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Abholung im Kindergarten - Druckversion

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RE: Abholung im Kindergarten - resistance01 - 27-01-2014

Auch von mir: Herzlichen Glückwunsch!

So unprofessionell wie es ist, dass Fachpersonal häufig nichts über tätigkeitsrelevante Rechtszusammenhänge weiß, so gewöhnlich ist es. Anwälte wissen das häufig und stellen darauf ab:
Die Erzieherinnen der Ganztagsschule meines Sohnes waren auch erst mal beeindruckt, als sie ein Fax vom Anwalt bekamen, mit der Weisung, meinen Sohn nur noch am Tag x zur Zeit y an mich herauszugeben, weil ich drogenabhängig, geisteskrank und gewaltbereit sei, zudem noch nie vorhe Interesse für ihn gezeigt hätte. Die kannten mich zwar ein paar Jahre und wussten, dass das alles frei erfunden war, hatten aber Sorge, Druck von der KM zu bekommen.
Ich habe damals ebenfalls nüchtern und sachlich über die Rechtslage aufgeklärt, und das hat letztlich geholfen.
Wir müssen uns mMn wo es geht trauen, die wenigen Rechte, die wir haben, bedingungslos durchzusetzen!


RE: Abholung im Kindergarten - mischka - 28-01-2014

Herzlichen Glückwunsch auch von mir und vielen Dank für deine Hartnäckigkeit.

(26-01-2014, 19:31)Fin schrieb: Formuliert hat sie das recht eng am Wortlaut des § 235 StGB.
@Skipper: Ätsch Tongue


RE: Abholung im Kindergarten - wackelpudding - 28-01-2014

§ 235 Entziehung Minderjähriger
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,

den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1.
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2.
die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

-Hervorhebung durch mich-


RE: Abholung im Kindergarten - Skipper - 28-01-2014

Ich halte den Verweis auf § 235 StGB unverändert für Unfug, wird durch Wiederholungen auch nicht besser.

Die Auskünfte, die Rechtsauffassungen der Kita-Aufsichtebehörden hier bei mir vor Ort halte ich für deutlich schlüssiger:

Bei der Frage, ob ein ET mit Verweis auf sein Sorgerecht ein Kind beliebig aus der Kita holen kann, gibt es einen Normenkonflikt zwischen Sorge- und Umgangsrecht.

Die Kollisionsregeln besagen: Das besondere Recht verdrängt das allgemeine. Also geht die speziellere Norm der generellen vor. "Lex specialis derogat legi generali." Das trifft hier auf das speziellere Umgangsrecht zu. Ganz grob kann man diese Hierachchie auch an der Durchnummerierung der Gesetze festmachen.

Konkret:
- Wenn Fin das Kind VOR der festgeslegten Zeit aus der Kita holt, dann könnte die Mutter mit Verweis auf Verletzung des Umgangsrecht gegen Fin vorgehen.
- Wenn die Kita sich gegen die Anweisungen des (nach Umgangsregelung) zuständigen ET stellt, dann sehe ich Probleme zwischen dem weisungsbefugten ET und der verpflichteten Kita.

Dies gilt im Übrigen sogar unabhängig vom Sorgerechtsstatus. Es greifen die Befügnisse aus der tatsächlichen Betreuung aufgrund der Umgangsregelung.

In beiden Fällen sehe ich die Mutter obsiegen, wenn das vor Gericht landet. Ich bin mir ziemlich sicher, daß auch ein Rechtsgutachten das so bestätigen wird. So äußern sich auch die von mir befragten Aufsichtbehörden.

Den von mir befragten Kitas sind diese Probleme bekannt und versuchen sich neutral zu verhalten, versuchen zwischen den Eltern und ihren unterschiedlichen Vorstellungen zu vermitteln.
Um nicht zwischen die Fronten und in häßliche Gauzone zu geraten, lassen sich diese Kitas von den Eltern genaue Bringe- und Abholzeiten bestätigen.
Abweichungen davon nur mit ausdrücklicher Billigung des anderen ET oder unter Vorlage eines gerichtlichen Beschlusses, einer Verfügung etc. Das ordnet die Rechtverhältnisse.

