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Schulausbildung Kindesunterhalt - Druckversion

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Schulausbildung Kindesunterhalt - Helmute2000 - 05-06-2017

Hallo Zusammen,

folgender Fall.

Bekomme im Februar und August per Gerichtsbeschluss die Kinderinformation. D.h. lediglich Ende Juli habe ich bisher die Schulzeugnisse beider Kinder 12 und 16 Jahre alt erhalten. 

Am 28.07.2017 wird das ältere Kind voraussichtlich die Schulausbildung mit dem Realschulabschluss verlassen.

Meine Anfragen an die Kindesmutter im Vorfeld mir zu erklären welchen Ausbildungsart das älteste Kind einschlagen würde, blieb natürlich unbeantwortet. Gerade im Hinblick auf die kommende Ausbildung, wo ja auch eine Ausbildungsvergütung auf meine Kindesunterhaltszahlungen Einfluss haben, möchte ich wegen der vorhandenen Jugendamtstitel nichts verkehrt machen.

Die bestehenden Jugendamtstitel für beide Kinder habe ich damals aus Unkenntnis unbefristet abgegeben.

Wie stelle ich es nun am geschicktesten an, die Titel zügig durch befristete Titel auszutauschen? Ich habe hier gelesen, das ich die Wartezeit bis zum Ausbildungsstart auf jedenfall noch mit dem bisherigen Kindesunterhalt auffüllen muss. (Das wird dann wohl der 1. September sein?) Doch wie erhalte ich nun zügig die Kindesinformation zur weiteren Ausbildung, ich befürchte hier keinerlei Informationen dazu zu erhalten. Wird eine Klage unumgänglich oder muss ich wegen des Kindesinformationsbeschlusses ein weiteres Jahr warten müssen?

Freue mich auf eure tatkräftige Unterstützung,
Helmut


RE: Schulausbildung Kindesunterhalt - p__ - 05-06-2017

Einen unbefristeten in einen befristeten Titel umzutauschen ist nicht gegen den Willen des Unterhaltsgläubigers möglich.

Die weitere Ausbildung muss dir zeitnah nachgewiesen werden. Auch die Höhe der eventuellen Ausbildungsvergütung. Der Azubi erhält einen Ausbildungsvertrag, der dir kopiert werden muss. Da es unzulässig ist, ohne Vertrag eine Ausbildung zu beginnen ist der Zeitpunkt für die letztmögliche Vorlage der Ausbildungsbeginn.

Die Abfolge für dich: Schreiben an die Sorgeberechtigte mit der Aufforderung, bis zum X.X.2017 eine ungekürzte Kopie des Ausbildungsvertrages vorzulegen, insbesondere den Nachweis der Ausbildungsvergütung. Reagiert die Gegenseite nicht, musst du klagen. Antrag: Ausbildungsnachweise nicht vorgelegt -> Keine Ausbildung -> Abänderung des Titels auf Null. Leider Anwaltspflicht.


Schulausbildung Kindesunterhalt - CheGuevara - 05-06-2017

Da wäre doch eine neue Auskunftsklage ohne Anwaltszwang günstiger... und bis September könnten ja schon erste Informationen vorliegen.

Unterhalt auf null einklagen kann recht teuer werden, wenn Ausbildung ohne Vergütung fortgesetzt wird.


RE: Schulausbildung Kindesunterhalt - Simon ii - 06-06-2017

(05-06-2017, 19:03)p__ schrieb: Abänderung des Titels auf Null. Leider Anwaltspflicht.

Meines Wissens nicht richtig:

Es ist nicht auf Abänderung des alten Titels zu klagen, sondern auf Herausgabe des Titels durch das Kind, wenn es 18 geworden ist.

Für eine evt. Ausbildung gibt es einen neuen Titel.

Für dessen Höhe spielt außerdem eine Rolle, ob das Kind evt. Bafög bekommt.

Simon II


RE: Schulausbildung Kindesunterhalt - p__ - 06-06-2017

Das Kind ist nicht 18 und er wird nur abgeändert. Details spielen eh keine Rolle, das ist Sache des Anwalts, der dafür jede Menge Geld in den Rachen geworfen bekommt.


RE: Schulausbildung Kindesunterhalt - Simon ii - 06-06-2017

(06-06-2017, 11:52)p__ schrieb: Das Kind ist nicht 18 ...

Ups, stimmt, die 16 habe ich als 18 gelesen.

Dann hast Du natürlich recht.

Übrigens kann bei dieser Abänderung auch der Titel auf das vollendete 18. Lebensjahr begrenzt werden (wenn man schon beim ändern ist, dann auch richtig!).

Simon II


RE: Schulausbildung Kindesunterhalt - p__ - 06-06-2017

Man kann das nur beantragen, aber da Zeitbegrenzungen unter zwei Jahren Laufzeit gewöhnlich sehr gut begründet werden müssen und das Kind sowieso in zwei Jahren 18 ist, wird der Satz ohne diese Begründung nichts bewirken.


