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Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - Druckversion

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Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - StePe - 20-09-2015

Hallo Zusammen,

ich bin neu hier. Ich habe am Freitag einen Brief von der Justizkasse bekommen. Es handelt sich um einen Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung. Kann mir jemand helfen was dies bedeuten und mir einen Rat geben was ich nun zu tun habe?

Grüße...


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - Zala - 20-09-2015

Justizkasse? Dann handelt es sich um Gerichtskosten (Prozesskosten).


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - StePe - 20-09-2015

Es wurde aber von uns kein Antrag gestellt.

Grüße


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - Zala - 20-09-2015

Hattest Du denn mal eine Gerichtsverhandlung? Sorgerecht oder Umgangsrecht


Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - CheGuevara - 20-09-2015

Vollstreckung nach 885 ZPO, nach 888 ZPO oder andere Grundlage?


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - StePe - 20-09-2015

Es steht nichts weiter drin. Nur eine Rechnung von 20 Euro. Wir vermuten das es der Kindsmutter um Unterhalt geht aber warum sollte ich dann diesen Antrag zahlen?!


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - p__ - 20-09-2015

Die 20 EUR sind die Gebühr für diesen Antrag. Die zahlt der Schuldner. Der übliche Satz nach §34 GKG. Jemand hat den Antrag gestellt, damit die Zwangsvollstreckung gegen dich betrieben wird. Es handelt sich um das Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO. Was genau bei dir der Grund ist, kann man als Aussenstehender nicht erraten. Formal ist der Grund der, dass du irgendwo Schulden bei einem Gläubiger hast, die bereits vollstreckbar sind. Und genau das tut nun dieser Gläubiger: Vollstrecken.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - Zala - 20-09-2015

Für 20 Euro klingt so einen Aufwand irgendwie merkwürdig. Huh  Da steckt mehr dahinter, genau wie p schreibt.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - StePe - 20-09-2015

Ja ich habe auf Anraten den Unterhalt gekürzt da mein Sohn pro Woche im Schnitt 3-4 Tage bei mir ist. Also will die Kindsmutter den Restbetrag vollstrecken lassen. Was könnt ihr mir raten?


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - Zala - 20-09-2015

Da kommen wir der Sache schon näher. Du darfst niemals den Kindesunterhalt selber kürzen.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - StePe - 20-09-2015

Eine Bekannte von einem anderen JA hat es empfohlen. Natürlich ist die KM nicht kompromissbereit. Die doppelte Belastung ist aber schwer finanzierbar. Ich hätte gern das sogenannte Wechselmodel mit ihr vereinbart aber sie weigert sich obwohl ich ihr beweisen das wir es seit über 2 Jahren ja schon leben:


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - p__ - 20-09-2015

Nochmal: Die 20 EUR sind die Gebühren für den Antrag jetzt. Über welche Höhe die Vollstreckung selbst stattfindet, weiss ich nicht.

Ich wundere mich etwas, dass einem die Zwangsvollstreckung angekündigt wird, ohne zu nennen um wieviel Geld es eigentlich geht und wer der Gläubiger ist.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - StePe - 20-09-2015

Was mich noch wundert das man vorher kein schreiben vom Anwalt bekommt oder sonstiges. Ist denn ratsam den Betrag der KM zu überweisen oder lasse ich es auf eine Klage ankommen?

Grüße und danke schon mal für die Hilfe.
Ich war leider die letzen Jahre zu gutmütig in Bezug auf die KM.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - Petrus - 20-09-2015

Vollstreckung ohne vorherige Mahnung ist merkwürdig und (wenn es nicht um selbst gekürzten Kindesunterhalt geht) auch nichtig. Bei Kindesunterhalt bin ich mir nicht ganz sicher - vielleicht weiß einer der Kollegen hier mehr.

