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Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - Druckversion

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RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - p__ - 11-02-2015

Netter Beweis meiner Vermutung, dass die beiden Artikel einige überfordern wird :-) Ich empfehle, BEIDE in Ruhe zu lesen. Sie sind nur an wenigen Stellen polemisch und enthalten kein hohlen Füllstoffe. Sie sind vielmehr ganz unjournalistisch solide, weil es Fischer wagt, den Leser mit den Grundlagen bis zu den Definionen hinunter zu konfrontieren. Man vergleiche das mal mit der Höllenpolemik eines Sebastian Haffner, der es mit reiner Polemik in seinem STERN-Artikel (im Gegensatz zum soliden Fischer) "Unfair zu Muttchen!" ganz ohne Grundlagen geschafft hat, einen zentralen Baustein der grossen Familienrechtsreform an den Rechtsausschüssen vorbei zu kippen und in der Folge einige Millionen Väter auf dem Gewissen hat.

Inhaltlich kann ich zum Falschvorwurf der fehlenden Regelungslücke nichts ergänzen, weil Fischer mehrere Blöcke lang von nichts anderem spricht und das mehr als ausgreifend darlegt. Man muss sich aber auch soweit darauf einlassen, dass man das mit den korrekten Definitionen aufnimmt, die erst einmal verstanden werden müssen. Auch die Kommentare unter dem Artikel legen noch einmal nach. Lesen!


RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - pudding - 11-02-2015

Sagt die Schlange zum Kaninchen auch...
Selbst schuld wenn du vor lauter Angst nicht abhaust


RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - p__ - 11-02-2015

So wie mir zuzumuten ist, "Nein" zu sagen, wenn jemand Geld von mir haben will, ist es anderen gesunden Erwachsenen zuzumuten, "Nein" zu sagen, wenn jemand was anderes will - anstatt "starr vor Schreck" sich aufs Bett zu legen und die Hose auszuziehen...

Das steht alles sehr ausführlich im Artikel. Auch das passive "sich fügen", bitte lesen unter der Kapitelüberschrift "Gegen den Willen" – Missbrauch?", Artikel 2, Seite 2. Der Unterschied zwischen Nötigung und "Handeln gegen den Willen" muss einem erst einmal klar werden, zum Glück erklärt Fischer mit vielen Beispielen.


RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - pudding - 11-02-2015

Es müssten viel mehr Kaninchen in Karatekurse geschickt werden damit aus ihnen selbstbewusste und wehrhafte Kaninchen werden können.


RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - Theo - 11-02-2015

(11-02-2015, 13:56)wackelpudding schrieb: @Theo

Wenn es denn nicht um´s Bemerken geht, will ich ´mal versuchen zu beschreiben, wo ich ein Problem sehe: Du lebst in einer WG (der Großteil der Vergewaltigungen soll ja im Nahbereich erfolgen), wo man sich gegenseitig mit Dingen aushilft. Eines Tages bekommst Du mit, dass jemand aus dem gemeinsamen Bastelraum Deinen Elektrobohrer wegnimmt, sagst aber nichts dazu. Als der Bohrer am nächsten Tag immer noch fehlt, erstattest Du Anzeige. Der Beschuldigte erklärt gegenüber den Ermittlungsbehörden, er hätte sich wie in der WG üblich verhalten, hätte aber davon abgesehen, wenn Du etwas gegen die Wegnahme gesagt hättest. Diebstahl?

Das ist die Frage. Und sie ist sicher nicht leicht zu beantworten. Es ist so ein Grenzfall, bei dem vielleicht sogar ein Richter so und der andere anders entscheiden würde.

Wie man sieht, gibt es also auch beim Delikt des Diebstahls Grenzfälle, bei denen es nicht ganz eindeutig zu entscheiden ist, ob einer vorliegt oder nicht. Trotzdem streicht man nicht das Delikt des Diebstahls aus dem Strafgesetzbuch, nur weil es solche Grenzfälle gibt.

