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Abänderungsklage - Druckversion

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Abänderungsklage - anor-al-mal - 26-08-2015

Hallo

nachdem ja zum 1.8. neue Unterhaltstabellen in Kraft sind , wurde ich von EXE Anwalt aufgefordert den neuen Unterhalt zu zahlen.

Ich habe einen statische notariellen Unterhaltstitel und soll den ändern andernfalls will er eine Abänderungsklage einreichen .Meine Frage wäre nun hätte er damit erfolg obwohl es sich nur um eine Erhöhung von 4 % handeln würde .


Grüße


Abänderungsklage - CheGuevara - 26-08-2015

Wenn deine persönlichen Verhältnisse eine Erhöhung erlauben, dann bist Du automatisch dabei!

Vielleicht hattest du aber freiwillig 100% tituliert obwohl du knapp unter dem Selbstbehalt warst, dann kannst Du es auf Klage ankommen lassen.


RE: Abänderungsklage - Sixteen Tons - 26-08-2015

(26-08-2015, 14:06)CheGuevara schrieb: Vielleicht hattest du aber freiwillig 100% tituliert obwohl du knapp unter dem Selbstbehalt warst, dann kannst Du es auf Klage ankommen lassen.

Das kann man nicht so pauschal sagen. Das OLG Hamm meinte mal in seinen Leitsätzen eines Beschlusses dazu:

Zitat:3. Lag bereits zur Zeit der Errichtung der Jugendamtsurkunden eine Unterschreitung des Selbstbehalts vor, ist der Unterhaltspflichtige hieran auch bei einer Anpassung an die geänderten Verhältnisse festzuhalten.

Bindung einseitiger Jugendamtsurkunde - für die Ewigkeit

http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=6342


RE: Abänderungsklage - Simon ii - 26-08-2015

Zunächst: Wie lautet Dein Titel?

Ist eine Prozentzahl festgeschrieben oder ein Betrag in EUR?

Bei einer Prozentzahl wirst Du zahlen müssen, denn diese wurde nicht geändert, sondern die Basis.

Bei einem festen Betrag gilt meiner Meinung nach folgendes:

Wann hast Du denn das letzte Mal Auskunft gegeben?

Wenn es weniger als zwei Jahre her ist, kannst Du das Schreiben des Anwalts meiner Meinung nach ignorieren, denn

1. hat er nur alle zwei Jahre das Recht auf Auskunft,
2. kann er eine Erhöhung außerhalb dieses Zeitraums nur dann verlangen, wenn sich eine massive Erhöhung des KUs ergeben würde (üblicherweise liegt die Grenze bei 10 % des Zahlbetrags).

Simon II


RE: Abänderungsklage - anor-al-mal - 26-08-2015

Mein Titel sagt einen festen Betrag von 356€ ist ein notarieller Unterhaltstitel . Erstellt wurde der Ende Novemer 2014


RE: Abänderungsklage - Simon ii - 26-08-2015

(26-08-2015, 14:38)anor-al-mal schrieb: Mein Titel sagt einen festen Betrag von 356€ ist ein notarieller Unterhaltstitel . Erstellt wurde der Ende Novemer 2014

Dann kannst Du Dich entspannt zurücklehnen!

Es gilt das, was ich weiter oben geschrieben habe:

Weder ist die Frist abgelaufen, noch liegt eine Erhöhung > 10% des aktuellen Zahlbetrags vor.

Simon II


RE: Abänderungsklage - beppo - 26-08-2015

Ganz so entspannt wäre ich da nicht.

Immerhin sehen einige Gerichte schon in dem statischen Titel eine Klagebegründung.
Wenn dieser dann auch noch zum Nachteil des Berechtigten ausläuft, so dürften ca. 120% der Familienrichter wie ein pawlowscher Hund reagieren und schon mal 2 Augen zudrücken. Und zwar dem Pflichtigen.


RE: Abänderungsklage - Simon ii - 26-08-2015

(26-08-2015, 21:13)beppo schrieb: Immerhin sehen einige Gerichte schon in dem statischen Titel eine Klagebegründung.
Wenn dieser dann auch noch zum Nachteil des Berechtigten ausläuft, so dürften ca. 120% der Familienrichter wie ein pawlowscher Hund reagieren und schon mal 2 Augen zudrücken. Und zwar dem Pflichtigen.

Wie hoch ist der Streitwert? 12 x 15 EUR, also ca. 180 EUR.

Dafür will der Anwalt klagen?

Simon II


RE: Abänderungsklage - anor-al-mal - 26-08-2015

12 x 14 Eur = 168 Eur. Es ist schon der zweite statische Titel für das gleiche Kind , ende November 2014 lief der bis dahin gültige Titel für beide Kinder aus . Für den volljährigen wurde ein Vergleich ausgehandelt in dem die Richterin die Forderungen des Volljährigen zusammen strich. Für die war dieser Titel kein Problem und das ist die gleiche Richterin die mich schon seit 2010 behandelt.
Klar weis man nicht wie die reagiert wenn nun eine Klage kommt , da ich dann aber PKH beantrage hoffe ich doch das die sich in dem Prüfungsverfahren schon mal äußert.


RE: Abänderungsklage - Simon ii - 26-08-2015

Anscheinend hast Du eine vernünftige Richterin.

Umso mehr hast Du Grund zur Gelassenheit.

Simon II