Informationen an beide Sorgeberchtigte, Einladungen zu Elternveranstaltungen richten die Kitas hier pingelig genau an beide Eltern, sind froh über jeden Vater, der sich blicken läßt - und an Spielregeln hält.
.


RE: Abholung im Kindergarten - wackelpudding - 28-01-2014

Na ja, das Verhältnis zwischen den Eltern und hier die Zuständigkeit des FG ist ja nicht strittig.

Ging doch nur darum, ob die Kita Rechte gegen einen sorgeberechtigten Vater aus irgendeiner Form der Übertragung mütterlicher Befugnisse gegen den Vater geltend machen kann. Der Nachweis, dass eine solche Übertragung überhaupt möglich ist, ist hier nicht geführt worden.

Ob und welche Probleme Kita/Kiga sich mit der Mutter machen wollen, braucht den Vater ja nicht zu interessieren, solange sich daraus keine Diskriminierung ihm gegenüber ergibt.

Da sollte ein sorgeberechtigter Vater -wenn er sonst nicht klar kommt- doch einfach entsprechende Anzeige erstatten - kostet ihn doch nichts.


RE: Abholung im Kindergarten - Skipper - 28-01-2014

Für eine Anzeige sehe ich keinen Grund.
Die Umgangsregelung wurde von beide ET abgesegnet, die Zuständigkeiten geregelt. Damit hält sich das Kind MIT Fins Zustimmung bei der Mutter bzw in der Kita auf.

Anzeige gegen wen denn? Die Kita? Das führt nie und nimmer zum Erfolg.
Und vergiftet nur in alle Richtungen.

Sind Mutter und Anwältin gerissen, dann könnte das - zack - einen Antrag auf Alleinsorge auslösen. Bannmeile um Mutter und Kita, betreuter Umgang, wenn überhaupt noch...

Klar. Das würde den Vätermob dann erst richtig auf die Palme bringen - usw. usf.
.


RE: Abholung im Kindergarten - wackelpudding - 28-01-2014

(28-01-2014, 13:41)Skipper schrieb: Vätermob

?????


RE: Abholung im Kindergarten - Fin - 28-01-2014

(28-01-2014, 13:41)Skipper schrieb: Die Umgangsregelung wurde von beide ET abgesegnet, die Zuständigkeiten geregelt. Damit hält sich das Kind MIT Fins Zustimmung bei der Mutter bzw in der Kita auf.

Der Punkt ist der:
Das unser Sohn mit meiner Zustimmung in der Kita ist, bedeutet nicht, dass ich die Kita nicht betreten dürfte.

Maßstab ist dabei das Kindeswohl. Und dem Kindeswohl entspricht es, dass beide Eltern gleichermaßen in der Kita präsent sind.

Darum kann meine Ex sich auch nicht darauf berufen, die Alltagssorge auszuüben - sondern muss sich am Kindeswohl orientieren.


RE: Abholung im Kindergarten - the notorious iglu - 05-03-2014

Ich habe die Diskussion seinerzeit gleichsam aus dem Off mitverfolgt und kam doch über die eine oder andere Rechtsauffassung ins Staunen und möchte mir einige Hinweise und Anmerkungen erlauben.

Für diejenigen die nicht so viel lesen wollen, nehme ich das Ergebnis gleich vorweg: Die Kita hat nie und nimmer das Recht oder die Pflicht, die Herausgabe eines Kindes an einen voll sorgeberechtigten Elternteil zu verweigern. Wer sich das gefallen lässt ist selber Schuld.

Zu der Skipperargumentation bzgl. Elternvereinbarungen und die Pflicht der Kita:

-Das Sorgerecht gilt immer und überall und kann jederzeit ggü. Dritten vertreten werden.
-Ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist ein Rechtsgeschäft und bindet ausschließlich die Parteien, die den Vergleich geschlossen haben und unterwirft sie ggf. der Vollstreckung. Die Kita ist nicht Partei des Vergleichs!
-Ein Umgangsvergleich bestimmt in der Regel wann der Umgangselternteil das Recht hat das Kind zu sich zu nehmen. Der Umkehrschluss nach dem Motto alles andere ist verboten ist nicht statthaft.
-Ein Vergleich entfaltet keine Rechtskraft.
-Selbst die Rechtskraft eines Beschlusses erstreckt sich nicht auf Dritte, die nicht am Verfahren beteiligt waren. Die Kita hat absolut keine Befugnis die Rechtskraft eines Beschlusses zu vollstrecken!