Im analogen Fall des Geschlechtsverkehrs gegen den Willen des Opfers (ohne Nötigung) wäre es sicher auch so, dass es Grenzfälle gibt, die schwer zu entscheiden sind. Aber das kann ja kein Grund sein, die Sache an sich erst gar nicht ins Strafgesetzbuch aufzunehmen.

(11-02-2015, 17:09)p__ schrieb: So wie mir zuzumuten ist, "Nein" zu sagen, wenn jemand Geld von mir haben will, ist es anderen gesunden Erwachsenen zuzumuten, "Nein" zu sagen, wenn jemand was anderes will - anstatt "starr vor Schreck" sich aufs Bett zu legen und die Hose auszuziehen...

Es mutet Dir dies aber gar keiner zu. Diebstahl ist eben auch dann strafbar, wenn Du ihn "starr vor Schreck" geschehen lässt. Und das ist eben der große Unterschied zum Sexualstrafrecht, auf den Fischer eben gar nicht eingegangen ist.

(11-02-2015, 17:09)p__ schrieb: Der Unterschied zwischen Nötigung und "Handeln gegen den Willen" muss einem erst einmal klar werden, zum Glück erklärt Fischer mit vielen Beispielen.

Den Unterschied zwischen Nötigung und "Handeln gegen den Willen" macht Fischer klar, aber weshalb ein Eigentumsdelikt schon strafbar ist, wenn nur "Handeln gegen den Willen" stattfindet, ein Sexualdelikt aber nicht, vor dieser Antwort drückt er sich eben.

(11-02-2015, 13:32)raid schrieb: Dieser Vergleich hinkt. Denn es ist ein großer Unterschied, ob ich ggf. um 100 Euro beraubt oder (viel schlimmer) vergewaltigt werde. "Ich" muss als Gesetzgeber voraussetzen, dass einer Frau ihre körperliche Unversertheit wichtiger ist als 100 Euro. 

Das würde bedeuten, dass ein Rechtsgut um so weniger durch das Gesetz geschützt werden muss, je höherwertiger es ist. Diesen Grundsatz gibt es im deutschen Recht nicht.


RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - Theo - 11-02-2015

Nochmal als Tabelle zum besseren Verständnis, wo die Gesetzeslücke liegt:

Zum Vergleich Eigentumsdelikt und Sexualdelikt:


                                   gegen den Willen        gegen den Willen + Nötigung

Eigentumsdelikt             strafbar (Diebstahl)         strafbar (Raub)

Sexualdelikt                  nicht strafbar (Lücke)      strafbar (Vergewaltigung)


RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - JahJahChildren - 11-02-2015

(11-02-2015, 18:44)Theo schrieb: Nochmal als Tabelle zum besseren Verständnis, wo die Gesetzeslücke liegt:

                                   gegen den Willen        gegen den Willen + Nötigung

Eigentumsdelikt             strafbar (Diebstahl)         strafbar (Raub)

Sexualdelikt                  nicht strafbar (Lücke)      strafbar (Vergewaltigung)

Und aus "Nicht strafbar (Lücke)" soll "strafbar (Vergewaltigung)" werden? Warum nicht "strafbar (DochNichtGewollterSex)"?


RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - p__ - 11-02-2015

(11-02-2015, 18:28)Theo schrieb: Und das ist eben der große Unterschied zum Sexualstrafrecht, auf den Fischer eben gar nicht eingegangen ist.

Richtig, nur drei der sechs Seiten lang ist er drauf eingegangen. Schade, dass du nicht darauf eingegangen bist, die Artikel zu lesen, über die du sprichst. Und wenn, dann bist du mit den Definitionen überfordert. Fischer verneint eben diese simplifizierende Matrix, die du aufgestellt hast. Ich fürchte aber, wir können darüber noch seitenweise labern, das Verständnis wird deshalb auch nicht mehr kommen. Ich empfinde es als ausgesprochen nutzlos, die "Argumente" der Opferverbände in Fischers Artikel zu wiederholen und seine Antworten komplett zu ignorieren. Das ist der Stil feministischer "Diskurse", die in ihrer Filterblase bleiben.

