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Sozialrechtl. Urteile zur Kindergeldanr. in Temp. BG und Auskunftsanspruch Unterhalt - Druckversion

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Sozialrechtl. Urteile zur Kindergeldanr. in Temp. BG und Auskunftsanspruch Unterhalt - Sixteen Tons - 04-03-2015

Mir fällt dazu nichts mehr ein. In gewissem Maße bin ich auch ein bisschen enttäuscht darüber,
das mein, teilweise sogar persönliches Engagement in seinem speziellen Fall, auch noch Häme erntet.
Ich werde mein Plonkfile deshalb auch etwas erweitern. *Plonk*.


RE: Sozialrechtl. Urteile zur Kindergeldanr. in Temp. BG und Auskunftsanspruch Unterhalt - the notorious iglu - 04-03-2015

Ja, und wenn du es dir diesen Monat sparst, deine Traumyacht zu kaufen hast du ein Nettoeinkommen von sieben Millionen Euro.

Dein Bedarf ist mit Sicherheit nicht (wesentlich) höher als 800 EUR und du hast mit Sicherheit nicht (wesentlich) mehr als 1130 Euro in der Tasche +- ein paar Euro, wenn es mit rechten Dingen zugeht. Es ist wirklich lästig, sich hier ständig gegen den Quatsch zur Wehr setzen zu müssen, den du so verbreitest.


RE: Sozialrechtl. Urteile zur Kindergeldanr. in Temp. BG und Auskunftsanspruch Unterhalt - the notorious iglu - 04-03-2015

Kosten die man nicht hat und Dinge, die man erstattet bekommt, erhöhen nicht das eigene Einkommen. Sollte eigentlich einleuchten. Für mich werden zum Beispiel die Kosten der Krankenversicherung und Fahrtkosten für Umgang erstattet. Erhöht das jetzt mein Einkommen?

Unterhalt ist nicht Teil des Bedarfs sondern es wird vom Einkommen abgesetzt.

Wenn dein Freibetrag für Erwerbsfähige bei 230 Euro liegt, verdienst du unter 1000 EUR Brutto. KDU von 610 EUR sind mit Sicherheit nicht drin. Sag mal, wen willst du hier eigentlich verarschen?


RE: Sozialrechtl. Urteile - Skipper - 05-03-2015

Leute,

kommt mal runter.

Die von raid genannten 1700€ sind offenbar der gesamte Mittelzufluß aus Netto-Erwerbseinkommen plus Aufstockung, und sind vermutlich sogar noch höher.
Die 230€ sind die Freibeträge für Erwerstätige EFB. Die werden erreicht bei einem Brutto>=1500€.
Wenn ich es richtig lese, dann erhält raid wegen der Fahrtkosten(Job) mehr als den Grundfreibetrag von 100€.

Von dem Mittelzufluß von 1700€ müssen natürlich Warmmiete, Strom und KUe usw. abgezogen werden, um auf die rel. frei verfügbaren Mittel zu kommen.

Die 1700€ als 'Netto' zu bezeichen ist nicht ganz falsch, aber offenbar mißverständlich.
Die gut 600€ Miete erscheinen sehr hoch, sind aber je nach Region durchaus möglich, hängt vom ortlichen Mietspiegel ab.

S. 


RE: Sozialrechtl. Urteile zur Kindergeldanr. in Temp. BG und Auskunftsanspruch Unterhalt - the notorious iglu - 05-03-2015

Du erzählst bewusst Quatsch oder du tust es weil du keine Ahnung hast. Eines davon muss es schon sein.

Darüber hinaus kann man jetzt streiten, wie man den Begriff "netto" definiert. Da es hier um Sozialrecht geht, zählt eher das, was man tatsächlich in der Tasche hat. Wenn du "netto" nach Abzug von Einkommenssteuer und Sozialabgaben verstehst, dann sind es von mir aus 1700 EUR. Kann ja sein.

Es ist mir eigentlich auch schon wieder zu blöd, mich hier abzuquatschen. Wenn du 100 Fahrtkosten hast wird der Betrag von 100 EUR eben nicht überschritten. Da erübrigt sich doch jegliche Diskussion. Und mit den anderen Dingen ist es doch genauso! Wenn die Miete sich auf zwei Personen bezieht, ist es doch eben nicht dein Bedarf! Und die Versicherungspauschale von 30 EUR gibt es eben nicht für Erwerbstätige.

