BGH XII ZB 251/14: § 1615l BGB: Unterhaltsbetrag kann steigen - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Information (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=6) +--- Forum: Gerichtsurteile (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=7) +--- Thema: BGH XII ZB 251/14: § 1615l BGB: Unterhaltsbetrag kann steigen (/showthread.php?tid=10595) |
BGH XII ZB 251/14: § 1615l BGB: Unterhaltsbetrag kann steigen - Bluter - 05-09-2015 "BGB § 1615 l Abs. 2 a) Zur Verlängerung des Unterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB bei Betreuung eines behinderten Kindes. b) Die Belastung des betreuenden Elternteils durch die Wiederaufnahme eines an- lässlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes unterbrochenen Studiums stellt keinen elternbezogenen Grund für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB dar. c) Die Lebensstellung des nach den §§ 1615 l Abs. 2, 1610 Abs. 1 BGB Unterhalts- berechtigten richtet sich danach, welche Einkünfte er ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte. Sie ist deshalb nicht auf den Zeit- punkt der Geburt des Kindes festgeschrieben, so dass sich später ein höherer Bedarf ergeben kann (teilweise Aufgabe der Senatsurteile BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 und vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 2010, 444)." (Hervorhebung durch mich) So kann man der 'rape culture' an Unis auch mit relativ milden Mitteln begegnen. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=3&nr=71560&pos=102&anz=552 RE: BGH XII ZB 251/14: § 1615l BGB: Unterhaltsbetrag kann steigen - Antragsgegner - 08-09-2015 Heißt: wer das Kind hat, hat das Recht ein Luxusleben führen zu dürfen als hätte er kein Kind. Der Pflichtige hat wie immer das Recht [Unterschreitung des Mindestniveaus] zu halten. RE: BGH XII ZB 251/14: § 1615l BGB: Unterhaltsbetrag kann steigen - Petrus - 08-09-2015 (05-09-2015, 22:07)Bluter schrieb: c) Die Lebensstellung des nach den §§ 1615 l Abs. 2, 1610 Abs. 1 BGB Unterhalts- Wie wärs mit: "Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen richtig sich danach, welche Einkünfte er bei möglichem Einbruch seiner Karriere und Verlust des Arbeitsplatzes hätte. Sie ist deshalb nicht vom ... " RE: BGH XII ZB 251/14: § 1615l BGB: Unterhaltsbetrag kann steigen - karlma - 08-09-2015 Wie ich früher schon schrieb: Ehe und Geburt sind schadenstiftende Ereignisse, für die der Mann/Vater allein unbegrenzt ersatzpflichtig ist. Die eigenen Entscheidungen der Frau/Mutter sind dabei unerheblich und gelten notfalls als unter Zwang getroffen. Das gilt auch für ggf. notariell getroffene Verträge. |