Es ist eben eine Lüge, wie Fischer auch schreibt. Richtig ist, dass als Voraussetzung für sexuelle Nötigung / Vergewaltigung das (vorsätzlichen) Ausnutzen einer schutzlosen Lage und der deshalb (!) vom Tatopfer empfundenen Zwangslage sehr wohl im Gesetz steht. Absichtlich begriffen wird auch nicht, was Nötigung eigentlich ist. Da treten wir wieder in die Schleife ein, die ich bereits mit dem Unterschied zwischen Handeln "gegen den Willen" einer Person" und "Erzwingen" einer Handlung mit Gewalt oder Drohung. "Handeln gegen den Willen" ist nicht Nötigung, sondern allenfalls eine "Missbrauchs"-Handlung: Als Missbrauch von Handlungsmöglichkeiten oder als missbräuchliche Ausnutzung von Schwächepositionen, woher auch immer diese kommen mögen. Siehe Beispiele Fischer. Dieses "Handeln gegen Willen" ist auch bei Eigentumsfragen schwierig zu bestimmen und immer kontextabhängig. Ich ergänze die bereits genannten Beispiele Fischers: Steckt der Geldschein in deiner Tasche und zieht ihn dir jemand unbemerkt raus, ist das meist als Handeln gegenden Willen zu werten. Wenn ihr bei der Faschingsparty ein Klauspiel spielt, dann wohl nicht. Legst du ihn vor dir auf den Tisch und blickst ihn grinsend an, während ein anderer sichtbar die Hand danach ausstreckt und ihn unter deinen Augen und unter deinem Schweigen langsam wegzieht, kommst du mit deiner Simpelmatrix bereits schwer ins schwimmen. Dieses Beispiel passt gut zu der Frau, erst ein "Nein" behauptet und dann den Mann küssend im Bett empfängt. Wo bitte stellt du das in der Matrix ein? Ist das Handeln gegen den Willen? Der Inhalt der Matrix zieht stillschweigend Situationen mit ein, die weder bei Eigentum noch bei Sex strafbar sind, aber bei Sex strafbar werden sollen wenn es nach den Opferverbänden geht!

Aber ich habe mich selber zum labern verführen lassen, ich gestehe. Deshalb werde ich künftig nur auf den Artikel verweisen, vielleicht gibts ja andere, die sich berufen fühlen als Endlosband zu erklären, was längst drinsteht.


RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - wackelpudding - 11-02-2015

@Theo

Ich komme noch einmal auf mein letztes Beispiel zurück: So, wie das beim Diebstahl eher ein besonderer Fall wäre, wäre es aber bei der Vergewaltigungsanschuldigung eher der übliche Fall: Die Regel ist Einvernehmen, das es beim Diebstahl i. d. R. nicht gibt. Insofern sind es gar nicht vergleichbare Situationen, bei denen es daher mMn keinen Grund für eine vergleichbare Regulierung gibt.


RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - Das Nerdliche Orakel - 12-02-2015

(11-02-2015, 10:04)Theo schrieb: Und damit stößt er den Leser geradezu mit der Nase auf die Regelungslücke, bringt aber keine Argumente dazu, weshalb der Diebstahl einer Brieftasche strafbar ist, der Geschlechtsverkehr, der erkenntlich gegen den Willen des Opfers durchgeführt wird, aber nicht.
Auch das Mitnehmen einer Brieftasche ist nur ein Diebstahl, wenn erkenntlich ist, dass es gegen den Willen des ursprünglichen Besitzers geht. Wenn du deine Brieftasche einem Penner in den Hut wirfst, kannst du nicht den Penner wegen Diebstahls drankriegen.
Wenn zwei Leute miteinander Geschlechtsverkehr haben, gibt es erst einmal kein Opfer. Ein Opfer gibt es erst, wenn es gegen den Willen eines Beteiligten geschieht. Und das muss erkenntlich gemacht werden.
Sich mit jemandem immer wieder ins Bett zu legen und flutschig zu werden, ist so etwas wie einem Penner eine Brieftasche in den Hut zu werfen.
Man kann auch den anderen als Opfer darstellen. Der Hut des Penners ist kein Mülleimer und die Frau im fremden Bett hat, obwohl sie ein eigenes Bett hat, den Mann rattig gemacht und etwas Flutschiges von sich über einen Teil von ihm gestülpt.


RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - zeitgenosse - 12-02-2015

at p

Ja, es ist mühsam, wenn die Leute nicht mehr genug Hirn im Kopf haben, um diese von Fischer sehr gut dargestellten Sachverhalte zu erfassen. Sex gegen den Willen liegt doch bei den Fehlgeleiteten schon vor, wenn sich die Frau ausgezogen und nackt ins Bett des Mannes gelegt hat, das Eindringen zulässt aber h i n t e r sagt, dass sie das gar nicht gewollt hätte.


RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - p__ - 12-02-2015

Die Kommentare unter dem Artikel erklären auch noch einiges. Fischer antwortet übrigens einigen Leuten. Unter den Kommentaren ist ein interessanter Link zu einem Artikel über einen Mann, der in Australien wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist.

Ein Mann hatte Sex mit einer Prostituierten und hatte ihr einen Briefumschlag überreicht, der angeblich mit Geld gefüllt war. In Wahrheit war der Umschlag nur mit Papier angereichert, was die Prostituierte erst nach dem Verkehr bemerkte.
In Deutschland wäre dies ein Betrug (§ 263 StGB). Das australische Gericht verurteilte den Mann aber wegen Vergewaltigung. Grund: Die Einwilligung der Prostituierten zum Sex war nur unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung erklärt. Der Sex fand somit ohne Einverständnis der Prostituierten statt und war daher als Vergewaltigung strafbar.


Was wohl Männer vor Gericht zu hören bekommen, die die Ex wegen Vergewaltigung anzeigen, weil ihre Einwilligung zum Sex nur unter der Bedingung der Verhütung durch die Dame gültig war und sie trotzdem wundersam schwanger wurde? Oder Sex unter der Bedingung eines Heiratsversprechens, das gebrochen wurde? Wie weit wollen wir zurückgehen?

Noch Links auf eine andere "schöne" Seiten zum Thema Reform, die Gegenseite:
http://www.frauen-gegen-gewalt.de/vergewaltigung-verurteilen.html
http://www.frauenrechte.de/online/index.php/themen-und-aktionen/haeusliche-und-sexualisierte-gewalt/aktuelles/1704-anhoerung-im-rechtsausschuss-zu-strafluecken-im-sexualstrafrecht
http://www.djb.de/Kom/K3/st14-07/ , die hauptbetreibende Dame: http://www.deutschlandradiokultur.de/vergewaltigungsparagraph-unklare-rechtslage-fuer.1008.de.html?dram%3Aarticle_id=302412


RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - Das Nerdliche Orakel - 13-02-2015

(12-02-2015, 18:40)zeitgenosse schrieb: das Eindringen zulässt
Hier ist schon das Problem.
Es ist nicht so, dass der Mann handelt und die Frau zulässt. Es handeln beide. Deswegen ja meine Formulierung mit dem Überstülpen.


RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - Das Nerdliche Orakel - 14-02-2015

(13-02-2015, 19:10)raid schrieb: Es genügt völlig, wenn eine Frau im Nachhinein behauptet, dass sie das nicht wollte. Der Beschuldigte muss nun beweisen, dass die Frau ihre Zustimmung zum Geschlechtsverkehr und/oder Oralverkehr, etc. ausdrücklich erteilt hat.
Wer versucht, diesen Beweis anzutreten, hat schon verloren. Er akzeptiert nämlich, dass er der Handelnde und sie der Duldende ist.
Der Mann muss mit gleichem Wortlaut zurückschlagen. Er muss behaupten, dass er es nicht wollte. Die Frau habe etwas Flutschiges gegen seinen Willen über etwas von ihm gestülpt.


RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - Theo - 16-02-2015

(11-02-2015, 23:05)wackelpudding schrieb: @Theo

Ich komme noch einmal auf mein letztes Beispiel zurück: So, wie das beim Diebstahl eher ein besonderer Fall wäre, wäre es aber bei der Vergewaltigungsanschuldigung eher der übliche Fall: Die Regel ist Einvernehmen, das es beim Diebstahl i. d. R. nicht gibt. Insofern sind es gar nicht vergleichbare Situationen, bei denen es daher mMn keinen Grund für eine vergleichbare Regulierung gibt.

Nein, so ist es nicht. "Diebstahl" ist ja schon der strafbewehrte Fall. Das Pendant zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr im Sachenrecht ist der einvernehmliche Eigentums- und/oder Besitzübergang, also z.B. Verleihen, Schenkungen, Käufe. Die sind die Regel und Diebstähle die strafbewehrte Ausnahme, ebenso wie beidseitig gewünschter Geschlechtsverkehr die Regel ist und eben Geschlechtsverkehr gegen den Willen die (noch nicht, aber bald strafbewehrte) Ausnahme.

(12-02-2015, 05:04)Das Nerdliche Orakel schrieb:
(11-02-2015, 10:04)Theo schrieb: Und damit stößt er den Leser geradezu mit der Nase auf die Regelungslücke, bringt aber keine Argumente dazu, weshalb der Diebstahl einer Brieftasche strafbar ist, der Geschlechtsverkehr, der erkenntlich gegen den Willen des Opfers durchgeführt wird, aber nicht.
Auch das Mitnehmen einer Brieftasche ist nur ein Diebstahl, wenn erkenntlich ist, dass es gegen den Willen des ursprünglichen Besitzers geht. Wenn du deine Brieftasche einem Penner in den Hut wirfst, kannst du nicht den Penner wegen Diebstahls drankriegen.

Exakt, denn dann wäre es ja ein gewünschter Eigentumsübergang. Strafbar ist ja nur ein ungewünschter. Und ebenso soll nun auch ein ungewünschter Geschlechtsverkehr strafbar werden.

(12-02-2015, 05:04)Das Nerdliche Orakel schrieb: Wenn zwei Leute miteinander Geschlechtsverkehr haben, gibt es erst einmal kein Opfer. Ein Opfer gibt es erst, wenn es gegen den Willen eines Beteiligten geschieht. Und das muss erkenntlich gemacht werden.

Ja. Das Problem ist, und das ist ja die Regelungslücke, dass gegenwärtig das "Erkenntlichmachen" nicht ausreicht. Gegenwärtig wird nur bestraft, wenn zusätzlich Nötigung vorliegt. Und das ist eben das, was -meines Erachtens zu Recht- geändert werden soll.


RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - zeitgenosse - 16-02-2015

"Ja. Das Problem ist, und das ist ja die Regelungslücke, dass gegenwärtig das "Erkenntlichmachen" nicht ausreicht. Gegenwärtig wird nur bestraft, wenn zusätzlich Nötigung vorliegt. Und das ist eben das, was -meines Erachtens zu Recht- geändert werden soll."

Wie wäre es, wenn du mal auf die konkreten Beispiele in dem Artikel von diesem Richter Bezug nehmen würdest, anstatt hier der feministisch- absurden Logik von Gesetzeslücke zu folgen. Begründe mal, warum da deiner Meinung nach eine Lücke vorliegt, aber am konkreten Beispiel!!!


RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - wackelpudding - 17-02-2015

@Theo

Dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr wäre ja nur ein einvernehmlicher (vorübergehender) Besitzwechsel in Form des Verleihens vergleichbar. Hier müßte dann nach Beendigung des Besitzwechsel durch die Behauptung, dass der beendete Besitzwechsel gegen den Willen des Eigentümers geschehen sei, ein Diebstahlsverfahren eingeleitet werden können, um eine Analogie zum nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zu finden.


RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - Theo - 17-02-2015

(17-02-2015, 00:46)wackelpudding schrieb: @Theo
Hier müßte dann nach Beendigung des Besitzwechsel durch die Behauptung, dass der beendete Besitzwechsel gegen den Willen des Eigentümers geschehen sei, ein Diebstahlsverfahren  eingeleitet werden können, um eine Analogie zum nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zu finden.

