Nachweis und Abrechnung der Fahrtkosten durch Vorlage von Tickets oder Quittungen.

Die RL der Kinder sind, wie die der Erwachsenen, voraus zu leisten.

Zu bedenken ist auch, daß es Ansprüche der Kinder sind. Zu den Umgangsfahrtkosten gibt es verschiedene Rechtsauffassungen. Reisen die Kinder allein, ist es ihr Anspruch, holst und bringst Du sie, dann hast Du Anspruch auf Beihilfe. Bislang folgte daraus, daß vor dem SG entweder Du Dich oder die Kinder zusammen mit bzw. allein von der KM vertreten werden mußten.

Ich habe das mal in ähnlicher Lage gegen mein JC durchgezogen mit Grund zur einstweiligen Anordnung. Schließlich waren drei Gerichte mit dem Murks befaßt:
Mein SG, das SG am Ort der Kinder und auch das FG, weil die KM sich weigerte, die Kids zu vertreten.
Schließlich platzte einer Richterin der Kragen und wies den Chef der Leistungsabteilung telefonisch an, mir persönlich, bar und noch am Freitag Nachmittag die Mittel für den Umgang auszuhändigen, damit diese anreisen konnten.
Seitdem sind die Mittel superpünktlich auf'm Konto.


Was sagt Dein JC zur Absetzung titulierten KUs?
Smile


RE: Umgangskosten und SGB II - Sixteen Tons - 24-05-2012

Hi Skipper,

es geht allein um die Aufenthalte der Kinder bei mir.

Im Widerspruchsbescheid steht schwarz auf weiß, das die Kosten NACH Vorlage der stattgefundenen Umgänge erstattet werden sollen.
Rechtsgrundlage fehlt hier natürlich. Von "Verrechnen" oder Vorleistung steht da nichts. Leistungen vorab anhand einer Bedarfsprognose wurden abgelehnt. Aber ich habe ja noch über 2 Wochen Zeit, den Bescheid notfalls gerichtlich anzufechten.

Ich habe die Tante vom JC dann schriftlich gefragt, ob sie meine schriftliche Eiderklärung monatlich oder zum Ende des Bewilligungszeitraumes (6 Monate) haben will. Als Antwort schlägt sie vor, die Kosten quartalsweise abzurechnen und von mir zu beeiden.

Ich habe die Faxen dicke. Hier ist doch §42 SGB I Abs. 1 ganz klar ein Vorschuß zu zahlen. Ich werde hier doch ganz wissentlich und gezielt von den beiden Amtstanten, die den Fall bearbeiten, desinformiert. Hätte ich in meinem Job meine Kunden so verarscht, wie die das mit mir machen, hätte dieser schon längst eine Schadensersatzklage rechtsanhängig gemacht.

Das SG will ich gern da raushalten, da eine mögliche Zeugenvernehmung der Mutter mir noch weitere Probleme bescheren könnte, als die, die ich jetzt schon habe. Dann hätte sie eine Bühne. KM lebt immer nur im heute und denkt nicht über morgen nach.

Zur Absetzung des titulierten KU's haben sie viel gesagt und vor allem geschrieben, aber letztlich wird es korrekt für die Berechnung vom Einkommen abgezogen. Ah, ja. Sie schreiben, sie zahlen nur deswegen, weil ich eine Unterhaltsabänderungsklage rechtsanhängig gemacht habe, denn per se darf ja niemand wegen Unterhalt sozialhilfebedürftig werden.
Das ihnen das rechtlich gar nicht zusteht...ach, ich könnte langsam darüber auch eine Doktorarbeit schreiben.

Was ist das eigentlich? Vorsatz? Fehlendes Fachwissen? Eine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde wäre ja wohl mehr als angemessen. Verstoß gegen §13 bis §15 SGB I, ist m. E. ja wohl klar gegeben.

Wenn es nicht ernst wäre, wäre es Comedy...


RE: Umgangskosten und SGB II - Camper1955 - 24-05-2012

@Sixteen Tons

Rechne einfach mal ganz realistisch.

Du legst einmalig die Umgangskosten aus. Danach bekommst Du irgendwann auch nach dem letzten Umgang wieder Kohle, obwohl zukünftiger Umgang nicht mehr statt findet.

