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Verdacht auf Vorbereitung einer Unterhaltspflichtverletzung - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Diskussion (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Konkrete Fälle (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Verdacht auf Vorbereitung einer Unterhaltspflichtverletzung (/showthread.php?tid=9758) Seiten:
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RE: Verdacht auf Vorbereitung einer Unterhaltspflichtverletzung - Nappo - 11-12-2014 Ah. Danke. Dann lag ich auch nicht ganz falsch. Und dann wäre es im weiteren wichtig, dass die Mutter eben auch Auskunft über das Vermögen gibt und ob das Kind Sparbuch, Versicherung oder Ähnliches hat. Also eigenes Kapital. Das vergessen die ganz gerne mal..... ;-) RE: Verdacht auf Vorbereitung einer Unterhaltspflichtverletzung - dauerzahler - 11-12-2014 (11-12-2014, 10:30)dauerzahler schrieb: Beispiel: Sorry, aber das mit dem Bedarfskontrollbetrag war totaler Schwachsinn von mir - da hab ich was durcheinander geworfen. Die Regelung "keiner zahlt mehr, als er einzeln zahlen müsste" gilt aber, oder?! RE: Verdacht auf Vorbereitung einer Unterhaltspflichtverletzung - Theo - 11-12-2014 (11-12-2014, 15:36)dauerzahler schrieb:(11-12-2014, 10:30)dauerzahler schrieb: Beispiel: Ja, die gilt. Zugrundegelegt wird dann nur Dein Einkommen. RE: Verdacht auf Vorbereitung einer Unterhaltspflichtverletzung - netlover - 13-12-2014 hallo dauerzahler, ich würde mal folgendes versuchen: es gibt eine entscheidung irgendeines OLG wonach der unterhalt verwirkt wird, WENN vom unterhaltsgläubiger (hier leider deine tochter) jeglichen kontakt zu dir verweigert. ich würde das mal als schocktherapie versuchen! Schließlich kann der Unterhaltsanspruch nach § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt sein, wenn das volljährige Kind durch sein eigenes sittliches Verschulden bedürftig wurde oder wenn es sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat (z.B. tätliche Angriffe, grobe Beleidigungen, sehr grobe Lieblosigkeit gegenüber einem alten oder kranken Elternteil usw.). Die Rechtsprechung ist eher zurückhaltend. Alkoholismus oder andere Drogensucht soll nach der Rechtsprechung nicht ohne weiteres zu einer Verwirkung führen. Im konkreten Fall ist auch immer zu prüfen, ob das Verhalten des Kindes angesichts der Familiengeschichte "irgendwie verständlich" ist. http://www.scheidung-online.de/unterhalt/kindesunterhalt/kindesunterhalt-entfaellt/index.php versuchs da mal.... bb netlover |