Wenn die Mahnung ergangen ist, kann die Mama Dich damit ziemlich unter Druck setzen, weil sie einfach im Recht ist, und damit zu dem geschuldeten Betrag noch die Mahn- und Vollstreckungskosten kommen. Man muss sich dann entscheiden, ob man zahlen kann oder nicht. Wenn ja, ist es besser das auch zu tun, weil es sonst nur noch teurer wird. Wenn man nicht zahlen kann, kann man alle viere gerade sein lassen und sich zurück lehnen. Ggf. kommt will der Gerichtsvollzieher dann noch die Unterschrift für eine Privatinsolvenzerklärung.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - p__ - 20-09-2015

(20-09-2015, 17:59)Petrus schrieb: Vollstreckung ohne vorherige Mahnung ist merkwürdig

Das ist der übliche Weg, wenn eine Forderung bereits vollstreckbar ist. Gültige Titel sind das alle.

Zitat:Ist denn ratsam den Betrag der KM zu überweisen oder lasse ich es auf eine Klage ankommen?


Es wird keine Klage kommen. Wozu auch? Der Betrag, der vollstreckt werden soll ist genau das: Vollstreckbar. Es braucht keine weitere Klage, damit der Gerichtsvollzieher kommt.

Die Art deiner Fragestellung lässt darauf schliessen, dass du beim Kinderunterhalt (ich nehme an, es geht um Kindesunterhalt) viele Verfahren, Begriffe und Realitäten nicht kennst. Vorschlag: Faq-Kapitel zu Titel durchlesen und hier den Sachverhalte mal ausführlich schildern, dabei http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=3719 beachten. Dann kann man dir raten, was der beste Weg für die nächste Zeit ist.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - StePe - 20-09-2015

Dann folge ich doch mal deinem Rat.
Ich habe einen 4 jährigem Sohn. Meine Ex und ich waren nicht verheiratet. Seit Juni 2013 zahle ich den Barunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle. Ich lebte in einer 2 Zimmerwohnung ohne Kinderzimmer für meinen Sohn. Vor einem Jahr bin ich meiner neuen Partnerin zusammen gezogen damit wir meinem Sohn auch ein eigenes Zimmer bieten können. Mein Sohn befindet sich pro Woche 3 und mehr Tage bei mir da meine Ex im unregelmäßigen Wechseldienst Teilzeit arbeitet und ich nur von Mo-Fr ergibt sich daraus meistens die Zeit von Donnerstag bis Montag. Kommt immer drauf an wie meine Ex ihre Arbeitstage einplant. Also quasi willkürlich. Ab morgen ist er wahrscheinlich 2 Wochen bei mir, was mich freut. Ich habe meiner Ex mehrfach vorgeschlagen uns auf das sogenannte Wechselmodel zu verständigen im Wochenrythmus da ich mittlerweile merke das dieser tageweise Tausch meinem Sohn nicht wirklich die Beständigkeit gibt die er benötigt. Meine Ex entscheidet nur allein obwohl wir beide das Sorgerecht haben und ich kein Wochenendpapa sein möchte versuche ich ihr schon so einiges klar zu machen. Jedoch kann ich diese doppelte finanzielle Belastung nicht ohne meine neue Partnerin stemmen und habe wie oben geschrieben versucht einen Weg zu finden. Ich hatte einen Termin beim JA am 01.07. weil meine Ex einfach so den Unterhalt überprüfen lassen hat. Einen Tag vorher rief die Dame vom JA an sagte ich bräuchte nicht kommen die Akte wäre geschlossen weil die KM den Antrag (welchen auch immer) zurück gezogen hat. Dafür hin dachte ich mir, ok jetzt bist du am Zug da sie ja nichts mehr machen kann. Anwaltstermin war gemacht und Meinung einer Bekannten die auf einem JA arbeitet eingeholt und mal weniger als sonst überwiesen. Jedoch war mir erstmal nicht klar was ich vor 2 Jahren auf einem Infogespräch beim JA unterschrieben habe. Ich habe mich vor kurzem beim JA rückversichert und es war natürlich ein Titel. Ich hatte daran keine Erinnerung mehr und bin davon ausgegangen das ich mit meiner Ex vereinbart hatte wir einigen uns ohne das Zutun vom JA. So und der Antrag siehe oben ist das Resultat dieses Ganzen.
Vielleicht kannst du mir jetzt einen Rat geben.