RE: Schulausbildung Kindesunterhalt - Trullo1 - 06-06-2017

Ich bin in einer ähnlichen Situation:
mein 17-jähriger Sohn wird voraussichtlich im September eine Ausbildung beginnen.
Ich habe einen Titel, der bis 04/2018 begrenzt ist (Vollendung 18. LJ)
Bevor ich nun den Titel ändern ließe, würde ich eher an meinen Sohn herantreten und den zuviel bezahlten Betrag einfordern.
Müßte doch auch möglich sein, oder?
Bevor man nun langwierig den Titel abändern läßt...?


RE: Schulausbildung Kindesunterhalt - Simon ii - 06-06-2017

(06-06-2017, 14:46)Trullo1 schrieb: mein 17-jähriger Sohn wird voraussichtlich im September eine Ausbildung beginnen.
Ich habe einen Titel, der bis 04/2018 begrenzt ist (Vollendung 18. LJ)

Wieso ist der Titel zu hoch?

Natürlich kannst Du Deinen Sohn bitten (!!!), zuviel bezahlten KU zurückzuzahlen.

Er ist aber nicht dazu verpflichtet, solange die von Dir gezahlte Summe dem Titel entspricht.

Simon II


RE: Schulausbildung Kindesunterhalt - Trullo1 - 07-06-2017

Der Titel paßt schon, aber sobald er selbst Geld verdient wird dies doch gegengerechnet?


RE: Schulausbildung Kindesunterhalt - Simon ii - 07-06-2017

(07-06-2017, 08:48)Trullo1 schrieb: Der Titel paßt schon, aber sobald er selbst Geld verdient wird dies doch gegengerechnet?

Das ist richtig; aber wie weiter oben schon ausgeführt: Wenn er nicht will, ist er rein rechtlich nicht dazu verpflichtet, und Du müßtest klagen.

Ist denn Dein Titel auf bis zum 18. Lebensjahr begrenzt?

Wenn ja, würde sich meiner Meinung nach die Frage stellen, ob sich dann eine Auseinandersetzung wirklich lohnt.

Wenn nein, dann je eher desto besser klagen, sofern Dein Sohn uneinsichtig ist.

Simon II


RE: Schulausbildung Kindesunterhalt - Trullo1 - 07-06-2017

(07-06-2017, 09:19)Simon ii schrieb:
(07-06-2017, 08:48)Trullo1 schrieb: Der Titel paßt schon, aber sobald er selbst Geld verdient wird dies doch gegengerechnet?

Das ist richtig; aber wie weiter oben schon ausgeführt: Wenn er nicht will, ist er rein rechtlich nicht dazu verpflichtet, und Du müßtest klagen.

Aber ich muß zahlen, auch wenn's zuviel ist schert das niemanden
Einen schönen Rechtsstaat haben wir da beinander...
Mir fehlen wirklich die Worte


RE: Schulausbildung Kindesunterhalt - Simon ii - 07-06-2017

(07-06-2017, 09:49)Trullo1 schrieb: Aber ich muß zahlen, auch wenn's zuviel ist schert das niemanden
Einen schönen Rechtsstaat haben wir da beinander...
Mir fehlen wirklich die Worte

Willkommen in der feministischen, genderverseuchten Lila-Pudel-Bananenrepublik Deutschland!

Tongue

Simon II


RE: Schulausbildung Kindesunterhalt - p__ - 07-06-2017

(07-06-2017, 09:49)Trullo1 schrieb: Einen schönen Rechtsstaat haben wir da beinander...

Erzeuge Veränderungsdruck. Der Traum eines jeden Staates ist, wenn die gelackmeierten Bürger sich nur still bruddelnd ärgern, aber ansonsten brav bleiben.


RE: Schulausbildung Kindesunterhalt - Helmute2000 - 04-08-2017

Hallo Zusammen,

könnt ihr mir helfen? Mein Sohn hat nun das Abschlusszeugnis der Wirtschaftsschule im August erhalten. D.h. landläufig handelt es sich dabei um den Realschulabschluss.

Nunn will er die Fachoberschule -Fachrichtung T- besuchen. Die Ausbildungsdauer beträgt dabei 2 Jahre ohne eine Berufsausbildung zu erhalten.

Danach will er das allgemeine Abitur machen. Sodann ist er schon 19 Jahre alt.

Muss ich als Zahlesel das so hinnehmen? Wann darf ich eine Ausbildungsabschluss erwarten und wann darf ich die Unterhaltszahlungen einstellen?

Viele Grüße & Danke
H2000


RE: Schulausbildung Kindesunterhalt - Austriake - 04-08-2017

Geh mal davon aus, dass dies eine stringente Ausbildung ist und du bis zum Abschluss derselben als Zahlvater dabei bist.


RE: Schulausbildung Kindesunterhalt - Helmute2000 - 04-08-2017

Und danach das allgemeine Abitur auch stringent?

Er könnte aber auch eine Berufsausbildung machen und nebenher das Fachabitur erwerben. Darf ein Sohn immer den einfachsten Weg einschlagen der den meisten Unterhalt einbringt?


