SG Reutlingen, S7 AS 1594/16, Erwachsene können bei Umgang bedürftig sein - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Information (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=6) +--- Forum: Gerichtsurteile (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=7) +--- Thema: SG Reutlingen, S7 AS 1594/16, Erwachsene können bei Umgang bedürftig sein (/showthread.php?tid=11462) |
SG Reutlingen, S7 AS 1594/16, Erwachsene können bei Umgang bedürftig sein - Sixteen Tons - 10-05-2017 So langsam wird mir das SG Reutlingen symphatisch. Jüngst urteilte das Sozialgericht, das auch erwachsene Kinder in den Zeiten, in denen sie sich bei dem umgangsberechtigten, bzw. weniger betreuenden Elternteil aufhalten, Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwei (Neusprech: Hartz Vier) haben. Das kann z. B. der Fall sein, wenn sie nach Vollendung der Volljährigkeit noch vor Aufnahme eines Studiums wechselnd in Haushalten der Eltern leben. Zitat:Ob insbesondere vor dem Hintergrund des dem Grundsicherungsrecht immanenten Bedarfsdeckungsprinzips eine Erweiterung des Instituts der temporären Bedarfsgemeinschaft auf volljährige Kinder unter bestimmten Umständen geboten ist, kann offen bleiben, weil der Kläger bereits nach dem Wortlaut der maßgebenden gesetzlichen Vorschrift Teil der Bedarfsgemeinschaft ist und deshalb dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SBG II hat. Wie bereits vom BSG in der Entscheidung vom 07.11.2006 (a.a.O.) ausgeführt, verlangt § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II kein dauerhaftes Leben im Haushalt, sondern lediglich, dass das unverheiratete Kind dem Haushalt "angehört". Hält sich das Kind - wie hier - zur Hälfte in den Haushalten seiner beiden Elternteile auf, besteht eine Angehörigkeit zu beiden Haushalten [..] Dass der Kläger (auch) im Haushalt seines Vaters lebte und lebt, zeigt sich an sämtlichen dieser Merkmale, wobei die polizeiliche Meldung in der Wohnung der Mutter die gleichzeitige Zuordnung zum Haushalt des Vaters nicht ausschließt, denn der Kläger hatte seinen Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) eben auch und in gleicher Weise wie im Haushalt der Mutter bei seinem Vater Das Urteil ist rechtskräftig. Aus: Newsticker Tacheles http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2189/ Volltext bei Sozialgerichtsbarkeit.de |