Solltest Du nicht über die finanziellen Mittel (große Kinderzahl, weiter Weg) verfügen, dann verweise auf den § 42 des SGB I.

lg

Camper


RE: Umgangskosten und SGB II - Sixteen Tons - 24-05-2012

(24-05-2012, 15:34)Camper1955 schrieb: Rechne einfach mal ganz realistisch.

Realistisch ist, das ich nicht mal das Geld für die Eigenbeteiligung der Gesundheitsfürsorge zusammenbringe, z. B. neue Brille oder Zahnersatz.
Woran soll ich denn noch für Umgang sparen, wenn 374 Euro das Existenzminium für eine erwachsene Person ist?
Als nächstes muß ich wohl eine Freistellung der Eigenbeteilung bei der Krankenkasse beantragen.

Klar habe ich mir zwischenzeitlich die Mittel für den Umgang "erspart", aber letztlich auf Kosten meiner eigenen Bedürnisse. Ich bin jetzt vor 2 Jahren ausgezogen und bis heute besitze ich auch nur ein paar Pappkartons mit Sperrmüll. Vorher habe ich über 10 Jahre immer meine ganze Kohle in die ausgestreckte Hand der Gattin abgeliefert. Jetzt bin ich auch mal dran und wenn es auch nur eine Zahnkrone mit einem Materialwert von 40 Euro ist.

Außerdem paßt mir die eigenwillige Rechtsbeu...pardon, Rechtsauslegung dieser Behörde überhaupt nicht.


RE: Umgangskosten und SGB II - Camper1955 - 24-05-2012

(24-05-2012, 15:49)Sixteen Tons schrieb: Außerdem paßt mir die eigenwillige Rechtsbeu...pardon, Rechtsauslegung dieser Behörde überhaupt nicht.

Dann bring Deine eigene Rechtsauslegung an. § 42 SGB I

Die Behörde ist ja geradezu gezwungen so zu denken, wenn auch Politiker immer wieder sagen, ALG - II Empfänger seien nur zu faul zum Arbeiten und wollen im Endeffekt den Staat nur betrügen.

Abgesehen davon müsstes Du doch allmählich wirklich einer Beschäftigung nachgehen. Wir haben eine florierende Wirtschaft und Milliarden von Arbeitskräften werden in Deutschland dringendst gesucht.

Aber vermutlich bist Du auch einer jener potentiellen Arbeitskräfte, die für ihre Arbeit Geld fordern, statt welches mitbzubringen.Big Grin


RE: Umgangskosten und SGB II - Sixteen Tons - 24-05-2012

(24-05-2012, 18:24)Camper1955 schrieb: Abgesehen davon müsstes Du doch allmählich wirklich einer Beschäftigung nachgehen. Wir haben eine florierende Wirtschaft und Milliarden von Arbeitskräften werden in Deutschland dringendst gesucht.

Klar. Blöde nur, das zur Zeit bevorzugt "the working poor people" gesucht werden, die so wenig verdienen, das sich nicht einmal bescheidenste Rentenansprüche aufbauen und sie aufstocken müssen, um überhaupt über die Runden zu kommen. Unter diesem Aspekt stellt sich ja nicht einmal die Frage "verdiene ich, was ich verdiene?".

Prinzipiell darf man sich dabei natürlich auch über den sehr überschaubaren Rest an Lebensqualität bei Vollzeittätigkeit trotzdem sehr freuen. In dem Forum der Sozialämter von Duisburg sowie in dem Radiosender "Deutschland Radio Kultur" wurde ja bereits der legale Organhandel als Finanzierungsmöglichkeit des Existenzminimums diskutiert:

Stadt Duisburg schließt "Diskussionsforum der Sozialämter und Argen" von Kommunalforum.de

Professor fordert legalen Organhandel zur Finanzierung des Lebensminimums von sozialleistungen.info

Wie sagte Otto Waalkes einmal? "Jetzt habe ich eine Niere, er drei!"