RE: Schulausbildung Kindesunterhalt - p__ - 04-08-2017

Er bleibt nicht nur unterhaltsberechtigt, sondern zählt sogar als privilegierter Unterhaltsberechtigter wenn er volljährig wird.


RE: Schulausbildung Kindesunterhalt - Helmute2000 - 04-08-2017

(04-08-2017, 14:50)p__ schrieb: Er bleibt nicht nur unterhaltsberechtigt, sondern zählt sogar als privilegierter Unterhaltsberechtigter wenn er volljährig wird.

Aber nur dann wenn er zu Hause wohnt! Sonst nicht!

Noch eine andere Frage in diesem Kontext zum privilegierten Unterhaltsberechtigten:

Die Eltern haften anteilig den Unterhalt, d. h., wer ein höheres Einkommen hat, zahlt mehr als der weniger Verdienende.
Wenn die Ex keinen verdienst mehr deklariert, bedeutet das auch bei einem Millionen Vermögen dieser Dame, das nur derjenige den vollen Unterhalt bezahlen darf, der Einkünfte hat?


RE: Schulausbildung Kindesunterhalt - p__ - 04-08-2017

Ja, mit eigenem Hausstand werden ausserdem auch schon vor Volljährigkeit beide Eltern pflichtig.


RE: Schulausbildung Kindesunterhalt - Austriake - 04-08-2017

(04-08-2017, 15:09)Helmute2000 schrieb: Wenn die Ex keinen verdienst mehr deklariert, bedeutet das auch bei einem Millionen Vermögen dieser Dame, das nur derjenige den vollen Unterhalt bezahlen darf, der Einkünfte hat?

Wenn Dir die Ex irgendwann einmal eine Anlage U zur Einkommenssteuererklärung unterschrieben hat, dann hast du ihre Steuernummer.

Es ist ziemlich unwahrscheinlich, dass sich das Finanzamt bei einem Millionenvermögen mit einer Einkommenssteuererklärung zufrieden gibt, de als Einnahme die Zahl "Null" ausweist.
Also ist sie steuerpflichtig, also bekommt sie jährlich einen Steuerbescheid - und den hat sie vorzulegen im Rahmen ihrer Asukunftspflicht.


RE: Schulausbildung Kindesunterhalt - Helmute2000 - 04-08-2017

(04-08-2017, 15:39)Austriake schrieb:
(04-08-2017, 15:09)Helmute2000 schrieb: Wenn die Ex keinen verdienst mehr deklariert, bedeutet das auch bei einem Millionen Vermögen dieser Dame, das nur derjenige den vollen Unterhalt bezahlen darf, der Einkünfte hat?

Wenn Dir die Ex irgendwann einmal eine Anlage U zur Einkommenssteuererklärung unterschrieben hat, dann hast du ihre Steuernummer.

Es ist ziemlich unwahrscheinlich, dass sich das Finanzamt bei einem Millionenvermögen mit einer Einkommenssteuererklärung zufrieden gibt, de als Einnahme die Zahl "Null" ausweist.
Also ist sie steuerpflichtig, also bekommt sie jährlich einen Steuerbescheid - und den hat sie vorzulegen im Rahmen ihrer Asukunftspflicht.

Nun da stehen keine Einkünfte drin. Und nun?


RE: Schulausbildung Kindesunterhalt - Helmute2000 - 10-08-2017

Hallo Gemeinde,

nächste Frage, darf ich den Sohn dazu animieren, wenigstens für seine Weiterbildung, d.h. sein Fachabitur (FOS), Bafög zu beantragen?

Gibt es dafür eine rechtliche Handhabe, gibt es Möglichkeiten das gerichtlich einzuklagen? 

Diese Fragen muss ich leider so stellen, da die Ex absolut Kooperationsunwillig ist und ich meine Kinder seit März 2010 nicht mehr gesehen, noch je mit ihnen kommunizieren konnte. Natürlich werden mir alle Kosten der Kinder reingedrückt. Neuerdings werden die Kinder sogar vor mir abgeschirmt...

Alles wird über Rechtsanwälte abgewickelt, es ist nicht gut wenn die Ex hier über unendliche Geldmittel verfügt und Strohdumm ist, hat sie bei der letzten Aktion vor dem OLG wegen Kindesunterhaltsstreitigkeiten 6.000€ Gerichts und Anwaltskosten verbrannt. Einfach so.

Nur mal um die Dimensionen hier darzustellen.

Viele Grüße,
H2000


RE: Schulausbildung Kindesunterhalt - p__ - 10-08-2017

Zu bestimmten Ausbildungen kannst du ihn jederzeit animieren. Er muss dem aber nicht folgen, sondern hat die freie Wahl, was er nun macht.


RE: Schulausbildung Kindesunterhalt - neuleben - 10-08-2017

Ich würde mit nicht so vom Nachwuchs auf der Nase rumtanzen lassen.
Mach ihm klar, dass du ihn restlos enterben wirst, wenn er nicht kooperiert.
Auch klar machen, dass es genug Wege gibt, ihm auch keinen Pflichtteil zukommen zu lassen.
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