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Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - Druckversion

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RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - Arminius - 21-09-2015

(21-09-2015, 09:20)StePe schrieb: Was hat die denn damit zu tun?

...Sie kann zum Lebensbedarf beitragen so das Du den bzw mehr Unterhalt zahlen kannst...Bitte sag jetzt nicht das Sie damit nichts zu tun hat.

Desweiteren sollte der GV bei Dir anklopfen...biete ihm ggf. Teilzahlungen an (solltest Du nicht die Gesamtsumme zahlen können)...Kannst Du auf 12 Monate strecken...

Lg

A


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - StePe - 21-09-2015

Das tut sie ja schon, wir haben ja die gemeinsame Wohnung genommen um meinem Sohn ein eigenes Zimmer geben zu können, da er sich ja sehr oft bei uns aufhält.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - Dzombo - 21-09-2015

Na jede Menge. Denn deine Freundin zahlt "versteckt" Teile deiner Verfahrenskosten mit. Weil im Zuge der Beurteilung deines einzureichenden Verfahrenskostenhilfeantrages bei Gericht das Einkommen deiner Freundin mit für die Berechnung deiner Ratenzahlung zum Klageverfahren herangezogen wird. Und je höher der Verdienst deiner Freundin ist, desto höher wird deine Ratenzahlung ausfallen.

Ähm. wie hast Du das mit der gemeinsamen Sorge hinbekommen? Ihr ward doch gar nicht miteinander verheiratet!


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - StePe - 21-09-2015

Ich habe gerade einen Termin bei RA gemacht, klagen würde er wenn nur ohne Prozesskostenbeihilfe.
Wir haben von Anfang an beide das Sorgerecht. Meine Ex will ja auch das wir beide uns kümmern. Leider streicht sie aber den vollen Unterhalt weil es ihr ja laut Titel zusteht. Ich war einfach zu gutgläubig.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - Gualterius - 21-09-2015

Das mit dem Titel beim Jugendamt klingt ja so, als ob sie ihn dir untergeschummelt haben. Das mit dem Einberechnen der Einkünfte deiner Freundin, klingt so, als ob deine Freundin bald auf die Barrikaden geht... nur auf welche...?

Klar will die Ex den maximalen Unterhalt und lässt dich nichts eigenmächtig reduzieren.
@_p, wie festigt er denn die Umgangszeiten jetzt noch? Mitspielen? Sorry sagen?


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - StePe - 21-09-2015

Ja das ist wohl Masche bei den meistem Jugendämtern. Ist ja eigentlich auch eine Frechheit das ein neuer Partner bei sowas mit reingezogen wird.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - p__ - 21-09-2015

Es kommt immer gut, wenn man vorher liest, was man unterschreiben soll. Vor allem bei Unterhaltstiteln.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - StePe - 21-09-2015

Ja das stimmt aber dafür ist es jetzt zu spät....


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - Dzombo - 21-09-2015

@StePe...

Wie lief das ab mit dem einrichten vom Sorgerecht? Ihr seid ja nicht miteinander verheiratet.

Und wie jung ist euer Kind eigentlich?


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - Absurdistan - 21-09-2015

das ist keine neue Masche das Lebenspartner die Kosten des Unterhaltspflichtigen mit zu decken haben.

Überlegt euch mal ob deine Freundin "auszieht". Ne kleine Ferienwohnung irgendwo am Strand. 1 Zimmer. Dann meldet sie sich dort an, und ist bei euch zu Besuch. Kann sie bei Air b &b gut Kohle machen mit der Bude.
Wohnung bekommst du eventuell auch alleine vom JC finanziert.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - StePe - 21-09-2015

Also das Sorgerecht haben wir schon vor der Geburt beim JA festgelegt.