Für die deutschen Arbeitnehmer brechen wirklich goldene Zeiten an.Angel

(24-05-2012, 18:24)Camper1955 schrieb: Aber vermutlich bist Du auch einer jener potentiellen Arbeitskräfte, die für ihre Arbeit Geld fordern, statt welches mitbzubringen.Big Grin

Nun, dafür hätte ein Arbeitgeber vor meiner Einstellung die Vorteile der Vertragsfreiheit nutzen können. Trotzdem hatte der eine oder andere sogar noch Verständnis dafür, wenn ich gelegentlich einmal bezahlten Urlaub nahm.Cool


RE: Umgangskosten und SGB II - Sixteen Tons - 29-05-2012

Also "back to topic". Antrag auf Vorschuß ist vor Pfingsten rausgegangen.
Das Schöne daran ist, es handelt sich dabei um einen neuen Antrag auf Grundlage des §42 SGB I und ich muß mir keinen Kopf um Fristen aus dem letzten Bescheid machen.


RE: Umgangskosten und SGB II - sorglos - 29-05-2012

Achtung - der Antrag auf Vorschuß und Widerspruchsverfahren sind zwei Paar Schuhe. Das eine hemmt das andere nicht.

Da hilft alles nichts, denn mit Eingang des W-Bescheids läuft die Klagefrist. Reichst du keine Klage ein, wird dieser W-Bescheid egal wie falsch er ist, rechtskräftig! Dann müßtest du erst wieder Überprüfungsantrag stellen und das verzögert alles nur unnötig weiter.


RE: Umgangskosten und SGB II - RobertK - 31-05-2012

Werden die Kosten des Umgangs beim BET abgezogen?

Wenn nein, hätte ich gerne die Rechtsgrundlage dazu. Das JC hier vor Ort zieht beim BET die entsprechende Tage ab von der Regelleistung der Kinder.


RE: Umgangskosten und SGB II - Camper1955 - 31-05-2012

(31-05-2012, 18:03)RobertK schrieb: Werden die Kosten des Umgangs beim BET abgezogen?

Wenn nein, hätte ich gerne die Rechtsgrundlage dazu. Das JC hier vor Ort zieht beim BET die entsprechende Tage ab von der Regelleistung der Kinder.

Ist auch richtig so.

Der Regelsatz gilt für 30 Tage. Wenn der betreuende Elternteil das Kind nur 20 Tage im Monat bei sich hat, hat der betreuende Elternteil auch nur Anspruch auf 7,30 oder 8,37 € x 20. Das kommt immer darauf an, wie alt das Kind ist, oder wie alt die Kinder sind.

Camper

OT

Herzlich willkommen einem Neuling in der Runde. Wir kennen uns ja.


RE: Umgangskosten und SGB II - RobertK - 31-05-2012

(31-05-2012, 18:09)Camper1955 schrieb:
(31-05-2012, 18:03)RobertK schrieb: Werden die Kosten des Umgangs beim BET abgezogen?

Wenn nein, hätte ich gerne die Rechtsgrundlage dazu. Das JC hier vor Ort zieht beim BET die entsprechende Tage ab von der Regelleistung der Kinder.

Ist auch richtig so.

Der Regelsatz gilt für 30 Tage. Wenn der betreuende Elternteil das Kind nur 20 Tage im Monat bei sich hat, hat der betreuende Elternteil auch nur Anspruch auf 7,30 oder 8,37 € x 20. Das kommt immer darauf an, wie alt das Kind ist, oder wie alt die Kinder sind.

Camper

OT

Herzlich willkommen einem Neuling in der Runde. Wir kennen uns ja.

Hi Camper,

wie kommen die dann auf diese Auffassung?

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/keine-anrechnung-von-hartz-iv-beim-umgangsrecht-900945.php

auch nochmal hier, welche das Schreiben angeblich vorliegen haben

http://www.soziales-buendnis-juechen.de/


RE: Umgangskosten und SGB II - Camper1955 - 31-05-2012

@RobertK
Dem betreuenden Elternteil entsteht ja kein Nachteil, wenn der Regelsatz des Kindes für die Zeit der Abwesenheit weg fällt.

Der betreuende Elternteil bekommt genau den Betrag weniger, den das Kind wegen Abwesenheit dort nicht braucht.

Dem Kind entsteht auch kein Nachteil, weil es seinen Regelsatz komplett erhält.