Grüße und Danke


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - p__ - 20-09-2015

Aha, es gibt also einen gültigen Titel über Kindesunterhalt. Dann lautet der erste Rat: Das geforderte Geld jetzt vollständig überweisen. Denn durch den Titel, egal ob gerechtfertigt oder nicht, bleiben dir sofort Schulden, wenn du den Betrag nicht zahlst der auf dem Titel steht.

Der nächste Punkt ist, dass ihr de facto ein Wechselmodell lebt. Wenn das wirklich so ist (Tage zählen!), dann muss der Unterhaltstitel geändert werden. Das geht ohne Zustimmung der Ex nur über ein Gericht. Du musst auf Abänderung klagen. Das Risiko dabei ist, das die Ex lieber das Geld sehen will und deshalb das Wechselmodell ganz einfach kippt. Das Kind lieber zur dementen Oma abschiebt, Hauptsache es ist weniger bei dir und damit ist der reichliche Unterhaltsfluss gesichert.

Ich würde jetzt beim Unterhalt zunächst wenn möglich still halten und lieber eine Umgangsregelung anstreben. Schriftlich, ebenfalls vollstreckbar. Erst wenn das Wechselmodell fester verankert ist den Unterhalt angehen.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - StePe - 20-09-2015

Danke für die schnelle Anwort. Zu ihrer tatsächlichen Demenz kranken Oma kann sie meinen Sohn nicht schicken da sie 700km im Heim liegt. Wir haben beide keine Familienangehörigen hier ansässig so das wir aufeinander angewiesen sind. Mein Ex stellt sich so quer das ich nicht mehr weiter weiß. Sie plant wie sie will. Ich habe extra zu den Kitazeiten wo sie geschlossen ist auch Urlaub eingereicht aber sie hat allein beschlossen das sie für 3 Wochen weg fährt und ich somit meinem Sohn nicht sehen konnte. Obwohl es anders abgemacht war. Wenn die Gerichte nicht so Mutterlastig wären hätte ich schon längst geklagt. Aber ich kann mir ja nirgends mehr Geld für diese Klage abzwacken.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - p__ - 20-09-2015

Wenn im Konsens keine Umgangsregelung zu erreichen ist (was hast du denn schon probiert?) und sie unbeirrt die Zeiten nach Gutsherrinnenart vergibt, dann bleibt dir aber nur die Klage. Du kannst mal (kostenlos) versuchen, dafür Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, ansonsten musst du die 108 EUR Gerichtskosten irgendwo auftreiben.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - kay - 20-09-2015

Hoer auf P's rat, zahle auf JEDEN FALL die Verbindlichkeiten aus dem Titel. Und zwar GANZ schnell ansonsten wirst Du gepfaendet. Einige Dich was die Zukunft betrifft oder geh vor Gericht, weitere Optionen hast Du nicht.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - Absurdistan - 21-09-2015

Er könnte aufstockende Leistungen  beantragen.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - p__ - 21-09-2015

Schwierig, wenn er in Bedarfsgemeinschaft einem leistungsfähigen Dritten lebt. Ansonsten wärs Plan B, wenn aus welchen Gründen auch immer kein Wechselmodell besteht.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - StePe - 21-09-2015

Was heißt das mit der Bedarfsgemeinschaft und leistungsfähigen Dritten?


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - p__ - 21-09-2015

Freundin, mit der du zusammenlebst und die Geld verdient.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - StePe - 21-09-2015

Was hat die denn damit zu tun?