Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2017 - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Diskussion (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Familienrecht, Gesellschaft, Kinder Männer Frauen (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=16) +--- Thema: Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2017 (/showthread.php?tid=11518) |
Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2017 - Maestro - 14-06-2017 Hallo miteinander, was lese ich da heute im lokalen Propaganda-Blatt: Es gelten bald neue Pfändungsfreigrenzen für Schuldner. Ich zitiere: "Schuldner können ab dem 1. Juli über mehr Geld verfügen. Denn die Pfändungsfreigrenzen werden zu diesem Stichtag angehoben. Darauf macht die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aufmerksam. Danach gilt bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe künftig ein Freibetrag von 1139,99 Euro. Beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1133,80€ geschützt. Besteht Unterhaltspflicht, gibt es weitere Freibeträge - 426,71€ für die erste, weitere jeweils 237,73€ für die zweite bis fünfte Person. Die neuen Grenzen müssen bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen automatisch von Arbeitgebern beachtet werden. Auch Kreditinstitute müssen die neuen Grenzen bei einem Pfändungschutzkonto (P-Konto) automatisch anwenden." D.h. leider für unterhaltsmaximierende Exen, die mit der Brechstange (per Konto/Lohn/Gehaltspfändung) gegen ihren Ex-Gatten vorgehen, ab Juli weniger Knete. Sorry Girls Wenn ich das richtig verstehe, verbleiben dem früh-aufstehenden, hart und fleißig arbeitenden Unterhaltspflichtigen, aber zahlungsverweigernden/unterhalts-prellenden Sklaven künftig 1139,80€ plus 426,71€ = 1566,71€ monatich. RE: Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2017 - Sixteen Tons - 14-06-2017 Das sind nur die Freigrenzen für Schuldner, die keine Schulden aus Unterhalt und Verbrechen haben. Bei Schulden für Kindesunterhalt z. B., gelten die Freigrenzen nach §850d ZPO und das ist der Sozialhilfesatz. Das sind ohne Sonderlocken der Regelsatz+Warmmiete für Singles. Das kann dann locker auf einen 3stelligen Betrag mit einer 6 davor runtergehen. Wer wieder bei seinen Eltern eingezogen ist, bleibt sogar nur der Regelsatz von 409 Euro. Im Vollstreckungsrecht stehen Unterhaltsschuldner auf einer Stufe mit Gewohnheitsverbrechern. RE: Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2017 - JahJahChildren - 14-06-2017 (14-06-2017, 14:33)Maestro schrieb: Wenn ich das richtig verstehe, verbleiben dem früh-aufstehenden, hart und fleißig arbeitenden Unterhaltspflichtigen, aber zahlungsverweigernden/unterhalts-prellenden Sklaven künftig 1139,80€ plus 426,71€ = 1566,71€ monatich. Das verstehst du vermutlich falsch. Bei Unterhalt gilt §850d ZPO und hier gibt es keine Grenzen. Das darf auch gerne weniger als ALG II sein. RE: Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2017 - Maestro - 14-06-2017 Also fürs Kind zahlt man natürlich, aber für die Exe keinesfalls! Wie weit geht es im Pfändungsfall runter bei geprelltem Ehegattenunterhalt und Mehr-/Sonderbedarf? RE: Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2017 - JahJahChildren - 14-06-2017 850d greift auch bei Exenunterhalt. Mehr- und Sonderbedarf gehört zum KU und somit auch zum 850d RE: Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2017 - webmin - 14-06-2017 (14-06-2017, 14:43)Sixteen Tons schrieb: Das sind nur die Freigrenzen für Schuldner, die keine Schulden aus Unterhalt und Verbrechen haben.Das greift ein wenig zu knapp, denn überjährige Unterhaltsschulden werden nach 850c behandelt. Ein weit verbreiteter Trick der UVK: Laufend gezahlter Unterhalt wird nicht vollständig dem Bedürftigen ausgekehrt, sondern es wird weiterhin Unterhaltsvorschuss geleistet. D.h. unter dem Strich: Es ist immer unterjähriger Unterhalt vorhanden! Mein Rechtsanwalt hatte große Mühe dieses darzustellen. Auch bei Pfändung nach 850d muss man nicht gleich den Kopf in den Sand stecken. Wäre nun zu kompliziert zu erklären: Wir haben uns auf 15€/m. Rückzahlung geeinigt RE: Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2017 - Maestro - 14-06-2017 Haben die Juristen eigentlich noch alle Latten am Zaun? Und dann auch noch bei einer Insolvenz unauslöschlich. Das ist doch krank. RE: Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2017 - JahJahChildren - 14-06-2017 (14-06-2017, 15:40)Maestro schrieb: Haben die Juristen eigentlich noch alle Latten am Zaun? Und dann auch noch bei einer Insolvenz unauslöschlich. Das ist doch krank. Die haben sogar mehr Latten als Zaun. Blöde kommen nicht auf so ausgefeilte Abzocksysteme. Krank ist vor allem der, der unter diesen Parametern Frauen ehelicht und/oder schwängert. RE: Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2017 - Maestro - 14-06-2017 Korrekt. Bin leider auch in die Falle gegangen. RE: Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2017 - JahJahChildren - 14-06-2017 sind wir hier alle RE: Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2017 - Arminius - 14-06-2017 (14-06-2017, 15:40)Maestro schrieb: Haben die Juristen eigentlich noch alle Latten am Zaun? Und dann auch noch bei einer Insolvenz unauslöschlich. Das ist doch krank. Wie kommst Du darauf ? § 302 InsO PFLICHTWIDRIG nicht gezahlt hat...Ich möchte den Gläubiger sehen der in eine Feststellungsklage geht wenn der Schuldner Widerspruch einlegt ! Ich glaube nicht das die Unterhaltsgläubiger PKH dafür bekommen Das bedeutet allerdings das man auf gar keinen Fall ein Verurteilung z.B. § 170 StGB einfach so hinnimmt. RE: Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2017 - p__ - 14-06-2017 Falscher Thread, siehe http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=5827 und http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=8902&pid=130825&highlight=pflichtwidrig#pid130825 RE: Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2017 - Maestro - 27-06-2017 PFLICHTWIDRIG ist halt ein dehnbarer Begriff. Es gibt ja sogar viele die wollen, aber einfach nicht mehr können, denen aber trotzdem der Stempfel PFLICHTWIDRIG aufgedrückt wird. Es ist einfach Quatsch einem Schuldner die Schulden nicht zu erlassen, wenn klar ist, dass derjenige unmöglich begleichen oder bedienen kann. Sowas geht nur bei Staaten wie z.B. GR. Und beim Unterhalt ist es ja nicht so, dass man die Schulden selbstverschuldet aufgenommen hat, sie werden einem einfach aufgedrückt von Dritten. Angenommen man hat Unterhaltsschulden, die teils pflichtwidrig entstanden sind und teils nicht. Sind dann wenigstens die nicht pflichtwidrig entstandenen Unterhaltsschulden auslöschbar, oder plötzlich allesamt nicht mehr, weil ein Teil pflichtwidrig entstanden ist? RE: Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2017 - Sixteen Tons - 27-06-2017 (27-06-2017, 16:26)Maestro schrieb: Angenommen man hat Unterhaltsschulden, die teils pflichtwidrig entstanden sind und teils nicht. Ich kenne persönlich keinen einzigen Fall, wo die Unterhaltschulden nicht unter die Restschuldbefreiung gefallen sind. Insofern finde ich die Fragestellung müssig. Aber ansonsten ergibt sich die Antwort auf diese Frage aus §302 Inso. Dort ist die Rede von Vorsatz. Der wäre erst einmal zu beweisen (Feststellungsklage). Pflichtwidrigkeit alleine erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal. |