Also solange das Umgangs- oder Sorgerecht nicht durch Gerichtsbeschluss eingeschränkt oder ausgeschlossen wurde. Ist ein Vater, der sein Kind von der Kita abholen will, jederzeit dazu berechtigt, sofern er nicht gegen die Vorschrift aus §1684 II Satz 1 oder gegen sonstige Gesetze verstößt. Und selbst wenn es ihm aufgrund vorgenannter Bedingungen familienrechtlich untersagt wäre, hat die Kita diesbezüglich nicht die geringste Reglungskompetenz.
Die strafrechtlichen Folgen eines solchen Fehlverhaltens durch die Kita wurden bereits erwähnt und sollten eifrig betrieben werden.

Da eine Mutter auch nicht der Arbeitgeber bzw. Dienstherr der Kita oder ein sonstiges Organ des öffentlichen Rechts ist, dass solche Kompetenzen besitzt, ist sie auch mit Sicherheit ggü. der Kita nicht weisungsbefugt. Die Betreuung durch die Kita ist vertragsrechtlich durch bürgerliches Recht geregelt und kann auf keinen Fall über dem Gesetzt stehen. Die Kita schuldet Betreuung und nichts anderes.

Die Kita hat lediglich das Hausrecht und hätte das Kind notfalls an der Grundstücksgrenze zu übergeben.

Und selbst wenn Skipper recht hätte, gilt im Zivilrecht, und Familienrecht gehört zum Zivilrecht, das hier:

Zitat:Bürgerliches Gesetzbuch

Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)

Abschnitt 6 - Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe (§§ 226 - 231)
.



§ 226
Schikaneverbot.


Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.



RE: Abholung im Kindergarten - Fin - 13-03-2014

(05-03-2014, 19:20)Timo Sassi schrieb: § 226
Schikaneverbot.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Guter Hinweis! Danke dafür!

Als sich seinerzeit der Kindergarten -trotz meiner Gegenargumentation- komplett der Rechtsauffassung meiner Ex angeschlossen hatte, habe ich die Kindergärtnerin auf ihre pädagogische Einschätzung angesprochen:

Was sie als Pädagogin davon hält, dass ein Elternteil den anderen Elternteil von Kindergartenveranstaltungen fern halten will. Konkret, für wie kindgerecht sie diese Vorgehensweise hält.
Das hat sie ziemlich aus der Ruhe gebraucht. Sie würde sich da komplett raushalten.

Wohlgemerkt war das nicht problematisch auftretende Leitern der Kita, sondern die Kindergärtnerin der Gruppe, die sich zuvor immer besonnen und ausgleichend positioniert hatte.




(05-03-2014, 19:20)Timo Sassi schrieb: Die strafrechtlichen Folgen eines solchen Fehlverhaltens durch die Kita wurden bereits erwähnt und sollten eifrig betrieben werden.

Das sehe ich anders. Gerichtliche Anträge kommen erst viel weiter oben, auf der Eskalationsleiter.
Auf die strafrechtliche Relevanz kann man durchaus hinweisen, um die Sachlage zu verdeutlichen - aber das verfolgen, oder auch nur damit zu drohen, sollte man erst dann, wenn es nicht mehr anders geht.

Strafantrag wegen Kindesentzug hab ich kurz nach der Trennung gestellt, als meine Ex mit unserem Sohn verschwunden war, seinen Aufenthaltsort geheim hielt und Umgang verweigerte.
In der Situation war sie -und insbesondere ihre Anwältin- durch den Strafantrag gezwungen, einzulenken. Also Umgang zuzulassen. Dafür hatte auch jeder Verständniss.

