LG Augsburg, Az. 042 T 4132/10: Leistungen für Umgang unpfändbar - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Information (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=6) +--- Forum: Gerichtsurteile (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=7) +--- Thema: LG Augsburg, Az. 042 T 4132/10: Leistungen für Umgang unpfändbar (/showthread.php?tid=10104) |
LG Augsburg, Az. 042 T 4132/10: Leistungen für Umgang unpfändbar - Sixteen Tons - 31-03-2015 In dem Verfahren ging es um Vollstreckung wg. Kindesunterhalt. Zitat:Umgangskosten sind im Fall der Vollstreckung von Kindesunterhalt für die Bemessung des pfändungsfreien Betrags nach § 850d ZPO nicht berücksichtigungsfähig...[]...Dies gilt erst recht bei bereits vom Familiengericht vorgenommener Mangelfallberechnung das gilt aber nicht für sozialhilferechtliche Leistungen von der öffentlichen Hand, die der Unterhaltschuldner für die Umgangswahrnehmung erhält. Zitat:Denn der Schuldner hat - soweit ihm seine Einkünfte für die Wahrnehmung des Umgangs mit seinen Kinder nicht ausreichen - sozialhilferechtlich Anspruch auf Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II http://openjur.de/u/488178.html RE: LG Augsburg, Az. 042 T 4132/10: Leistungen für Umgang unpfändbar - sorglos - 31-03-2015 Trotzdem ein guter Hinweis. Danke @ST In jedem Falle sollte man bei einer KU-Pfändung dann sofort die Inanspruchnahme von SGBII-Leistungen betreiben! Man hat dann immer mehr als nach 850d ZPO. Evtl. kann man auf diesem Wege auch (solange die Kids nicht volljährig sind) durch die Hintertür KU-Schulden loswerden. "Gepfändetes" sind doch "nicht bereite Mittel". RE: LG Augsburg, Az. 042 T 4132/10: Leistungen für Umgang unpfändbar - Sixteen Tons - 01-04-2015 (31-03-2015, 23:25)sorglos schrieb: Trotzdem ein guter Hinweis. Danke @ST Da gibt es aber noch mehr. LG Darmstadt, Az.: 10 O 421/07, aus 2007: Zitat:Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.5.2003 (NJW-RR 2003, 1367) überzeugend ausgeführt hat [...] Ebenso OLG Frankfurt a. M. im Berufungsverfahren dazu in Az. 24 U 146/07 aus 2008: Zitat:Die zulässige Berufung erweist sich in der Sache als unbegründet. Mit zutreffenden Überlegungen, denen sich das Berufungsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat das Landgericht als Verfügungsanspruch § 850 f Abs. 1 analog ZPO als Bemessungsgrundlage zur Sicherung des individuellen Sozialhilfebedarfs aufgrund faktischer Unterhaltspflicht nach SGB II angesehen. Überzeugend sind auch die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass überwiegende Belange der Verfügungsbeklagten nicht entgegenstehen, da sich insoweit lediglich ein Sowieso-Risiko bei der Auswahl eines Schuldners verwirklicht Wir lernen, das es auch im Vollstreckungsrecht Unterhaltsberechtigte (Lebensgefährten, Stiefkinder, Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) geben kann, die nicht explizit im BGB genannt werden (Eheleute, leibliche Kinder). Allerdings, um das klarzustellen, es ging in der Vollstreckungssache aus Darmstadt wohl nicht um Schulden aus Unterhalt. Aber der Ansatz aus der Urteilsbegründung ist ja trotzdem ganz interessant. |