Mir ist nicht klar, was Du mit "Beendigung des Besitzwechsels" meinst. Der Besitzwechsel (im Strafrecht korrekt Herrschaftsübergang) wurde vollzogen, indem die Brieftasche aus As Rucksack in Bs Tasche gewandert ist. Sobald dies vollzogen wurde, kann A Strafanzeige wegen Diebstahl stellen.

Zeitgenosse schrieb: Wie wäre es, wenn du mal auf die konkreten Beispiele in dem Artikel von diesem Richter Bezug nehmen würdest...

Gerne:

Fall 1) (Nötigung der Sportlerin durch ihren Trainer mit der Drohung, sie dürfe nicht auf den Wettkampf) 

Hier stellt der Autor ganz zutreffend fest, dass ein Fehlurteil vorliegt und dass der Trainer hier auch nach der aktuellen Gesetzeslage bestraft hätte werden müssen.

Fall 2) (die Frau, die zuerst "nein" sagte, aber einräumte, dass es möglich sei, dass sie sich später selber entkleidet hat und die Beine anhob, um ihm das Eindringen zu ermöglichen).

In dem Fall würde das Urteil auch dann, wenn schon "Geschlechtsverkehr gegen den Willen" allein ein Straftatbestand wäre, vermutlich nicht anders ausfallen als es ausgefallen ist. Denn mit dem Ausziehen und "Beinheben" hat sie  ja von sich aus aktive Maßnahmen unternommen, die eben anzeigen, dass sie ihren ursprünglichen Willen geändert hat und jetzt doch will. Das "selber Ausziehen" und "die Beine Heben" geht eben weit über bloßes Dulden hinaus.

Fall 3) (Frau übernachtet im Bett des Mannes, will aber keinen Geschlechtsverkehr)

In dem Fall dürfte wohl anders entschieden werden, wenn es nur auf den Willen der Frau ankommt. Sie hat sich zwar ins Bett des Mannes gelegt, um zu schlafen, hat aber eindeutig gesagt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr will. Von daher war ihr Wille klar, sie hat ihn deutlich zum Ausdruck gebracht und sie hat auch später nichts getan, das darauf schließen ließ, dass sie jetzt doch wolle.

Aus meiner Sicht sollte der Mann hier auch bestraft werden.

Dass das Ganze mehrmals passierte, deutet darauf hin, dass die Frau wohl nicht zu den ganz tollen Geistesgrößen zählte. Aber das spielt keine Rolle. Schließlich haben dumme Menschen keinen geringeren Anspruch auf sexuelle Selbstbestimmung. Auch wenn ich fünfmal meine Brieftasche auf dem Beifahrersitz liegen lasse und die Autotür nicht abschließe und mir die Brieftasche dann auch fünfmal gestohlen wird, macht sich der Dieb in jedem einzelnen Fall strafbar.


RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - wackelpudding - 17-02-2015

@Theo

Beim Verleihen wie beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr handelt es sich um vorübergehende Änderungen. Danach ist in beiden Fällen wieder der Ausgangszustand hinsichtlich der Verfügungsmöglichkeiten gegeben. Nun wird man fragen müssen, was braucht es, damit mit dem Prozess, den die Änderung ja darstellt, der angestrebte Zweck erreicht wird. Und da wird es mMn spannend, wenn es genau um ein Einvernehmen zur gegenseitigen Überschreitung von Grenzen geht, die üblicher Weise von Scham, Angst und Moral gesetzt sind. Dies impliziert ja auch die Bereitschaft, Erfahrungen an bisher gemiedenen Grenzen zu machen oder auch, dass Grenzen zu unterschiedlichen Zeiten und Situationen unterschiedlich empfunden werden können. Profan: Wie früh muß vor einem GV und bei jedem Stellungswechsel das ausdrückliche Einvernehmen festgestellt werden und fördert dies den an sich gewünschten Zweck oder behindert es ihn? Reicht in einem Prozeß, dem Irrationalität inhärent ist, eine Erklärung aus, um erwarten zu können, dass der Prozess zweckwidrig beendet wird oder darf der Partner erwarten, dass er die Ernsthaftigkeit einer Äußerung aus dazu passendem Verhalten erkennen kann?


RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - karlma - 17-02-2015

(17-02-2015, 09:10)Theo schrieb: Fall 3) (Frau übernachtet im Bett des Mannes, will aber keinen Geschlechtsverkehr)

In dem Fall dürfte wohl anders entschieden werden, wenn es nur auf den Willen der Frau ankommt. Sie hat sich zwar ins Bett des Mannes gelegt, um zu schlafen, hat aber eindeutig gesagt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr will. Von daher war ihr Wille klar, sie hat ihn deutlich zum Ausdruck gebracht und sie hat auch später nichts getan, das darauf schließen ließ, dass sie jetzt doch wolle.

Aus meiner Sicht sollte der Mann hier auch bestraft werden.

Aus meiner Sicht sollte es hier eine Strafvorschrift für die Frau geben, insofern hast Du Recht mit der "Lücke". Frauen, die sich aufreizend geben und Situationen herstellen, deren Konsequenzen ihnen bekannt sind, provozieren vermeintliche Straftaten. Damals bei der Bundeswehr war Verleitung zum Diebstahl auch als strafwürdig angesehen.

Grundsätzlich ist mMn dieser Bereich ohne Nötigung aber nicht justiziabel sondern unterliegt allenfalls moralischen oder ethischen Wertungen.


RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - wackelpudding - 17-02-2015

(17-02-2015, 09:10)Theo schrieb: Schließlich haben dumme Menschen keinen geringeren Anspruch auf sexuelle Selbstbestimmung.

Aber warum willst Du sie Behinderten gleichstellen, wenn keine dazu hinreichende Gesitesschwäche vorhanden ist?


RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - p__ - 17-02-2015

Renate Künast in DIE ZEIT schiesst gegen Thomas Fischer: http://www.zeit.de/politik/deutschland/2015-02/sexuelle-gewalt-kolumne-fischer-replik-renate-kuenast

"Bundesrichter Fischer hat in seiner Kolumne behauptet, im Sexualstrafrecht bestehe kein Handlungsbedarf. Diese These ist aber falsch, ebenso wie sein Politikverständnis." In dem Beitrag werden die behauptete "Schutzlücke" samt Beispielen wiederholt. Witzig ist auch die Unterschrift, "Fischer allein im Rechtsausschuss" - das ist mehr als gewagt, hat doch eben Fischer genau geschildert, mit welcher Schmierenkomödie der Rechtsausschuss seine Meinungen fabriziert.

Thomas Fischer antwortet prompt mit einer Replik: http://www.zeit.de/politik/deutschland/2015-02/sexuelle-gewalt-strafrecht-fischer-erwiderung

"Warum so viele Reflexe, Frau Künast?
Die Rechtsausschuss-Vorsitzende Renate Künast will die Verschärfung des Sexualstrafrechts und kritisiert einen Sachverständigen, der ihre Meinung nicht teilt. Eine Replik"


Die Kommentare auf beide Artikel brummen und sind wie immer mindestens so interessant und qualifiziert wie der kommentierte Artikel. Was mich sehr erfreut, ist die Tatsache, dass nun überhaupt diskutiert wird.  Die Reformbefürworter waren sich sehr wohl darüber im klaren, dass eine öffentliche Diskussion ihrer Position und damit Reform durchaus nicht zuträglich ist. Und so wurde nun ein Jahr lang an dieser durchaus durchgreifenden Reform gewerkelt. Ganz wundersam, ohne dass darüber nennenswerte Kontroversen in den öffentlichen Medien erschienen sind. Fischer in DIE ZEIT jetzt ist meines Wissens der Erste, der Gegenargumente öffentlich an guter Stelle aussprechen darf.