Sobald sie allerdings Umgang zuließ und ich dann auch eine vollstreckbare gerichtliche Umgangsregelung hatte, habe ich den Strafantrag zurückgezogen. Der war dann nicht mehr nötig - und wäre mir dann als unnötige Eskalation ausgelegt worden.

Mit dem Kindergarten ist das genauso. Strafantrag ist in solchen Situationen nicht nötig.



In dem Zusammenhang mal ein Bericht, wie es in der Zwischenheit gelaufen ist:

Nachdem ich Schritt für Schirtt auf der Exkalationsleiter nach oben geklettert war, hatte der Träger dem Kindergarten wohl deutlich gesagt, was Sache ist.
Ich hätte daraufhin eigentlich erwartet, dass der Kindergarten mich nochmal dazu anspricht. Da kam aber nichts.
Im Gegenteil ist mir die Leiterin seitdem gar nicht mehr begegnet. Zuvor hatte sie mich jedesmal sofort abgefangen, sobald ich den Kindergarten betrat.

Die Kindergärtnerinnen, die mich anfangs immer mit festem Händedruck begrüssten und mir verständnissvoll in die Augen sahen, erscheinen mir seitdem etwas verunsichert.

Ich hab darum erstmal nicht hospitiert, sondern mich zunächst etwas zurückgehalten, um ein wenig Gras drüber wachsen zu lassen.

Gestern kam dann ein Anruf, mit dem ich zum Vater-Kind Nachmittag eingeladen wurde. Vorsorglich, damit ich die Veranstaltung nicht verpasse.

Ich werd jetzt langsam das Verhältnis immer vertrauensvoller gestalten. Die sollen merken, dass Väter ihnen nichts tun wollen - sondern sich um ihre Kinder kümmern wollen. Und sie sollen Väter darin unterstützen. Nicht nur offiziell, sondern tatsächlich.

Das wäre aber um so schwieriger, wenn ich strafrechtlich gegen den Kindergarten vorgegangen wäre.


RE: Abholung im Kindergarten - kay - 13-03-2014

Hoert sich fuer mich an als ob Du auf dem richtigen Weg bist!


RE: Abholung im Kindergarten - wackelpudding - 13-03-2014

Na ja, @FIN, Du hast halt gewonnen. Und während ja jeder einen Vater gut findet, der sich um sein Kind bemüht, ist das schon etwas anderes, wenn am Ende die Grenzen mütterlicher Macht dort gezogen sind, wo sie mit dem Kindeswohl kollidieren. Zudem, dass ein Vater besser wußte, was Kindeswohl ist, so etwas kratzt am Weltbild "aller" Mütter. Ich denke aber, in der Art, wie Du das machst, wird wohl auch noch ´rüberkommen, dass es Dir nur um Deine Tochter geht.


RE: Abholung im Kindergarten - the notorious iglu - 13-03-2014

Zunächst einmal ist es schön, dass das Problem zu deiner Zufriedenheit gelöst ist @Fin. Ich vertrete da eher den Standpunkt, dass eine größenwahnsinnige Mitarbeiterin eines Kindergartens sich nur einmal zwischen mich und mein Kind stellt bzw. den Versuch dazu unternimmt. Ich muss dazu sagen, dass ich es auch einmal mit mir habe machen lassen. Mir wurde die Herausgabe nicht grundsätzlich verweigern, aber man hat großkotzig erst einmal mit der Mutter telefonieren wollen.
Heutzutage würde ich einfach weiter gehen und bei jedem Versuch, mich daran zu hindern, entsprechende Konsequenzen ziehen. Auf Verlangen würde ich mich noch ausweisen, aber dann hört der Spaß auch auf.

Wenn du da konzilianter bist und damit leben kannst, ist es auch gut. Ich bin dazu übergegangen der Leitung des jeweiligen Kindergartens, gleichsam proaktiv, die Rechtslage zu erläutern, immer wenn mein Sohn in einen neuen kommt.Wink


RE: Abholung im Kindergarten - Tholuthe1981 - 20-03-2014

Hallo, ich verstehe gar nicht warum Kinder immer in einen neuen Kindergarten kommen. Es gibt doch Einzugsgebiete und dort wo das Kind wohnt besucht es den Kindergarten und später die Schule. Da bedarf es doch immer einen Antrag und einer plausiblen Erklärung. Ich konnte meine Kinder nur in einen anderen Kindergarten geben, weil ich erklärt habe dass meine Eltern die Kinder am Nachmittag abholen und das meine Arbeitszeit verlangt. Ich bin Verkäuferin und meine Arbeitszeit geht oft bis nach 18 Uhr.


