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Aufkündigung des Umgangsmodells - Onyx - 14-08-2016 Hallo, nun hat es mich erwischt. Tausend Fragen. Die FAQ zum Umgang las ich, aber als Laie kann ich einige Informationen nur schlecht einordnen und suche Erfahrungen. Wir haben das gemeinsame Sorgerecht und betreuen unseren 8jährigen Sohn seit Trennung 2012 und Elternvereinbarung vor Gericht im August 2012 in einem paritätischen Wechselmodell. Der Sohn hat seinen Hauptwohnsitz noch bei mir und geht am Wohnort der Mutter zur Schule. Die Wohnorte liegen 11 Kilometer voneinander entfernt, trotzdem alles prima. Die Mutter hatte aber Ende 2012 das ABR beantragt und das Wechselmodell abgelehnt, weil es zu stressig für das Kind sei. Nun hat das AG diese Woche der Mutter das ABR zugesprochen, da die Mutter wohl eine nicht so stressige 9/5 Umgangsregelung bevorzugt, die Kommunikation zwischen den Eltern gestört sei und sich das Wechselmodell nicht gegen den Willen eines Elternteil anordnen lassen soll. Noch dazu hätte der Sohn in einer Anhörung vor einem Jahr gesagt, dass er etwas mehr Zeit bei der Mutter sein möchte oder sich dies vorstellen könnte. Ob da möglicherweise eine massive Beeinflussung durch die Opferrolle der Mutter stattfand, brauche ich nicht zu fragen. Heute sieht er es hoffentlich anders. Eine Regelung zum Umgang enthält der ABR-Beschluss des AG nicht. Gegen den Beschluss möchte ich Beschwerde einlegen. Die Mutter kündigte nun an, dass unser Sohn ab morgen nicht mehr wöchentlich wechseln soll, sondern im 9/5-Rhythmus. 1. Wie sollte ich mich verhalten? Soll ich das Ansinnen der Mutter akzeptieren oder ignorieren? 2. Könnte ich gerichtlich regeln lassen, dass der paritätische Umgang weitergeführt wird, solang die Beschwerde beim OLG anhängig ist? Kommunikation ist mit der Mutter nur über die Elternberatung möglich, alles andere wird von ihr abgelehnt. Wenn ich nicht aktiv werde, ist völlig klar, dass sie sofort wieder zu Gericht geht. Oder sehe ich dies zu verbissen? 3. Kann die Mutter das Kind nun sofort ummelden? Vielen Dank für jede Anregung. RE: Aufkündigung des Umgangsmodells - Theo - 14-08-2016 Hi, zu 1 und 3: der Beschluss ist sofort wirksam. Die Mutter kann das Kind jetzt auch ummelden. Zu 2: Dir wird nichts Anderes übrig bleiben als zwischenzeitlich auf 5/9 einzugehen. RE: Aufkündigung des Umgangsmodells - Onyx - 14-08-2016 Hi, ist es wirklich so einfach? Dann würde dies bedeuten, dass die Mutter den Umgang auch als Residenzmodell gestalten kann? Was kann die Mutter machen, wenn ich ihr Ansinnen ignoriere und das Kind, wie gewohnt, von der Schule abhole. Mache ich mich strafbar? Danke. RE: Aufkündigung des Umgangsmodells - Theo - 14-08-2016 (14-08-2016, 14:39)Onyx schrieb: Hi, Na ja, sie hat jetzt das alleinige ABR und kann somit bestimmen, wann sich das Kind wo aufhält. Natürlich kannst Du ein Umgangsverfahren anstrengen. Dabei dürfte jedoch kaum mehr herauskommen als die 9/5, die die Mutter ohnehin gewährt. Auch wenn Du das jetzt nicht so empfindest, das ist schon ziemlich viel Umgang. (14-08-2016, 14:39)Onyx schrieb: Was kann die Mutter machen, wenn ich ihr Ansinnen ignoriere und das Kind, wie gewohnt, von der Schule abhole. Das ist nicht zu empfehlen. Je nachdem wie die Mutter drauf ist, kann sie das Kind dann mit der Polizei herausholen lassen. RE: Aufkündigung des Umgangsmodells - p__ - 14-08-2016 Da fehlen viele wesentliche Informationen. 