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Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Diskussion (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Konkrete Fälle (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit (/showthread.php?tid=11559) Seiten:
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Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - i-wahn - 12-07-2017 Hallo zusammen, bin gerade arbeitslos geworden. Da ich schon etwas älter bin, denke ich darüber nach, mir die letzten Jahre bis zur Rente das Arbeiten ganz zu sparen. Finanziell kann ich das hinbekommen, muss mich dann aber schon deutlich einschränken. Das gilt natürlich auch für den Unterhalt. Aktuell Stufe 10 DDT. Nun argumentiert das JA natürlich mit meiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit und erwartet 20 Bewerbungen pro Monat. Kann ich denen freundlich ins Gesicht lachen, die Forderung ignorieren und einfach den Mindestunterhalt bezahlen? Titel ist zum Ende des Jahres befristet. Würde dann einfach umstellen. Habe aber wirklich keine Lust 20 Bewerbungen pro Monat zu schreiben. RE: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - Nachtwanderer - 12-07-2017 Rechtlich habe ich diesbezüglich KEINE Ahnung, das gebe ich gerne unumwunden vorab zu ... Meine rein subjektive (persönliche) Meinung ... Deine Rahmenbedingungen scheinen doch eindeutig ... spiel einfach deren Spiel mit .... 20 Bewerbungen pro Monat? Irgendwas Zusammengekritzeltes auf unpassende Stellen oder illusorische Posten wo Du sowieso abgelehnt wirst .... Das bekommst du am PC in 2-3h zusammen .... per Email setzt Du Deine JA-Aufseherin in "cc" und per Post schickst Du keine wegen der Kosten .... das geht der bestimmt bald auf den Brenner RE: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - hans2000 - 12-07-2017 ... und fein die folgenden Textkonserven verwenden: "... in enger Absprache mit dem örtlichen Jugendamt ... bewerbe ich mich auf ... " "... während meiner Tätigkeit als Betriebsrat hatte ich Gelegenheit ... " RE: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - Nachtwanderer - 12-07-2017 (12-07-2017, 10:03)hans2000 schrieb: "... während meiner Tätigkeit als Betriebsrat hatte ich Gelegenheit ... " der ist gut .... PS: "langjährig" nicht vergessen ... und auch die umfassenden Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes sowie der Arbeitnehmerrechte nicht vergessen zu erwähnen. RE: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - Umgangsvereitelung_wasnun - 12-07-2017 Ihr seid echt klasse !!! :-) diese Tipps sind unschlagbar finde ich. RE: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - p__ - 12-07-2017 Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass nach Auslaufen des Titels das Jugendamt bzw. ein Exenanwalt mit einer Klage auf Unterhalt nach Stufe 10 durchkommt. Dir wird halt mit den üblichen Begründungen fiktives Einkommen unterstellt. Stell dir die Frage, wie du in diesem Fall mit Pfändungen klarkommst, wenn du pfändbares hast. Ist nichts pfändbares da, schieben sich Schulden auf, die auch deine spätere Rente beeinflussen, die wird dir mittels Abzweigantrag schon an der Quelle klein gemacht. Das Thema Aufstocker hast du schon durchgedacht? RE: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - Sixteen Tons - 12-07-2017 Siehe auch: http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=10766&pid=171527#pid171527 RE: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - Mahatu - 12-07-2017 (12-07-2017, 10:22)p__ schrieb: ... schieben sich Schulden auf, die auch deine spätere Rente beeinflussen, die wird dir mittels Abzweigantrag schon an der Quelle klein gemacht (...) Dann ist es eigentlich sinnvoll, nicht allzu viele Rentenpunkte zu haben, damit es nicht zum Abzweigen kommt. Die gesetzliche Durchschnittsrente liegt ohnehin unter dem Selbstbehalt. RE: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - p__ - 12-07-2017 Wer nach Stufe 10 Unterhalt bezahlt hat, also um die 5000 EUR bereinigtes Nettoeinkommen erzielte, der hat vielleicht auch eine etwas höhere Rente. Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - CheGuevara - 12-07-2017 Alternativ mal die Gesundheit als Anlass für die Kündigung nehmen? Nerven-Facharzt, Psychologe, ... was muss Mann nicht alles machen, um seinen Burnout zu zelebrieren? Jetzt hast du noch halbes Jahr Zeit, um die Papierlage zu schaffen. RE: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - Austriake - 12-07-2017 (12-07-2017, 16:49)Mahatu schrieb: Dann ist es eigentlich sinnvoll, nicht allzu viele Rentenpunkte zu haben, damit es nicht zum Abzweigen kommt. Die gesetzliche Durchschnittsrente liegt ohnehin unter dem Selbstbehalt. Es macht zumindest keinen Sinn, den pfändbaren Anteil der Rente, also alles über dem Selbstbehalt, weiter zu erhöhen indem man buckelt bis 70 oder so. Wenn die Rente schon gepfändet ist, dann kann man auch aufhören. (12-07-2017, 17:07)p__ schrieb: Wer nach Stufe 10 Unterhalt bezahlt hat, also um die 5000 EUR bereinigtes Nettoeinkommen erzielte, der hat vielleicht auch eine etwas höhere Rente. Nö. Nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich wurde meine (zu erwartende) Rente reduziert von 2.300.- € monatlich auf 1.370.- € monatlich. Diese "Rest"-Rente ist aber schon gepfändet, man wird diese also weiter reduzieren auf 850.- € monatlich oder weniger. Die krux am deutschen Rentenversicherungssystem ist die Beitragsbemessungsgrenze. Alles Einkommen über dieser Grenze ist beitragsfrei, d.h. wenn einer 20.000.- € im Monat verdient, zahlt er nur Rentenversicherungsbeiträge für eben diese (aktuell) 4.350.- €. Das Einkommen, das darüber liegt, erhöht die Rentenansprüche NICHT. Wer also Kindesunterhalt nach DDT Stufe 10 zahlt, der verdient zwar gut - aber die Rente liegt dramatsich darunter. Muss dann per Abänderungsklage korrigiert werden RE: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - Pfanne - 12-07-2017 (12-07-2017, 18:18)CheGuevara schrieb: Alternativ mal die Gesundheit als Anlass für die Kündigung nehmen? In der Tat. Wie reagieren JA & Co., wenn man von einem Psychiater eine schwere Depresssion diagnostiziert bekommt und nicht mehr arbeitsfähig ist? RE: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - p__ - 12-07-2017 Wer wenig verdient, hat garantiert eine geringe Rente. Thema erledigt. Wer viel verdient, kann eine Rente haben, die deutlich über dem Pfändungsfreibetrag liegt. Und wenn das Kind ohne Trauschein geboren ist, gibts auch keinen Versorgungsausgleich. Und wie du siehst, lässt sich sogar trotz fettem Versorgungsausgleich noch was wegpfänden. Es würde zum Beispiel nichts bringen, jetzt nichts zu zahlen und sich dann die Rente abzweigen lassen zu müssen. Das wäre einfach ein Kredit, den man aufnimmt. Mit übel hohem Zinssatz übrigens. Ausserdem würde es mich wundern, wenn jemand mit 5000 EUR Nettoeinkommen nichts pfändbares da hat. Es kann sein, dass der Vater durchaus eine Menge zu verlieren hat. RE: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - Mercedes_AMG - 12-07-2017 Gesteigerte Erwerbsobliegenheit sollen die erstmal durchsetzen. Schwierig, wenn der Papi gerade in der Psychiatrie ist, mit Vorteil dann wenn eine Gerichtsverhandlung droht und man eine qualifizierte Entschuldigung des Fernbleibens benötigt. Konsequent durchgezogen ( Fachliteratur lesen ) hat die Gegenseite wenig Chancen. Wobei das mit dem konsequent durchziehen eben auch so eine Sache ist, die nur wenigen Leuten in die Wiege gelegt wurde. Lügen will gelernt sein. Ich rate dazu, mal was Neues auszuprobieren. Ganz so extrem wie der Star-Chirurg, der sich seinen Finger abgesägt hat muss es aber nicht sein.... Vielleicht mal etwas Schauspielunterricht nehmen? http://www.psychosoziale-gesundheit.net/psychiatrie/vortaeuschung.html RE: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - p__ - 13-07-2017 (12-07-2017, 23:51)Bodenseebursche schrieb: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit sollen die erstmal durchsetzen. Null Problem fürs Gericht. Die wichtigere Auseinandersetzung findet auf dem Gebiet des Schuld- und Vollstreckungsrechts statt. RE: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - i-wahn - 13-07-2017 Anbei noch mal ein paar Informationen, die vielleicht bei der Bewertung helfen: - Ich wurde gekündigt und habe nicht selber in den Sack gehauen - Pfändbares Vermögen gibt es hinlänglich. Davon will ich die nächsten Jahre leben. - Ich möchte keinen irren Aufwand