RE: Abholung im Kindergarten - the notorious iglu - 20-03-2014

Leider spielen Väter bei Plausibilität und Begründungen und Anträgen keine Rolle.


RE: Abholung im Kindergarten - Fin - 01-04-2017

Hallo zusammen,

ich reaktiviere meinen Thread wieder - weil sich das gleiche Spiel gerade in der Schule wiederholt.

Ein anfangs gutes Verhältnis zu der Lehrerin der 2. Klasse kippte irgendwann nach dem ersten Elternabend. Es begann damit, dass unser Sohn erzählte, seine Lehrerein hätte sich bei ihm über mich beschwert. Ob ich mich nicht an Regeln halten könne. Und es würde ihr nicht gefallen, wenn ich in der Schule auftauchen würde.

Erschien mir als fragwürdig, aber noch nicht als allzu großes Problem.

Ausserhalb der schulischen Situation ist inzwischen das Jugendamt der Auffassung, dass der jahrelange Elternkonflikt eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Da die Mutter die dringend angeratenen Elterngespräche verweigert, war der nächste Schritt des Jugendamts, unseren Sohn vier Wochen zur Diagnostik in eine stationäre Kinderpsychiatrie zu schicken. Ich habe zwar versucht, eine ambulante Diagnostik zu ermöglichen, aber das habe ich leider nicht geschafft. Zwischenzeitlich drohte das Jugendamt sogar eine Heimunterbringung an.

Das Gute im Schlechten ist nun das Diagnoseergebnis, dass unser Sohn zu fit und zu gesund für den stationären Aufenthalt ist – und darum vorzeitig entlassen wurde.
Die Empfehlung der Ärzte ist, dass wir als Eltern nun endlich die von allen Seiten empfohlenen Elterngespräche wahrnehmen sollen.
Also das, was ich schon seit Jahren zu erreichen versuche.

Während der Diagnostik beantragte die Mutter allerdings einen Umgangsausschluss. Begründung ist eine lange Liste mit angeblichem Fehlverhalten von mir, bei dem es meist um Verspätungen nach dem Umgang geht.  
Die Verfahrenspflegerin sieht keinen Grund für Umgangsausschluss, und hält den Antrag der Mutter für kontraproduktiv. Gerichtstermin ist in zwei Wochen.

Beigefügt ist dem Antrag der Mutter eine Stellungnahme der Lehrerin, in der sie unseren Sohn als unglücklich und verunsichert beschreibt – und es als auffällig bezeichnet, dass er müde und emotional aufgewühlt sei, nachdem er bei mir gewesen war.

Ich habe daraufhin die Fachärzte der Diagnostik gefragt, ob sie diese Auffälligkeit auch in der Klinik beobachtet hätten. Also, dass es unserem Sohn schlecht ginge, nachdem er bei mir war. Dort ist nichts aufgefallen.


Vor zwei Wochen begann die Mutter dann den Umgang komplett zu boykottieren.
Unserem Sohn erzählte sie, das Gericht, die Verfahrenspflegerin, das Jugendamt und auch die Klinik hätten gesagt, dass er mich eine Zeit lang nicht sehen sollte. Dem ist natürlich nicht so. Aber unser Sohn macht sich Sorgen.

Ich hatte mich in den vergangenen Umgangsboykotten immer zurückhaltend verhalten. Insbesondere angesichts der Sorgen unseres Sohnes gehe ich derzeit aktiver vor.
Ich bin ab und an vor und nach den Schulzeiten zur Schule gefahren. So konnte ich manchmal ein paar Worte mit unserem Sohn wechseln.

