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Titulierung 10 % unter max. - Druckversion

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RE: Titulierung 10 % unter max. - i-wahn - 31-10-2014

Nein, Streitwert ist 12x KU eines Monats.

Mist! Ich dachte der Streitwert wäre "Null". Schließlich ist der Betrag ja tituliert und es geht nur um die Befristung und die hat ja quasi keinen Wert.


RE: Titulierung 10 % unter max. - i-wahn - 11-03-2015

OK, Sie klagen tatsächlich auf unbefristeten dynamischen Titel. Die Verfahrenskostenbeihilfe wurde aber abgelehnt - keine Aussicht auf Erfolg ;-)

Ist das Jugendamt damit am Ende oder klagen die trotzdem nach Lust und Laune?


RE: Titulierung 10 % unter max. - p__ - 11-03-2015

Die klagen trotzdem nach Lust und Laune. Kostet ja keinen Mitarbeiter was, kein persönliches Risiko, also wird geklagt dass die Schwarte kracht. Zermürbungs- und Kostenproduktion, bis du entnervt bist, der übliche Jugendamsterror.


RE: Titulierung 10 % unter max. - sorglos - 11-03-2015

Das VKH abgelehnt wurde, ist eigentlich ein gutes Zeichen.

Jedoch: Sie werden auf die absehbare Änderung des KU-Sätze im Verlauf des Verfahrens spekulieren.
http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=8728&pid=155895#pid155895

Wenn man gar nicht hingeht, gibts ein Versäumnisurteil und nur Gerichtskosten. Den Anwalt hat man dann gespart. Muss man im Einzelfall gegenrechnen.


RE: Titulierung 10 % unter max. - i-wahn - 11-03-2015

bringt das denn was? Ich bin doch jetzt ohnehin dynamisch tituliert. Nur eben befristet auf 2 Jahre.

Ich hoffe natürlich, dass das JA jetzt aufgibt. Kann das passieren oder ziehen die im Normalfall konsequent weiter durch?

Sorry, nicht sofort gesehen. Hat P ja bereits beantwortet. Mist!


Titulierung 10 % unter max. - CheGuevara - 13-03-2015

Gegenfrage: vielleicht solltest Du einem Burnout vorbeugen/kultivieren und in der Phase, wo dein Titel ausgelaufen ist ein Sabatical angehen? Die sollen mal sehen, dass auch mal nur UVG ankommen kann und dann kleinere Brötchen vor der Tür stehen!

Nach Santiago de Compostella laufen , oder so was?

Und ansonsten würde ich mich auf Stufe 10 bis 18. Geburtstag verknacken lassen, dann wäre aber die Auskunftspflicht dauerhaft erledigt, oder?


RE: Titulierung 10 % unter max. - i-wahn - 20-03-2015

Nächste Überraschung. Der dumme Hund hat Beschwerde eingelegt. Der wurde nicht abgeholfen. Das werte ich mal als nächsten Punkt für mich. Die Unterlagen wurden zur Entscheidung dem OLG zugesendet. Könnte man aus dem Vorgang noch was schließen?


RE: Titulierung 10 % unter max. - p__ - 20-03-2015

Ja, dass zufällig ein Richter am Werk ist, der dem üblichen jugendamtlichen Betrug und den permanenten Druck- und Verschärfungsversuchen kritisch gegenübersteht. Mal sehn, was das OLG nun sagt.


RE: Titulierung 10 % unter max. - i-wahn - 26-05-2015

Nun ist der Vorgang schon über 2 Monate alt und ich habe noch nichts gehört. Werde ich überhaupt informiert wenn es etwas neues vom OLG gibt? Oder läßt man mich dumm sterben?


RE: Titulierung 10 % unter max. - ecila - 01-02-2016

Was mich schon noch interessieren würde, ist ob tatsächlich Gefahr besteht, dass das Gericht die volle Summe des KU als Verfahrenswert festlegt, wenn ein statischer Titel und/oder ein befristeter Titel erstellt wurde?


RE: Titulierung 10 % unter max. - p__ - 01-02-2016

Ja, diese Gefahr besteht.


RE: Titulierung 10 % unter max. - i-wahn - 02-02-2016

Nur noch mal zum Abschluß: Ich habe tatsächlich nie wieder etwas gehört. Finde ich schon krass, daß man hier Null Informationen bekommt!


RE: Titulierung 10 % unter max. - p__ - 02-02-2016

Es kann schon sein, dass noch was kommt, auch wenn die Wahrscheinlichkeit gering ist.
Ich vermute aber, die haben aufgegeben. Kannst ja mal nach dem Verfahrensstand beim OLG fragen, kostet nur einen Brief.

Ist allerdings so, dass es ja nur um Verfahrenskostenhilfe ging. Gegenseite gegen Staat. Du bleibst da aussen vor.


RE: Titulierung 10 % unter max. - Simon ii - 02-02-2016

(26-05-2015, 15:17)i-wahn schrieb: Nun ist der Vorgang schon über 2 Monate alt und ich habe noch nichts gehört.

Zwei Monate sind vor Gericht keine Zeit.

Deswegen entweder weiter warten oder dem Tip von p_ folgen und eine Sachstandanfrage an das Gericht stellen.