Was würde das denn bringen wenn sich meine Freundin wo anders anmeldet? Als ich noch allein gelebt habe, musste ich genauso viel an Unterhalt zahlen.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - Absurdistan - 21-09-2015

Du gehst zum Jobcenter und sagst das du weniger als das sozialrechtliche Existenzminnimum zur Verfügung hast.
Du bist durch Umgangskosten, Kinderzimmer, Unterhalt bedürftig.
Unterhalt musst du zahlen und wird als nicht als zur Verfügung stehendes Einkommen gewertet.
Umgang musst du auch sicher stellen.

lg


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - StePe - 21-09-2015

Ehrlich gesagt hab ich da wenig Bock drauf, ich möchte eher zu meinem Recht kommen und dieses sogenannte Wechselmodel festlegen lassen.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - p__ - 21-09-2015

(21-09-2015, 09:58)Dzombo schrieb: Na jede Menge. Denn deine Freundin zahlt "versteckt" Teile deiner Verfahrenskosten mit. Weil im Zuge der Beurteilung deines einzureichenden Verfahrenskostenhilfeantrages bei Gericht das Einkommen deiner Freundin mit für die Berechnung deiner Ratenzahlung zum Klageverfahren herangezogen wird.

Woher stammt dieses Märchen? Das Prozesskostenhilferecht kennt die sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft beim Einkommen nicht. Bei den Ausgaben schon und das ist ja positiv: Seit einer Entscheidung des OLG Hamm vom 15.03.2010 (6 WF 449/09) wird auch der Partner einer Bedarfs­gemeinschaft wie ein Ehegatte einkommensmindernd berücksichtigt. Was hier nicht der Fall sein kann. Meine Aussage zur Bedarfsgemeinschaft habe ich hinsichtlich der Aufstockeroption gemacht. Mit Verfahrenskostenhilfe hat das aber rein gar nichts zu tun.

Ich würde einfach mal einen Verfahrenskostenhilfeantrag ohne Anwalt stellen hinsichtlich Umgang (wenn keine direkte Einigung möglich). Das kostet nichts und man erfährt schnell, ob man für ein Verfahren zahlen müsste oder nicht.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - StePe - 21-09-2015

Ist Verfahrenskostenhilfe das gleiche wie prozesskostenhilfe?


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - Theo - 21-09-2015

(21-09-2015, 14:47)StePe schrieb: Ist Verfahrenskostenhilfe das gleiche wie prozesskostenhilfe?

Ja, im Familienrecht heißt die Prozesskostenhilfe "Verfahrenskostenhilfe".


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - StePe - 21-09-2015

Mein Anwalt sagte was eine eventuelle Klage zwecks "Wechselmodel" angeht macht er das nicht über die Prozesskostenhilfe.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - Dzombo - 21-09-2015

Hat er Dir gesagt, warum er das nicht darüber machen will?


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - Theo - 21-09-2015

(21-09-2015, 16:05)Dzombo schrieb: Hat er Dir gesagt, warum er das nicht darüber machen will?

Meine Güte, stellst Du Fragen. Natürlich weil der zu erwartende Aufwand in keinem Verhältnis zur dieser Minimalvergütung steht.

Und das Alter von StePes Sohn wüßtest Du auch, wenn Du den Thread gelesen hättest.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - p__ - 21-09-2015

Bei einer Klage ist genau zu überlegen, was eigentlich beantragt wird. Das Wörtchen "Wechselmodell" sollte man vermeiden. Am Besten wäre einfach eine Regelung der Tage, die das Kind beim Einen und beim anderen Elternteil ist.

Das ist aber nur zweite Wahl. Erste Wahl ist eine direkte Vereinbarung. Dazu nochmal die Frage, was dazu bisher stattgefunden hat. Vermittlungsgespräche im Jugendamt? Hast du schon schriftlich Vorschläge für eine Regelung gemacht? Oder habt ihr halt so rumgewurstelt und du hast mal zwischen Tür und Angel den Satz losgelassen "wär doch ganz nett, wenn das Kind mal ne Woche bei mir und dann wieder bei dir wäre?". Und sie sagte: "Ach nee, is nich so dolle".

Bei Klagen für eine Umgangsregelung herrscht keine Anwaltspflicht. Ist auch ohne Anwalt okay. Aber um die Gerichtsgebühren kommt man nicht herum. Für Unterhalt herrscht Anwaltspflicht.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - the notorious iglu - 21-09-2015

(21-09-2015, 18:51)p__ schrieb:  Aber um die Gerichtsgebühren kommt man nicht herum.