Dabei begann die Lehrerin sich aktiv einzumischen. Sah sie mich mit meinem Sohn, kam sie dazu. Sie erzählte, dass sie unseren Sohn nun mitnehmen müsse, da sie sonst ihren Unterricht nicht beginnen könne. Beim nächsten mal erklärte sie, unser Sohn wäre jedes Mal belastet, wenn er mich sehen würde.

Inzwischen entlässt sie unseren Sohn nach dem Unterricht nicht wie die anderen Kinder, sondern sie bringt ihn zum Sekretariat, wo sie ihn der Mutter übergibt.
Als ich zufällig dazu kam, begann ein ziemliches Kasperletheater. Die Mutter bat die Lehrerin, dass sie nun alleine zu ihrem Auto gehen wolle. Die Lehrerin forderte daraufhin mich auf, dies zu respektieren. Nach Gründen für ihr Vorgehen gefragt, erklärte sie, mir keine Auskunft schuldig zu sein.

Als ich dann ging, kamen mir unser Sohn, Mutter und Lehrerin vom Hinterausgang aus entgegen. Sofort rannte die Mutter zurück und rief nach der Lehrerin. Die kam auch gleich an, und stellte sich neben mich.

Ich habe die Lehrerin dann zur Rede gestellt. Zunächst wollte sie sich herauswinden. Dann aber erklärte sie, dass sie so vorgehen würde, da unser Sohn jedes Mal belastet wäre, wenn er mich sieht.
Ich erklärte ihr, dass die Mutter gerade den Umgang boykottiert. Dazu meinte sie, das ginge sie nichts an.
Als ich sie darauf hinwies, dass die Vorgehensweise der Mutter durchaus auch strafrechtlich relevant sein kann, und sie sich daran beteiligt, dampfte sie wütend ab. Mit mir würde sie nicht mehr reden.

Ich habe mich daraufhin bei Elternberatern erkundigt und bei Landesjugendamt, Bezirksregierung und beim Schulministerium angefragt. Einerseits für eine Einschätzung der Situation – und andererseits mit der Frage nach Konzepten für die Kommunikation zwischen Schule und Eltern.

Es wurde mir in jedem Fall bestätigt, dass die Lehrerin sich neutral zu verhalten hat und nach Schulgesetz zu beiden Eltern ein partnerschaftliches Verhältnis aufbauen muss.

Schließlich habe ich eine schulpsychologische Beratungsstelle gefunden, die in erster Linie Lehrkräfte in Fällen von Kindeswohlgefährdungen berät. Dort können sich aber auch Eltern beraten lassen und die Psychologen können auch Gespräche mit der Schule begleiten.

Ich werde der Lehrerin nun solche Gespräche vorschlagen, und dabei sehr deutlich machen, dass sie sich weit außerhalb ihrer fachlichen Kompetenzen und des Rahmens der Schulgesetze bewegt – und dass ich den Eindruck habe, dass sie dadurch unseren Sohn belastet und seine schulische Leistung einschränkt.

Ich befürchte, dass unser Sohn schon seit längerem mitbekommt, wie parteiisch die Lehrerin sich einmischt und was für eine Abneigung sie gegen mich hat. Es erstaunt mich jetzt nicht mehr, dass sie ihn als im Unterricht schüchtern, zurückhaltend und verunsichert beschreibt.

Hat jemand mit solchen Situationen Erfahrung und ein paar Vorschläge dazu?

Und kennt jemand hier Konzepte für die Kommunikation zwischen Schule und Trennungseltern, die ich der Schulleitung vorlegen könnte?


Abholung im Kindergarten - CheGuevara - 01-04-2017

Geh zur Schulleitung und stelle deine Wahrnehmung dar.

Weiterhin würde ich die Lehrerin um eine dienstliche Stellungnahme hinsichtlich ihrer Neutralität bitten.


RE: Abholung im Kindergarten - Pistachio 00 - 02-04-2017

Hallo Fin,

es besteht doch gSR bei Dir ?
Du hast damit der stationären Diagnostik widersprochen, schreibst aber, das das keinen Erfolg hatte ?
Es ist mir nicht ganz klar, wie das JA entgegen Deinem Willen ohne richterlichen Beschluss und ärztliche Anweisung das Kind in die Kinderpsychiatrie einweisen konnte.
Das ist ein schwerer Eingriff in das Sorgerecht.