Simon II


RE: Titulierung 10 % unter max. - p__ - 02-02-2016

Wieso zwei Monate? ich zähle 7+2 = 9 Monate. In 9 Monaten kann sich so Einiges entwickeln :-)


RE: Titulierung 10 % unter max. - i-wahn - 03-02-2016

Richtig, ist inzwischen sogar schon fast 10 Monate her. Da kommt bestimmt nichts mehr ;-)


RE: Titulierung 10 % unter max. - Antragsgegner - 03-02-2016

Gibt keine Garantie.
Ich hab vor einem Jahr Klage vor einem VerwG eingereicht.
Da hat sich bis jetzt gar nichts bewegt und ich vermute sehr stark das auch dieses Jahr rein gar nichts passieren wird.

Justitias Mühlen mahlen hier so gut wie gar nicht. Stört mich nicht, hab keine Eile.


RE: Titulierung 10 % unter max. - ecila - 08-02-2016

(01-02-2016, 11:10)p__ schrieb: Ja, diese Gefahr besteht.

Folgende Auskünfte bekam ich heute vom Anwalt meines Vertrauens:

"Der Gegenstandswert in Abänderungsverfahren, ..., berechnet sich immer nur aus der Differenz des geleisteten und des erstrebten Unterhaltes (§ 51 FamGKG)."

§ 51 (1) In Unterhaltssachen ... ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich,

Weder die Antwort des RA noch der Gesetzestext beantworten 100% die Frage, ob bei Klage auf dynamischen, unbefristeten Titel nur die Differenz den Gegenstandswert bestimmt, wenn ein statischer, befristeter Titel vorlag.

"notarielle oder JA-Urkunde können Sie befristet errichten. Auch eine notarielle Urkunde ist meiner Auffassung nach ein entsprechendes Anerkenntnis. ... kann nur gemäß § 239 FamFG abgeändert werden, wenn sie nicht zeitlich befristet ist. Die zeitliche Befristung bringt sogar möglicherweise einen Nachteil insoweit, als eine Abänderung kaum möglich sein wird, wenn bereits sich die wirtschaftlichen Verhältnisse vor Ablauf der Frist ändern sollten. Jedenfalls entstehen dadurch zusätzliche Schwierigkeiten."

Wieso die zeitliche Befristung eine Abänderung erschweren soll, ist mir nicht ganz klar. Ob das auch für Befristung bis zum 18. Geburtstag gilt?

"§ 239 gilt für Vergleiche oder vollstreckbare Urkunden."

§ 239 (1) 2: Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
Kein Wort von wesentlichen Veränderungen

"Die Abänderung gerichtlicher Entscheidungen ist in § 238 FamFG geregelt."

§ 238 (1) 2: Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

Nach dem Gesetzestext ist also die Hürde für eine Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung höher!!

§ 240 bezieht sich nur auf rechtskräftige Endentscheidungen nach § 237 (Unterhalt wird beantragt, wenn die Vaterschaft noch gar nicht festgestellt oder anerkannt ist) und §253 (Beschreibt den Festsetzungsbeschluß nur für das vereinfachte Verfahren).

§ 249 (1) 2: Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt das 1,2fache des Mindestunterhalts[/b] nicht übersteigt.

(08-02-2016, 00:15)ecila schrieb: "Der Gegenstandswert in Abänderungsverfahren, ..., berechnet sich immer nur aus der Differenz des geleisteten und des erstrebten Unterhaltes (§ 51 FamGKG)."

§ 51 (1) In Unterhaltssachen ... ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich,

Weder die Antwort des RA noch der Gesetzestext beantworten 100% die Frage, ob bei Klage auf dynamischen, unbefristeten Titel nur die Differenz den Gegenstandswert bestimmt, wenn ein statischer, befristeter Titel vorlag.

Womöglich aber dieses Urteil hier:
OLG Dresden 20WE 1189/10 vom 03.11.2011
"[font=Arial, Helvetica, sans-serif]Die Beschwerde ist zulässig und begründet.[/font]

[font=Arial, Helvetica, sans-serif]1. Insbesondere ist der erforderliche Wert der Beschwer erreicht. Dieser bemisst sich nach dem Titulierungsinteresse der Antragstellerin, und dieses wiederum ist nicht etwa, wie das Familiengericht meint, mit „Null“ anzusetzen, weil die Antragstellerin bereits über einen Unterhaltstitel verfüge. Denn der Titel, auf den die Antragstellerin in Prozessstandschaft des unterhaltsberechtigten Kindes gemäß § 1612 a BGB einen Anspruch hat, nämlich ein Unterhaltstitel in dynamisierter Form, liegt bisher überhaupt nicht vor. Der vorhandene statische Titel ist, gemessen an dem anders ausgeübten gesetzlichen Wahlrecht des Unterhaltsberechtigten, nicht etwa wertmäßig gleich oder allenfalls ein „Minus“, sondern etwas anderes, das zur Erfüllung des geltend machten Titulierungsinteresses ungeeignet ist. Die Beschwer der Antragstellerin bemisst sich daher nach dem ungeschmälerten Interesse an der Herbeiführung eines dynamisierten Unterhaltstitels, der so bisher nicht existiert."[/font]