Für 20 Tage beim betreuenden Elternteil
Für 10 Tage beim Umgangselternteil.

In beiden Fällen wird die Miete aber für den ganzen Monat getragen.

Das Kind steht sogar besser da, als ein Kind, dass bei zusammenlebenden Eltern wohnt. Da hat es nur Anspruch auf ein Kinderzimmer. Bei getrennten Elternteilen sogar auf 2 Kinderzimmer. Ein Kinderzimmer bei Papa, ein Kinderzimmer bei Mama.

Ich möchte aber hinzufügen, dass ich den Regelsatz an sich schon für verfassungswidrig halte und wie Du sicher weißt, nicht nur ich. Mit einer korrekten Berechnung der einzelnen Tage hat das aber nichts zu tun.

Camper


RE: Umgangskosten und SGB II - RobertK - 31-05-2012

Das ist ja auch völlig korrekt und mir auch bekannt. Mich würde nur interessieren, ob es nähere Infos zu dem Link gibt, den ich eingefügt habe. Welchen ich im übrigen für einen Interpretationsirrtum halte.

Ich selbst habe mich mit der Ex geeinigt, wie wir das gegeneinander finanzieren ohne das hin- und hergerechne des JC.
Sollte es natürlich anders sein, werde ich Umgangskosten beantragen.


RE: Umgangskosten und SGB II - Camper1955 - 31-05-2012

(31-05-2012, 19:10)RobertK schrieb: Ich selbst habe mich mit der Ex geeinigt, wie wir das gegeneinander finanzieren ohne das hin- und hergerechne des JC.
Sollte es natürlich anders sein, werde ich Umgangskosten beantragen.

Lies hier

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2011/Neue_Regelung_Umgangskosten.aspx

mal nach. vielleicht hilft Dir das weiter. Wenn nicht, dann frag die Experten von Tacheles nach der Rechtsgrundlage.

lg

Camper


RE: Umgangskosten und SGB II - sorglos - 31-05-2012

(31-05-2012, 19:10)RobertK schrieb: Ich selbst habe mich mit der Ex geeinigt, wie wir das gegeneinander finanzieren ohne das hin- und hergerechne des JC.
Sollte es natürlich anders sein, werde ich Umgangskosten beantragen.
Tja, das mag der Weg des geringsten Widerstandes sein. Aber....

(31-05-2012, 18:16)RobertK schrieb: wie kommen die dann auf diese Auffassung?

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/keine-anrechnung-von-hartz-iv-beim-umgangsrecht-900945.php

auch nochmal hier, welche das Schreiben angeblich vorliegen haben

http://www.soziales-buendnis-juechen.de/
z.B. wegen Dir. Angel

Aber so sorgst du mit dafür, dass staatlicherseits deine von der Verfassung geschützte Familie (= Erw. + Kinder in zeitweiser Bedarfsgemeinschaft) von der Behörde leichtfertig diskriminiert und ignoriert werden kann, dass diese Familie nicht in der Statistik auftaucht und dann haben Lobbygruppe der "ewigen Alleinmuttis" die leichte Möglichkeit solche, eigentlich dem Gesetz widersprechenden Verwaltungspraktiken zu erreichen......

.... in Griechenland wird für tote Rentner gezahlt und in Deutschland an Muttis für abwesende Kinder. Big Grin

[die eigentliche Rechtsgrundlage ist §7 SGBII, nachdem jemand dort leistungsberchtigt ist, wo er seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" hat. Wenn der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes aufgrund einer Umgangsregelung zeitweise in einem anderen Haushalt ist, dann sind an diese zeitweise Bedarfsgemeinschaft die Mittel für das bedürftige Kind zu leisten - eigentlich logisch.]


RE: Umgangskosten und SGB II - Sixteen Tons - 31-05-2012

(31-05-2012, 19:10)RobertK schrieb: Das ist ja auch völlig korrekt und mir auch bekannt. Mich würde nur interessieren, ob es nähere Infos zu dem Link gibt, den ich eingefügt habe. Welchen ich im übrigen für einen Interpretationsirrtum halte.

Was gibt es da falsch zu interpretieren? Das anteilige Sozialgeld vom Jobcenter A für die Kinder wird dem Betreungselternteil bei Jobcenter B nicht wieder entzogen.