1. Was genau hast du eigentlich beantragt und mit welcher Begründung? Zum Beispiel eine Entscheidung nach dem oft ignorierten § 1628 BGB? Oder das ABR zu dir? 2. Wieso dauerte das Gerichtsverfahren sage und schreibe vier Jahre? Was lief da? Waren es mehrere Verfahren? 3. Bist du anwaltlich vertreten? (das ist kein indirekter Hinweis darauf, dass dies besser sein könnte) 4. Was sagt eigentlich das Kind? Wie läuft das Wechselmodell, wie gefällt es ihm, wie gestaltet es sich bei 11km Entfernung der Eltern? Eine Revision ist nur sinnvoll, wenn der Beschluss des Familiengerichts wirklich angreifbar ist. Das ist er, wenn vorgebrachte Tatsachen und Begründungen ignoriert worden sind, wenn Rechtsfehler passiert sind. Ein Beschluss, der sauber begründet ist, aber dir nicht gefällt wird auch beim OLG nicht beanstandet werden. Deshalb ist die Kenntnis des oder der bisherigen Verfahren wichtig. RE: Aufkündigung des Umgangsmodells - Theo - 14-08-2016 Ergänzend dazu noch: Wenn Du den Beschluss jetzt ignorierst, lieferst Du der KM eine Steilvorlage für das Verfahren vor dem OLG, Stichwort eskierender Elternstreit. In Deiner jetzigen Situation kann man Dir leider nur den Tipp geben, die Beschwerde abzuwarten. Aufkündigung des Umgangsmodells - CheGuevara - 14-08-2016 Vorne weg: Steht im Beschluss, dass er vorläufig vollstreckbar ist? Wenn nein, dann verhindert dein Rechtsmittel die Wirksamkeit! Umgang bleibt so, solange keine Gerichtliche Regelung erfolgt; mit ABR kann Mutter nur ummelden, Rest bleibt so. RE: Aufkündigung des Umgangsmodells - netlover - 14-08-2016 komisch...normalerweise muß bei einem wechsel des ABR zum andren elterteil, der andre maßgeblich seine pflichten verletzt haben. denn ohne gravierende verfehlungen wird kein FG diese siutation ändern...wegen 11 km... wurde denn euer kind befragt? hat es verstanden, daß es jetzt eine andre wohnsituation hat? ich glaub, da ist einiges schiefgelaufen.... stell doch mal die begründung ein und ob der beschluß vorläufig rechtskräftig ist! bb netlover RE: Aufkündigung des Umgangsmodells - Onyx - 14-08-2016 Sorry, ich bin in der Jahreszahl verrutscht. Das ABR-Verfahren lief zwei Jahre. Beantragt wurde in diesem (letzten) Verfahren das ABR von der Mutter. Ein Jahr zuvor, also vor drei Jahren, hatten wir den Umgang über eine Elternvereinbarung vor Gericht geschlossen als Vergleich zu einem Antrag der Mutter auf ABR im Rahmen einer eA. Es gibt also heute diese Umgangsvereinbarung über ein paritätisches Wechselmodell und den aktuellen AG-Beschluss über das ABR, aber ohne Umgangsregelung. Anwaltlich war ich vertreten, aber sehe da im Moment keinen Sinn drin. RE: Aufkündigung des Umgangsmodells - Gualterius - 14-08-2016 Du solltest auf alle Fälle die Mutter in ihrer Absicht vorführen können. Sie will nur Geld... und sie versucht dich völlig aus dem Rennen zu werfen. Alles muss protokolliert werden, also öffentlich, amtlich. Mit ihr Abmachungen zu treffen, geht wahrscheinlich in die Hose. Der Bursche muss merken können, was hier auf seinem Rücken - von ihr - gespielt wurde. Er weiß später eventuell noch, wie sie ihn wirklich manipuliert hat. Sie versucht es aber, dir als faulen Konsens in die Schuhe zu schieben, dem man halt ein bisschen nachhelfen musste. Nach dem Motto: "dein Papa hat dann schon eingewilligt... wie er gesehen hat, dass es dir sonst schadet..." Dadurch will sie vor ihm verschleiern, dass sie ihn manipuliert. ... was nicht heißen soll, du sollst volle Kanne angreifen, wo es nichts bringt. Wenn