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RE: Reform der Verfahrenskostenhilfe erschwert Klagen - borni - 06-01-2013 Für Ehescheidungsverfahren hat die Reform zur Folge, dass dem Antragsgegner (oft dem Ehemann) nicht mehr zwingend ein Anwalt beigeordnet wird: In der Begründung heißt es dazu: Derzeit muss zur Herstellung von „Waffengleichheit“ dem verfahrenskostenhilfeberechtigten Antragsgegner immer ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Um den Zugang des Antragsgegners zum Recht zu gewährleisten, erscheint jedoch eine Beiordnung nicht in jedem Fall, sondern nur dann geboten, wenn sie aufgrund der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage im Einzelfall erforderlich ist. Laut Statistik lassen sich seit Jahren in rund 45 Prozent der Scheidungsverfahren die Antragsgegner ohne anwaltliche Vertretung scheiden. Davon abweichend lassen sich jedoch in den Scheidungsverfahren, in denen dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, in knapp 86 Prozent der Fälle die Antragsgegner durch einen Rechtsanwalt vertreten. Hier dient die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe also nicht mehr der Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten, sondern führt zu einer Überversorgung, die durch den Änderungsvorschlag abgebaut wird. http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/114/1711472.pdf |