Zum Teil ist das m. E. auch logisch, weil der Betreuungselternteil auch
gemeinsam mit den Kindern wirtschaftet und Zahlungen für Fixkosten, bzw. auch teilweise verbrauchsabhängige Kosten nicht anteilig reduzieren kann. Es wird ja nicht zwingend weniger gewohnt und geheizt.
Die Intention für die Aussage ist mir allerdings nicht klar. Wieso kommt es plötzlich zu so einem Zugeständnis?
Naja, und ob sich diese Ansicht des NRW-Ministeriums in den Leistungsabteilungen der ARGE überhaupt kurz- bis mittelfristig etablieren wird, ist m. E. auch fraglich.

Sonst schreibe doch einfach das BMFSFJ direkt an und erkundige dich,
ob diese Wiedergabe der gelieferten Information korrekt ist.


RE: Umgangskosten und SGB II - Camper1955 - 31-05-2012

@RobertK

Ich finde, Du solltest a bisserl mehr von Deiner Situation schildern, wie sie sich darstellt.

Ich weiß ja von Dir wesentlich mehr, als alle anderen User hier und verstehe Deine Handlungsweise vollkommen.

Abgesehen davon halte ich eine private Einigung immer für wesentlich besser als ein Klage oder ein gerichtlich ernötigter Vergleich.

Ein Gericht sollte man erst dann bemühen, wenn eine private Einigung nicht möglich ist.

lg

Camper


RE: Umgangskosten und SGB II - sorglos - 31-05-2012

(31-05-2012, 23:11)Camper1955 schrieb: Abgesehen davon halte ich eine private Einigung immer für wesentlich besser als ein Klage oder ein gerichtlich ernötigter Vergleich.

Ein Gericht sollte man erst dann bemühen, wenn eine private Einigung nicht möglich ist.

Wovon redest du?

Wie soll denn eine "private Einigung" mit einer öffentlichen Behörde aussehen? Also einem Jobcenter, das nicht die Mittel an einen Haushalt mit Kindern zahlt, die gesetzlich für diese Bedarfsgemeinschaft vorgesehen sind?


RE: Umgangskosten und SGB II - Camper1955 - 01-06-2012

(31-05-2012, 23:39)sorglos schrieb: Wovon redest du?

Wie soll denn eine "private Einigung" mit einer öffentlichen Behörde aussehen? Also einem Jobcenter, das nicht die Mittel an einen Haushalt mit Kindern zahlt, die gesetzlich für diese Bedarfsgemeinschaft vorgesehen sind?

Davon, dass hier die Kindesmutter das komplette Geld bekommt, und sie aus diesem Geld dem Kindesvater etwas für den Umgang gibt.

Das meine ich mit privater Einigung.

Der Zweck ist derselbe. Nur muss nicht jeder Umgangstag von der Kindesmutter sozusagen als Zeugin bestätigt werden, damit @RobertK sein Geld auch vom Jobcenter bekommt.

Es gibt halt Eltern, die verstehen sich nach der Trennung noch oder wieder. Sie haben zwar die Paarebene verlassen, sind aber auf der Elternebene angekommen.


RE: Umgangskosten und SGB II - sorglos - 01-06-2012

(01-06-2012, 05:15)Camper1955 schrieb: Davon, dass hier die Kindesmutter das komplette Geld bekommt, und sie aus diesem Geld dem Kindesvater etwas für den Umgang gibt.

Das meine ich mit privater Einigung.

Der Zweck ist derselbe. Nur muss nicht jeder Umgangstag von der Kindesmutter sozusagen als Zeugin bestätigt werden, damit @RobertK sein Geld auch vom Jobcenter bekommt.
Nein das ist Unrecht. Und grobe staatliche Diskriminierung, denn die staatliche Behörde akzeptiert nicht, dass zwei Eltern die private Entscheidung getroffen haben, ihre Kinder in zwei getrennten Haushalten nach einer im Rahmen der Elternautonomie getroffenen Zeitaufteilung zu betreuen.