du aber aufgrund des einsichtigen Materials davon ausgehen kannst, dass sie sich blamiert, - nicht vor dir, sondern vor Leuten, die ihr was wert sind - wird sie etwas einlenken... Aufkündigung des Umgangsmodells - CheGuevara - 14-08-2016 Nochmal: Steht im Beschluss die vorläufige Vollstreckbarkeit ? RE: Aufkündigung des Umgangsmodells - netlover - 14-08-2016 also ich seh das so....das WM besteht immer noch, also keine verpflichtung zu KU, sondern 50/50 ....es hat nur das ABR gewechselt. jede änderung muß gerichtlich sein, wenn die eltern sich nicht einig werden.... nur so als denkanstoß! bb netlover RE: Aufkündigung des Umgangsmodells - Theo - 14-08-2016 (14-08-2016, 20:47)CheGuevara schrieb: Vorne weg: So ein Unfug. Das Wirksamwerden geht nach 40 (1) FamG weil es eine Famiensache und keine Famienstreitsache ist. Das habe ich aber schon 'mal in einem Thread ausführlich erläutert.Pass halt mal auf. Der Beschluss ist mit Verkündung wirksam. RE: Aufkündigung des Umgangsmodells - Onyx - 14-08-2016 Hallo CheGuevara, im Beschluss steht nichts von vorläufiger Vollstreckbarkeit. Du schreibst: "Wenn nein, dann verhindert dein Rechtsmittel die Wirksamkeit!" Was ist mein Rechtsmittel? Danke. Die Frage ist, wie ich mich morgen verhalten soll. Die nächste Frage ist, ob ich morgen einen Antrag auf einstweilige Anordnung des paritätischen Umgangs bzw. der Beibehaltung des paritätischen Wechselmodells stellen soll, zumindest bis es eine OLG-Entscheidung gibt. RE: Aufkündigung des Umgangsmodells - Theo - 14-08-2016 (14-08-2016, 22:07)Onyx schrieb: Hallo CheGuevara, Das Rechtsmittel ist die Beschwerde, die Du eingelegt hast. Die Beschwerde hemmt aber in Familiensachen die Wirksamkeit nicht. CheGuevara hat Dir eine Falschinformation gegeben. RE: Aufkündigung des Umgangsmodells - Gualterius - 14-08-2016 Ich würde mich dumm stellen und gerichtlich belehren lassen... und genau aus diesem Grund keinen Anwalt nehmen... und ganz freundlich bleiben, nach dem Motto, hier liegt ein Irrtum vor. Gibt es in Deutschland hoffentlich die Belehrungspflicht durch den Richter? Aufkündigung des Umgangsmodells - CheGuevara - 14-08-2016 Ok, Danke! Verstanden; wieder was gelernt; hätte ich vor nem Jahr wissen müssen ... meine Anwältin hat's offensichtlich auch nicht gewusst? RE: Aufkündigung des Umgangsmodells - Theo - 14-08-2016 (14-08-2016, 22:07)Onyx schrieb: Die nächste Frage ist, ob ich morgen einen Antrag auf einstweilige Anordnung des paritätischen Umgangs bzw. der Beibehaltung des paritätischen Wechselmodells stellen soll, zumindest bis es eine OLG-Entscheidung gibt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass hier eine Eilbedürftigeit anerkannt wird. Du hast ja Umgang. RE: Aufkündigung des Umgangsmodells - Onyx - 14-08-2016 Danke. Wenn es so ist, dass die Mutter nun mit dem alleinigen ABR auch das Umgangsmodell bestimmen kann, dann könnte sie doch auch auf Residenzmodell umstellen, oder? Dies kann doch nicht sein? RE: Aufkündigung des Umgangsmodells - Theo - 14-08-2016 (14-08-2016, 22:42)Onyx schrieb: Danke. Wenn es so ist, dass die Mutter nun mit dem alleinigen ABR auch das Umgangsmodell bestimmen kann, dann könnte sie doch auch auf Residenzmodell umstellen, oder? Dies kann doch nicht sein? Ja, natürlich kann sie das. Du kannst Dich jetzt nur noch um einen möglichst umfangreichen Umgang bemühen, d.h. wenn Dir die Mutter zu wenig gewährt, den gewünschten Umgang einkagen. RE: Aufkündigung des Umgangsmodells - Theo - 