Das ist so nicht ganz richtig. Der Richter oder die Richterin kann das Verfahren gebührenfrei stellen. Bei Einigungen wird das auch häufiger so gemacht.

Aber das nur nebenbei.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - StePe - 21-09-2015

Es hat mal ein Gespräch bei einer Psychologin beim JA statt gefunden wo sich dann heraus stellte das meine Ex ein Mega Problem mit meiner Freundin hat was sie in den Griff bekommen sollte denn eigentlich war ihr Grund zum JA zu gehen weil angeblich keine Kommikation statt fand. Aber wie gesagt sie wurde angewatscht. Ich hatte öfters Gespräche mit ihr zwecks der geplanten Tage. Einmal sagte sie sie würde alles tun damit mein Sohn keine 50 Prozent bei mir ist, danach schiebt sie ihn ab weil er nicht in ihren Zeitplan passt. Dann sagte sie eine wochenweise Regelung wird es nicht geben, sie sagt so wie es ist ist es ok und der kleine leider auch nicht. Ich sagte ihr das der kleine Regelmäßigkeit und Beständigkeit braucht aber das sieht sie nicht so. Sie legt alles so aus wie es ihr passt, mal so und mal so. Jetzt hab Ich den kleinen über eine Woche weil sie weg musste. Es ist kein reden mit ihr und Einsicht schon garnicht. Auch nachdem ich sie auf den Antrag zwecks Vollstreckung angesprochen habe kamen nur fadenscheinige Dinge. Ich hatte ihr auch mehrfach gesagt das ich den Unterhalt kürzen werden (ohne zu wissen das ich den Titel habe) und da kam sie mir gerade mal mit 50 Euro entgegen.

Und als ich ja beim JA mal Vorbesprechem wollte hat man mir den Termin abgesagt man sei nicht mehr zuständig da die Mutter den Antrag anscheinend auf beistandsschaft zurück gezogen hat. Man solle sich an den sozialen Dienst wenden.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - Zala - 21-09-2015

(21-09-2015, 20:31)StePe schrieb:  Auch nachdem ich sie auf den Antrag zwecks Vollstreckung angesprochen habe kamen nur fadenscheinige Dinge. Ich hatte ihr auch mehrfach gesagt das ich den Unterhalt kürzen werden (ohne zu wissen das ich den Titel habe) und da kam sie mir gerade mal mit 50 Euro entgegen.


Sie kann Dir mit allem entgegen kommen wie sie will, gezahlt wird immer das was der Titel besagt.

Mach es wie p es vorgeschlagen hat. Zähle die Tage die der Kleine bei Dir ist. Sind es 50 Prozent oder mehr dann beantrage eine Abänderung des Titels.

Erst wenn Du das hast dann lässt Du die Umgangsregelung via Wechselmodel festsetzen. Machst Du es umgedreht könntest Du dir selber ein Bein stellen.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - StePe - 21-09-2015

Meine Freundin führt Tagebuch, es variiert von Monat zu Monat aber im Konsens kommen wir da hin. Danke vielmals für eure Unterstützung und Ratschläge. Bin gespannt was der Anwalt noch so empfiehlt.
Geld habe ich heute überwiesen damit der GV nichts mehr kriegt.


RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - p__ - 21-09-2015

Beistandschaft ist nur für Unterhalt. Bei Gesprächen über Umgang hilft der soziale Dienst.
Die Vollstreckung jetzt muss sie beantragen. Das ist ein bewusster absichtlicher Vorgang. Sie ist die alleinige Urheberin dafür.

Wenn sie berufliche Unregelmässigkeiten hat, dann kann sie das Kind nicht im regelmässigen Rythmus wechseln lassen, das wäre nicht kompatibel. Da helfen dann auch keine Gespräche und keine Urteile. Entweder, das Kind ist ganz bei dir oder ganz bei ihr oder sie muss ihren Beruf an die Notwenigkeiten einer gemeinsamen Betreuung anpassen. Wäre so etwas denn überhaupt in ihrem Job möglich? Als Saftschubs im Flugzeug oder Assistentin eines Reiseführerautors wohl nicht.