Es widerspricht auch der Garantenstellung für das Kindeswohl, dem auch das Jobcenter als Behörde unterliegt, soweit seine Verwaltungsakte Kinder betreffen, auf diese Weise konflikteskalierend in die Ausübung der Elternautonomie einzugreifen.

Im übrigen ist es schikanierende Belästigung der Mutter, diese als Zeugin zu belasten. Bestätigungen der Mutter sind nur in seltenen und begründeten Fällen wirklich erforderlich. Legt das Jobcenter für diese Aufforderung keine explizite Begründung vor, dann ist sie rechtswidrig. Sie kann nur gefodert werden, wenn es begründete und dargelegte Anhaltspunkte gibt, dass der Vater bereits mal über den Umfang des Umgangs absichtlich unrichtige Angaben gemacht hat.

Wenn beide Eltern also korrekte Angaben machen über den zeitlichen umfang ihrer Betreuung, kann dieses gar nicht erforderlich sein.

Es ist unzulässig die Eltern auf den privaten Ausgleich zu verweisen für den es keine Rechtsgrundlage gibt. Es ist unzumutbar, das Existenzminimum einer Familie auf Wegen decken zu müssen, die keine Rechtssicherheit bieten.

Die Leistung an eine andere Bedarfsgemeinschaft hat keine befreiende Wirkung in Bezug auf den Anspruch der Bedarfsgemeinschaft von Vater+Kindern. (Ich kann auch nicht den Finanzminister darauf verweisen, dass ich das Geld bei meinem Nachbar abgegeben habe und er es sich doch dort holen könne).

(01-06-2012, 05:15)Camper1955 schrieb: Es gibt halt Eltern, die verstehen sich nach der Trennung noch oder wieder. Sie haben zwar die Paarebene verlassen, sind aber auf der Elternebene angekommen.
Ja sicher gibt es die. (Du bist dafür wohl kein Beispiel, sonst gäbe es ja die Strafverfahren nicht Angel )

Aber eine Mutter, die auf der Elternebene angekommen ist, kassiert nicht das Geld für die Kinder komplett, sondern die macht korrekte Angaben gegenüber der Behörde und setzt sich mit dem Vater zusammen, um abgestimmt gegenüber der Behörde zu handeln. Zum Wohle der Kinder in beiden Familien.

Anders gesagt: Für die Frage, um die es hier geht, ist Paar- und Elternebene völlig irrelevant, denn es handelt sich hier um keine Paar- oder Elternproblematik. Es handelt sich um die Beziehung von zwei Teilfamilien gegenüber dem Staat. Das sollte man schon trennen können.


Neues aus Dingenskirchen - Sixteen Tons - 07-06-2012

Hatte heute die Ablehnung zum beantragten Vorschuß für Umgang in der Post (§42 Abs. 1 SGBII).

Begründung:

1.) Zuerst muß der Nachweis über stattgefundenen/stattzufindenden Umgang erbracht werden, weil das die Anspruchsgrundlage für das anteilige Sozialgeld ist. (H)aha!

2.) Die mit dem JA vereinbarte Umgangsregelung in Anlehnung an die gängige Rechtssprechung (alle 14 Tage ein Wochenende und hälftige Ferien) wurde nicht eingehalten, wie aus den bisherigen Nachweisen ersichtlich ist.
Huh Wie denn auch, wenn ich schon Monatsersten, nach der Unterhaltsüberweisung, nackig auf dem Konto bin? Hätten die pünktlich geleistet, hätte ich auch das Geld dafür gehabt.

3.) Ich habe schließlich gerade erst im Widerspruchsverfahren eine üppige Nachzahlung erhalten, von der und von meinem erhöhten Freibetrag, ich zunächst einmal reichlich Gebrauch machen möchte.

4.) Die Bearbeitung dauert immer so fürchterlich lange.

Aber: Mir wird in Aussicht gestellt, das man eine Vorschußberechnung vornehmen will, wenn ich:

a) eidesstattlich erkläre, das im Monat x der Umgang im angebenenen Zeitraum stattfinden wird.

Das heißt nach meiner Auffassung aber nicht, das es nach der erfolgten Berechnung auch einen geben wird. Schließlich habe ich ja noch das gewaltige Vermögen aus der Nachzahlung auszugeben.

*seufz*