Dein Problem ist doch wohl eher, dass du dich für einen Experten für Sozialrecht hälst, weil du einmal einen Antrag ausgefüllt und drei Stunden mit einem Sachbearbeiter telefoniert hast.


RE: Sozialrechtl. Urteile zur Kindergeldanr. in Temp. BG und Auskunftsanspruch Unterhalt - Sixteen Tons - 05-03-2015

(05-03-2015, 00:04)Skipper schrieb: Die 1700€ als 'Netto' zu bezeichen ist nicht ganz falsch, aber offenbar mißverständlich.

Was mir dabei so übel aufstößt, ist das Posergehabe, damit den Stein der Weisen gefunden zu haben und man gar nicht
mehr weiß, wohin mit all dem vielen Geld.
Das ist doch dann ungefähr so, als würde sich der Vorstand einer Gewerkschaft darüber freuen, drei Prozent Lohnerhöhung bei gleichzeitiger
Anhebung der Arbeitszeit von nur 5% für die Mitglieder erkämpft zu haben, zumal wir hier über Sozialleistungen reden und nicht über (anteilige) Alimente nach Maßstäben des bürgerlichen Rechts. Das die, noch recht jungen, gesetzlichen Regelungen im Sozialrecht grundsätzlich eine Verbesserung für getrenntlebende Eltern und deren Kinder bewirken, ist zwar erfreulich, aber noch lange keine Lösung der peinigenden Daumenschrauben, welche vornehmlich den Vätern im Unterhaltsrecht angelegt werden. Was wir noch bekommen, sind die Krümel und nicht einmal ein Stück vom Kuchen. Das als Reichtum zu verkaufen, mit dem Hinweis, man könne ja den Tafelfraß konsumieren oder Leergut auflesen, ist einfach nur schlimm. Wenn externe so etwas lesen, dann müssen die doch zwangsläufig denken, das es den Zahleseln einfach zu gut geht und die ganzen Wohlfahrtsregelungen werden dann vielleicht mal wieder eingedampft, bis irgendwann später wieder eine Verfassungsbeschwerde dazu durchdringt. Mit so einer Argumentation sägt man doch am eigenen Ast. Außerdem ist es schädlich für die ohnehin miese Reputation von leistungsbeziehenden Eltern.


RE: Sozialrechtl. Urteile - Skipper - 05-03-2015

Still jetzt, Kinners. Smile

Jeder geht jetzt in sein Zimmer und denkt darüber nach, wie ihr Euer Mißverständnis morgen freundschaftlich klären könnt.

S.


RE: Sozialrechtl. Urteile zur Kindergeldanr. in Temp. BG und Auskunftsanspruch Unterhalt - the notorious iglu - 05-03-2015

Das ist kein Missverständnis. Das eine ist richtig und das andere ist falsch. So einfach ist das. Feinsäuberlich u. a. hier nachzulesen:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11b.html

Und wer so Formulierungen wie "Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen." nicht deuten oder verarbeiten kann, der sollte die Hilfsschule besuchen oder sonst alles machen, aber nicht irgendwelchen Blödsinn verbreiten.


RE: Sozialrechtl. Urteile - Skipper - 05-03-2015

... und gleich im nächsten Satz der Vorschrift heißt es:

"(...)
Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
(...)"

tztztz. Smile

S.


RE: Sozialrechtl. Urteile zur Kindergeldanr. in Temp. BG und Auskunftsanspruch Unterhalt - the notorious iglu - 05-03-2015

Wenn ich 100 EUR Fahrtkosten habe, habe ich dann nachgewiesen, dass der Betrag 100 EUR übersteigt? Und "Nummer 3 bis 5" schließt die Versicherungspauschale eben aus.

Vielleicht einfach einmal lesen, rechnen und verstehen lernen. Man gewinnt ja leicht den Eindruck, dass man nur von Dummbeuteln umgeben ist.


RE: Sozialrechtl. Urteile zur Kindergeldanr. in Temp. BG und Auskunftsanspruch Unterhalt - the notorious iglu - 05-03-2015

(04-03-2015, 23:25)raid schrieb: Fahrtkosten Arbeit 100 Euro

Also wenn man sich mit seinem eigenen Leben nicht auskennt, dann kann auch keiner helfen.

Wie lange soll das jetzt noch so weiter gehen?

Dazu noch 15,33, die du hier aufbringst. Ist das deutlich überschritten? Also du bekommst 15,33 extra. Glückwunsch!