Bei Reformen, bei denen die treibenden Kräfte ahnen, dass sie nicht gut aufgenommen werden, herrscht im Vorfeld fast immer nur flüstern. Gerade im Sexualstrafrecht, wo die "Reformen" (=massiven Verschärfungen) praktisch im Wochentakt kommen. Wir hatten jetzt erst kürzlich ähnlichen Schwachsinn:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Verschaerfung-des-Sexualstrafrechts-in-Kraft-getreten-2534545.html ("Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit")
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesrat-stimmt-fuer-Gesetz-gegen-unbefugte-Nacktbilder-2504506.html - ("Ohne große Debatte").
Auch hier: Siehe Kommentare.


RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - Nathan - 17-02-2015

(10-02-2015, 18:47)p__ schrieb: Mehrteilige längere Serie eines BGH-Richters zu der Reform des Sexualstrafrechts, die gerade durchgeht:
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-02/sexuelle-gewalt-sexualstrafrecht
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-02/sexuelle-gewalt-sexualstrafrecht-schutzluecke

Bundesrichter Fischer hat in seiner Kolumne behauptet, im Sexualstrafrecht bestehe kein Handlungsbedarf. Diese These ist gemäss Renate Künast aber falsch, ebenso wie sein Politikverständnis. Replik von Renate Künast.

http://www.zeit.de/politik/deutschland/2015-02/sexuelle-gewalt-kolumne-fischer-replik-renate-kuenast

Warum so viele Reflexe, Frau Künast? Die Rechtsausschuss-Vorsitzende Renate Künast will die Verschärfung des Sexualstrafrechts und kritisiert einen Sachverständigen, der ihre Meinung nicht teilt. Duplik von Thomas Fischer.

http://www.zeit.de/politik/deutschland/2015-02/sexuelle-gewalt-strafrecht-fischer-erwiderung


AW: RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - Antragsgegner - 17-02-2015

(17-02-2015, 09:10)Theo schrieb: Fall 3) (Frau übernachtet im Bett des Mannes, will aber keinen Geschlechtsverkehr)

In dem Fall dürfte wohl anders entschieden werden, wenn es nur auf den Willen der Frau ankommt. Sie hat sich zwar ins Bett des Mannes gelegt, um zu schlafen, hat aber eindeutig gesagt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr will. Von daher war ihr Wille klar, sie hat ihn deutlich zum Ausdruck gebracht und sie hat auch später nichts getan, das darauf schließen ließ, dass sie jetzt doch wolle.

Aus meiner Sicht sollte der Mann hier auch bestraft werden.

Dass das Ganze mehrmals passierte, deutet darauf hin, dass die Frau wohl nicht zu den ganz tollen Geistesgrößen zählte. Aber das spielt keine Rolle. Schließlich haben dumme Menschen keinen geringeren Anspruch auf sexuelle Selbstbestimmung. Auch wenn ich fünfmal meine Brieftasche auf dem Beifahrersitz liegen lasse und die Autotür nicht abschließe und mir die Brieftasche dann auch fünfmal gestohlen wird, macht sich der Dieb in jedem einzelnen Fall strafbar.

Wenn sich die Frau nach einer Vergewaltigung erneut ins Bett legt hat sie doch eindeutig eine Mitschuld.

An deinem Autobeispiel: Du machst dich selbst strafbar wenn Du dein Auto nicht abschließt. Im Wiederholungsfall kann die Strafe natürlich höher ausfallen.

Bei dem Bett-Fall ist die Frage ob die Frau jedesmal ihren Nein-Willen verdeutlicht hat oder aber nach dem ersten Mal nichts mehr gesagt hat. Dann schließe ich daraus, dass sie es doch akzeptierte.


RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - beppo - 19-02-2015

Diese Diskussion ist genauso müßig wie die ganze Reform.
Es kommt überhaupt nicht darauf an in welcher Form jemand seinen Unwillen äußert, sondern nur darauf, wer die Beweilast dafür trägt.
Da es in diesen Fällen i.d.R. keine Zeugen gibt, hat derjenige automatisch verloren, der die Beweislast hat.
In Rechtsstaaten hat diese üblicherweise das angebliche Opfer.
Und weil dieses eben doch oft weiblich ist, versucht die feministische Aufkreischfraktion schon lange den Rechtsstaat abzuschaffen.
Mit bemerkenswertem Erfolg!