15-08-2016 Nochmal zur Verdeutlichung: Eure damalige Vereinbarung gilt nicht mehr, da sich die Grundlagen geändert haben. Stell Dir folgendes Beispiel vor: Du kaufst mit einem Kumpel gemeinsam ein Rennrad. Bezüglich der Nutzung vereinbart Ihr, dass er es an den ungeraden Tagen fahren darf und Du an den geraden. Später kommt Dein Kumpel in Geldnöte und verkauft Dir seinen Anteil am Rennrad. Damit erlischt natürlich auch Eure Nutzungsvereinbarung, denn die setzte ja voraus, dass Ihr beide Eigentümer seid. Du kannst jetzt unabhängig entscheiden, ob Du Deinen Kumpel noch fahren lässt oder nicht. (Im Unterschied zu diesem Beispiel hast Du beim Kind allerdings noch Dein Umgangsrecht) RE: Aufkündigung des Umgangsmodells - sorglos - 15-08-2016 (14-08-2016, 19:21)Theo schrieb: Na ja, sie hat jetzt das alleinige ABR und kann somit bestimmen, wann sich das Kind wo aufhält. NEIN ! Eine ABR-Entscheidung ändert keineswegs eine bestehende Umgangsregelung. Schon gar nicht, solange sie nicht rechtskräftig ist. [Umgangsrecht und Sorgerecht haben doch nichts miteinander zu tun!] @Onyx Das Beste ist, erstmal die bestehende Regelung weiter konsequent einzuhalten. Zumal die auf einer gerichtlichen Vereinbarung besteht! Bestehe darauf. Wenn die Mutter das nicht will, dann muss sie eine eA zum Umgang beantragen. RE: Aufkündigung des Umgangsmodells - Theo - 15-08-2016 (15-08-2016, 01:37)sorglos schrieb: NEIN ! Der nächste Unfug. Das Wechselmodell ist eine Ausgestaltung des gemeinsamen Sorgerechts, nicht des Umgangsrechts. Mann, Ihr könnt doch hier nicht einfach daherfabulieren ohne die tatsächlichen Rechtslage zu berücksichtigen. RE: Aufkündigung des Umgangsmodells - karlma - 15-08-2016 (14-08-2016, 12:23)Onyx schrieb: Die Mutter kündigte nun an, dass unser Sohn ab morgen nicht mehr wöchentlich wechseln soll, sondern im 9/5-Rhythmus. Das ist eine Umgangsregelung, vor allem, solange es keine andere gibt. ABR Übertragung ändert diese im Prinzip nicht, aber im Rahmen des ABR kann die Mutter in den Umgangszeiten einen anderen Aufenthalt vorschreiben. Sie kann dann gesondert dafür zur Rechenschaft gezogen werden, wenn dieser Eingriff unberechtigt war. So zumindest hab ich es in einer längeren Abhandlung mal von einem Kammergericht in Berlin mitgeteilt bekommen. In der Praxis natürlich reiner Unfug, weil kaum ein Gericht in D eine Mutter zur Rechenschaft zieht. RE: Aufkündigung des Umgangsmodells - p__ - 15-08-2016 Sorgerechtliche Entscheidungen sind Kindschaftssachen und Kindschaftssachen sind Familiensachen. Im Unterschied dazu gibts Familienstreitsachen (z.B. wenn es um Unterhalt geht). Siehe § 111 und 112 FamFG. Familienstreitsachen: Werden mit Rechtskraft wirksam, ausser sofortige Vollstreckung ist angeordnet, §116 FamFG Familiensachen: Hier gilt der Standardfall im FamFG. "Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist."§40 FamFG. Rechtskraft erhält der Beschluss aber erst, wenn die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs abelaufen ist. Über solche Formalien gibt der eigene Anwalt Auskunft. Zum Ende des Wechselmodells und des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts: Elternvereinbarungen bleiben bestehen, nur sind sie nicht mehr durchsetzbar. Es wurde ja nicht die Elternvereinbarung selbst angegriffen, sondern eine der Grundlagen davon. Ein Anmeldung des Kindes bei der Mutter und die Verweigerung der Herausgabe des Kindes ist jetzt der Mutter problemlos möglich. Diese Macht hat sie bekommen. |