RE: Sozialrechtl. Urteile - Skipper - 05-03-2015

Also iglu,
jetzt ist aber gut!

Der Grundfreibetrag von 100€ enthält 30€ Versicherungspauschale und 15,33€ Werbungskosten, zudem können Fahrtkosten geltend gemacht werden.

Übersteigen Fahrtkosten, Versicherungspauschale und Werbungskosten den Grundfreibetrag, erhöht sich de Absetzbetrag entsprechend.

Also:
30€ Vers.-Pauschale
+15,33€ Werbungskosten
+100€ nachgewiesene Fahrtkosten
=145,33€
und übersteigt deutlich den Grundfreibetrag.

https://www.jurion.de/Gesetze/Alg_II_V-1/6

S.


RE: Sozialrechtl. Urteile zur Kindergeldanr. in Temp. BG und Auskunftsanspruch Unterhalt - the notorious iglu - 05-03-2015

https://www.jurion.de/Gesetze/Alg_II_V-1/6

von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(05-03-2015, 00:46)the notorious iglu schrieb:  "Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen."


Viel Spaß beim Knobeln, ich gehe jetzt schlafen.

Einfach einmal den Bescheid hochladen und die 15,33 und die 30 EUR markieren. Das will ich sehen!

Unterm Strich bleibt wenn die Daten so stimmen:

Einkommen:

1700
- 400 Unterhalt
- 330 Freibetrag
= 970

Bedarf:

610 KDU kombiniert
399 Regelsatz
= 1009
+ vielleicht ein paar Kröten Fahrkosten wegen Umgang

macht 39 EUR Aufstockung. Habe ich etwas vergessen?

Wir lernen, das raid, gar nicht weiß wohin mit den 39 EUR weil er so fürstlich lebt.


RE: Sozialrechtl. Urteile zur Kindergeldanr. in Temp. BG und Auskunftsanspruch Unterhalt - Skipper - 05-03-2015

Der übliche und bewährte Rechenweg ist:
1. Bedarfsermittlung
2. Ermittlung des anrechenbaren Einkommens
3. Leistungsberechnung

Aus den Gesamt-Zuflüssen und den unabweisbaren Abflüssen können dann Aussagen zu rel. frei verfügbaren Mitteln gemacht werden.

Wenn raid noch Angaben macht
- zum Alter der Kinder,
- zur Anzahl der Tage, an denen sie jeweils Teil seiner BG sind,
- zu jeweils titulierten und gezahlten Unterhalten,
dann kann ich damit mal mein Programm füttern und das Ergebnis hier einstellen.

Im Übrigen könnte die entbrannte Diskussion gut abgetrennt werden.

S.


RE: Sozialrechtl. Urteile zur Kindergeldanr. in Temp. BG und Auskunftsanspruch Unterhalt - the notorious iglu - 05-03-2015

Mein Bescheid sieht wesentlich anders aus. Du hast dich also von der Inkompetenz deines Jobcenters einlullen lassen, deswegen telefonierst du wohl auch ständig, mit deinem Sachbearbeiter.

Es ist schon so wie ich sage. Nicht, weil ich es sage, sondern weil es so im Gesetz steht.

Wir können ja einen Wettbewerb aufmachen. Lad deinen Bescheid hoch!

Nach der Einführung von Allegro dürfte es sowieso keine unterschiedlichen Bescheide mehr geben. Von wann ist der Bescheid?


RE: Sozialrechtl. Urteile zur Kindergeldanr. in Temp. BG und Auskunftsanspruch Unterhalt - the notorious iglu - 06-03-2015

Ich bekomme ständig welche. Es gibt trotzdem nicht mehr als 100 EUR Grundfreibetrag, wenn man nicht mehr nachweisen kann. Da kannst du dich hier drehen und wenden, wie du willst. Es bleibt dabei.

Man kann, argumentieren, wie Skipper es tat, dass die pauschalen in den 100 EUR enthalten sind, sozusagen um es einfach zu machen. Juristisch gesehen sind sie es nicht. Wer das Wort "anstelle" nicht versteht, dem sind wohl Schulungen ganz anderer Art ans Herz zu legen.


RE: Sozialrechtl. Urteile zur Kindergeldanr. in Temp. BG und Auskunftsanspruch Unterhalt - the notorious iglu - 06-03-2015

Bekommst du nun mehr als 100 EUR Grundfreibetrag oder nicht?