LSG Bayern, Az. L 7 AS 130/14 v. 29.01.15 : Unterhaltstitel sind abzuändern - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Information (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=6) +--- Forum: Gerichtsurteile (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=7) +--- Thema: LSG Bayern, Az. L 7 AS 130/14 v. 29.01.15 : Unterhaltstitel sind abzuändern (/showthread.php?tid=10519) |
LSG Bayern, Az. L 7 AS 130/14 v. 29.01.15 : Unterhaltstitel sind abzuändern - Sixteen Tons - 07-08-2015 Aus dem Tatbestand: Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld II für die Zeit von November 2011 bis Februar 2012. Er macht insbesondere einen Härtefallmehrbedarf nach §21 Abs. 6 SGB II geltend wegen Pflichtbeiträgen, die er als Künstler an die gesetzliche Rentenversicherung leisten musste. Dem Kläger verblieben ca. 150 Euro als anzurechenendes Einkommen auf seinen sozialrechtlichen Bedarf nach SGB II. Das Gericht führt u. a. aus: Zitat:Unterhaltszahlungen können nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II vom Einkommen abgezogen werden... Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175866 In Bayern gehen die Uhren ja im Allgemeinen etwas anders, aber ich würde das gerne diskutieren. Analog dazu hat ja der BGH in XII ZB 39/11 gemeint, die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit könne nur ohne die Hinzunahme von Sozialleistungen festgestellt werden. Der Kläger hier war mit seinen gesamten Kosten wirtschaftlich überfordert und wollte Mehrbedarf geltend machen. Das Gericht hat also, weil Mehrbedarf nicht isoliert festgestellt werden darf, das gesamte Bedarfsspektrum des Klägers durchleuchtet und kam zu der o. a. Feststellung. Ich frage mich natürlich, inwieweit die Absetzungsregelung noch sinngebend ist, wenn der Hilfebedürftige ohnehin angehalten ist, die Titelbeträge ändern zu lassen. Das Sozialrecht gibt dazu nichts her, bzw. findet sich dort keine Regelung, das die Unterhaltsabsetzung nur auf die Dauer bis zu einer Abänderung des Unterhalts befristet wäre. Das BSG hat sich ja vor fünf Jahren wenigstens noch die Mühe gemacht, darauf hinzuweisen, daß das Unterhaltsrecht strengere Anforderungen an den Leistungsberechtigten stellt als das Sozialrecht und auf die Möglichkeiten der Einkommensfiktion hingewiesen. Meinungen dazu? RE: LSG Bayern, Az. L 7 AS 130/14 v. 29.01.15 : Unterhaltstitel sind abzuändern - wackelpudding - 07-08-2015 Das wird lustig: Demnächst prüfen dann Sozialgerichte, ob Unterhaltstitel realistisch sind... Aber die praktische Frage ist doch, erlebt der Betreffende es noch, wenn -sagen wir ´mal so nach ca. 2 Jahren- vor dem Familiengericht festgestellt wird, dass der Titel tatsächlich zu hoch war, oder ist er bis dahin verhungert? RE: LSG Bayern, Az. L 7 AS 130/14 v. 29.01.15 : Unterhaltstitel sind abzuändern - Sixteen Tons - 07-08-2015 Der Treppenwitz ist doch, das in dem von dem LSG zitierten Urteil des Bundessozialgerichts in Rz. 16 ausgeführt wird: "Es bedarf daher regelmäßig keiner eigenen Feststellungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialgerichte zur Höhe des Unterhaltsanspruchs." RE: LSG Bayern, Az. L 7 AS 130/14 v. 29.01.15 : Unterhaltstitel sind abzuändern - Sixteen Tons - 07-08-2015 Ich denke schon, das es logisch ist, das es hier kein Mißbrauch betrieben werden soll. Ich kann nicht als Tagelöhner mit Netto 1.000 Euro irgendeinen Titel nach DDT Stufe 5 bei Notar abgeben und erwarten, das die Grundsicherung das mitmacht. Aber wenn das Jugendamt oder ein Familiengericht einen Titel erstellt, der eben nun mal auf das Zeitmoment der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit abgestellt ist, dann ist das schon etwas anders. Wie kann LSG Feststellung treffen, das Titel unrealistisch (geworden) ist, wenn BSG sagt, Sozialgerichte haben die Urteilshöhe nicht zu bezweifeln. Ebenso BGH in XII ZB 39/11 v. 19.06.2013, Rz. 29. Ein Rechtsanwalt aus Kiel hat das vor einiger Zeit hier und m. M. zutreffend beschrieben (Wobei in dem Text dort inzwischen obsolet ist, das ein Pflichtiger alleine durch die SGBII-Aufstockungsmöglichkeit leistungsfähig wird (Vermeidung von Zirkelschlüssen). http://forum.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1769737 Zitat:Mit § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II hat der Gesetzgeber eine Wertentscheidung getroffen: In der Anwägung zwischen Selbsthilfegebot/Pflicht zur vorrangigen Sicherung des eigenen Lebensunterhalts (§ 2 Abs. 1 SGB II) und Pflicht zur Unterhaltszahlung hat sich der Gesetzgeber für einen Vorrang der Unterhaltszahlungen entschieden (soweit ein Titel vorliegt). Was ich aus der Urteilsbegründung des LSG Bayern auch heraus lese, ist, das die Abänderung des Titels eher eine "Empfehlung" zu sein scheint, als eine sozialrechtliche Obliegenheitsverpflichtung an den Kläger oder ein Verbot der Absetzbarkeit der titulierten Beträge. Der Senat spricht dort von "hätte können" und nicht von "hätte müssen". Würde JC und Kläger sich ja auch ggf. strafbar machen, wenn JC den Kläger zu Unrecht durch die Absetzungsmöglichkeit mit Sozialleistungen begünstigt hätte. Kläger hätte wegen Sozialleistungsmißbrauch was auf das Haupt bekommen müssen. Kläger hätte Rechnung dafür vom JC bekommen müssen (Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten, §34 SGB II). |