Ich hatte ähnliche Probleme mit der Lehrerin meiner Tochter.
Gerichtstermin zum Umgangsausschluss ist in zwei Wochen, bis dahin würde ich die Schule nicht mehr betreten.
Es ist wohl davon auszugehen, dass die KM keinen Erfolg vor Gericht haben wird - das ist dann der Zeitpunkt, um mit der Schulleitung bzw. bei einer möglichen Blockade der Schulleitung mit der übergeordeten Stelle zu sprechen.

Bei mir lag der Fall zwar ähnlich, aber war rechtlich anders, da ich kein gSR habe.
Vorgeblich hatte die Lehrerin die KM über "Auffälligkeiten" unserer Tochter angesprochen (deren Ursache unausgesprochen natürlich ich sein sollte).
Daraufhin sprach ich die Lehrerein an und vereinbarte mit ihr ein persönliches Gespräch.
Kurz danach sagte sie diesen Termin wieder ab, weil "sie nur mit mir sprechen dürfe, wenn die KM einverstanden sei, da die KM ja das alleinige Sorgerecht hätte."
Rechtlich natürlich grober Unfug, zeigte aber, wie die KM die Lehrerin bereits manipuliert hatte.
Die KM stellte unsere Tochter dann (zum x. Mal) einer Kinderpsychologin bei einer Beratungsstelle vor.
Entgegen dem Willen der KM lud die Psychologin mich auch zu Gesprächen ein, da sie "immer beide Elternteile kennenlernen wolle"
Erwartungsgemäß fielen dann alle Tests der Tochter positiv aus, die Kinderpsychologin konnte keinerlei "Auffälligkeiten" feststellen.
Mit der Lehrerin habe ich nie wieder gesprochen.


RE: Abholung im Kindergarten - Fin - 02-04-2017

(01-04-2017, 21:22)CheGuevara schrieb: dienstliche Stellungnahme hinsichtlich ihrer Neutralität

Was meinst Du damit konkret?
Soweit ich das Schulgesetz bislang gelesen habe, ist die Lehrerin verpflichtet bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich mit mir zusammenzuwirken. Und Beeinträchtigungen unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern vorzubeugen.

Sie agiert allerdings momentan in genau die entgegengesetzte Richtung.



(02-04-2017, 12:37)Pistachio 00 schrieb: Gerichtstermin zum Umgangsausschluss ist in zwei Wochen, bis dahin würde ich die Schule nicht mehr betreten.
Es ist wohl davon auszugehen, dass die KM keinen Erfolg vor Gericht haben wird - das ist dann der Zeitpunkt, um mit der Schulleitung bzw. bei einer möglichen Blockade der Schulleitung mit der übergeordeten Stelle zu sprechen.

Warum meinst Du, ich sollte den Gerichtstermin abwarten?  Ich muss dich nicht dem Antrag der Mutter von mir aus zustimmen. Es gibt ja nur den Antrag der Mutter - und die Stellungnahme der Lehrerin. Dem stehen die Positionierungen der Verfahrenspflegerin und der Klinik gegenüber. Beide sehen keinen Grund für Umgangsausschluss.

Ich denke vielmehr, dass ich die Sache noch möglichst vor dem Gerichtstermin in die Richtung lenken sollte, die ich einschlagen will.
Also persönliche Gespräche mit der Lehrerin gemeinsam mit der Schulpsychologin führen. Um die gesetztlich vorgegbene partnerschaftliche Zusammenarbeit herzustellen. Damit unser Sohn sich in der Klasse wohlfühlen kann. Dafür werde ich Gesprächstermine alle drei Wochen vorschlagen.
Zusätzlich möchte ich ab jetzt als Vorlesepapa zweimal die Woche in die Schule kommen.
Wenn möglich möchte ich im Untericht hospitieren, um mir ein Bild darüber zu verschaffen, wie unser Sohn sich entwickelt - und wie er besser gefördert werden kann.

Aus meiner Sicht muss die Lehrerin es schaffen, eine gängzlich andere Richtung einzuschlagen, als bisher. Damit unser Sohn spürt, dass er sich in der Klasse wohlfühlen kann.

Ich werde vorschlagen, dass die Gespräche protokolliert werden, und von der Lehrerin und der Psychologin unterzeichnet werden. Die Protokolle werde ich dann einer Stellungnahme ans Familiengericht beifügen.

Parallel läuft gerade ein Verfahren zum Sorgerecht. Da wird die Gutachterin auch mit der Lehrerin sprechen. Und in dem Kontext halte ich es für wichitg, dass die Situation jetzt transparent gemacht wird.
Unterm Strich ist es ja so, dass die Mutter die Lehrerin zu einem Verhalten instruiert hat, das unseren Sohn belastet. Und das gleiche ich jetzt wieder aus. Indem ich die Lehrerin in die Verantwortung nehme.

Kann sie ihrer Verantwortung nicht entsprechen, muss man dann weiter sehen.

Mit der Schulleiterin werde ich unabhängig davon sprechen.


RE: Abholung im Kindergarten - Pistachio 00 - 02-04-2017

Ich frage noch einmal:
wie war es möglich, dass das JA das Kind gegen Deinen Willen in die Kinderpsychiatrie einweisen konnte ?

(02-04-2017, 15:48)Fin schrieb: Parallel läuft gerade ein Verfahren zum Sorgerecht.
Davon hast Du bisher nichts geschrieben bzw. habe ich es überlesen.


RE: Abholung im Kindergarten - Fin - 02-04-2017

(02-04-2017, 17:34)Pistachio 00 schrieb: Ich frage noch einmal:
wie war es möglich, dass das JA das Kind gegen Deinen Willen in die Kinderpsychiatrie einweisen konnte ?

Ist ein anderes Thema.
Das JA hat einen Antrag gestellt auf Übertragung von ABR, Gesundheitsfürsorge und Recht auf Beantragung von Jugendhilfe auf eine Ergänzungspflegschaft, um eine stationäre Diagnostik zu ermöglichen.
Anlass für die stationäre Diagnostik war, dass die Mutter ein halbes Jahr lang dringend angeratene Elterngespräche blockiert hatte.
Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben und eine Ergänzungspflegschaft eingerichtet.

Ambulante Diagnostik wäre auch möglich gewesen. Dafür hätte allerdings meine Ex kooperieren müssen. Und das hat sie verweigert.



(02-04-2017, 15:48)Fin schrieb: Parallel läuft gerade ein Verfahren zum Sorgerecht.
Davon hast Du bisher nichts geschrieben bzw. habe ich es überlesen.
[/quote]

Ja, gehört auch zum anderen Thema.
Die Ergänzungspflegschaft ist eine einstweilige Anordnung. Die Richterin war aber der Auffassung, dass die Sorge dauerhaft geregelt werden müsse - und dafür hat sie ein Gutachten beauftragt. Mit der Fragestellung, welche Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl am besten entspricht.


Abholung im Kindergarten - CheGuevara - 02-04-2017

Mit der Bitte einer dienstlichen Stellungnahme kannst Du Beamte/Richter schubsen, ihre Motivation hinsichtlich mancher Aktivitäten offen zu legen.

Ggf. folgt bei der falschen Antwort eine Dienstaufsichtsbeschwerde.

Sehr geehrte Frau Lehrerin,

Ich bin der gemeinsam sorgeberechtigte und -verpflichtete Vater ihres Schülers ... .

1. Am ..... haben Sie die Mutter unterstützt, das Kind aus der Schule zu geleiten und damit meinen Umgang mit meinem Kind zu boykottieren.

Was hat Sie dazu veranlasst?

2. sie haben eine Stellungnahme veranlasst ..

Welche ausgewiesen Kenntnisse haben Sie, um das entsprechend zu dokumentieren?

Warum haben Sie mich als Vater nicht über diese Probleme informiert?

...

So in dem Stil.

Wenn zu viel Unsinn kommt, ab zum Schulleiter!

LG