treiben. Dazu gehört für mich auch sich "irre" zu stellen. Das halte ich never ever durch. Außerdem erscheint mir das noch anstrengender als 20 abwegige Bewerbungen zu schreiben. - Den Mindestunterhalt will ich gerne weiter bezahlen. Aber Stufe 10 muss weg. Argumentativ habe ich etwa in diese Richtung gedacht: "Die unterhaltsverpflichteten Eltern müssen insofern alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen. Dabei besteht die Verpflichtung, sich nachhaltig um eine Erwerbsstelle zu bemühen, durch diese der Mindestunterhalt gesichert werden kann." (https://www.anwalt.de/rechtstipps/familienrecht-was-bedeutet-gesteigerte-erwerbsobliegenheit-im-unterhaltsrecht_056174.html) Im Umkehrschluß heißt das für mich: Solange ich den Mindestunterhalt bezahle kann mich das JA mal gern haben. Das ist aber nur meine Interpretation. Kann ja auch sein, daß einfach argumentiert wird, daß ich ja bisher in der Lage war Stufe 10 zu erwirtschaften und das das dann sicher auch weiter so funktioniert. RE: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - p__ - 13-07-2017 Aus Sicht der Abkassierer hast du keine Lust mehr, deine Arbeitskraft zu nutzen, was du zu Lasten der Kinder machst. Dass du gekündigt wirst, könnte man dir sogar zugestehen (wobei dir immer trotzdem unterstellt wird, das provoziert zu haben), aber dass du keinen vergleichbaren Job bekommst, musst du nachweisen. Es bringt auch nichts, zu argumentieren dass du in deinem Alter nichts Vergleichbares mehr findest. Man wird dir sagen: Sie habens ja gar nicht probiert. Weisen sie es doch mal nach. Wo sind ihre abgelehnten ernsthaften Bewerbungen? Den Versuch musst du starten, vielleicht hast du Glück. Tituliere nach auslaufen des Titels neu in Höhe des Mindestunterhalts, bezahle den und warte ab, ob sie klagen. Wenn eine Beistandschaft besteht, kann es auch sein dass der Beistand überlastet ist und Fälle, die wenigstens den Mindestunterhalt zahlen nach hinten sortiert. Die bringen ihm wenig Ehre. Im schlimmsten Fall wirst du halt verurteilt, aber dann ist das Ergebnis dasselbe wie wenn du freiwillig weiter nach Stufe 10 zahlst. Schlimmer als das wirds auch nicht mehr. RE: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - Austriake - 13-07-2017 (13-07-2017, 09:38)i-wahn schrieb: - Ich möchte keinen irren Aufwand treiben. Dazu gehört für mich auch sich "irre" zu stellen. Das halte ich never ever durch. Außerdem erscheint mir das noch anstrengender als 20 abwegige Bewerbungen zu schreiben. Das ist eine Fehleinschätzung. Bei hat es keine zwei Stunden gedauert, dann hatte ich die Psychologin davon überzeugt dass neben dem Burnout (40 Jahre in der Automobilindustrie) das Trauma aus Trennung/Scheidung und der Verlust der Kinder mir den Rest gegeben haben. Diese zweiseitige Stellungnahme der Psychologin hat dem Oberlandesgericht genügt, meiner Exe den nachehelichen Unterhalt auf ein Drittel des ursprünglichen Betrages zu kürzen - eben vier Siebtel aus dem damaligen Krankengeldbezug. Ich würde es versuchen. Kostet 60,- Euro, ist gut angelegtes Geld. Dich muss doch auch die Trennung/Scheidung mitgenommen haben; dass du das Kind/die Kinder kaum noch siehst - und dass man dich zu guter letzt, kurz vor Erreichen des Rentenalters auch noch rausgeschmissen hat - das hat dein Ego derart nachhaltig beschädigt etc.pp. Ausserdem verlängert lange Arbeitsunfähigkeit die Bezugsdauer von ALG 1, auch nicht zu verachten. RE: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - hans2000 - 13-07-2017 (13-07-2017, 09:38)i-wahn schrieb: Argumentativ habe ich etwa in diese Richtung gedacht: Aua. Wo steht geschrieben, dass du ein Recht darauf hast, argumentieren zu dürfen ???? RE: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - Simon ii - 13-07-2017 (13-07-2017, 11:14)hans2000 schrieb: Aua. Och, argumentieren darf er schon! Nur interessieren die Gegenseite seine Argumente nicht. Simon II RE: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - p__ - 13-07-2017 .....insoweit der Antragsgegner vermeint, seine beruflichen Aussichten für beendet zu erklären, fehlt es an entsprechendem Vortrag. So hat er keinerlei Bewerbungsschreiben vorgelegt und auch sonst nicht dargetan, was er unternommen hat um wieder eine entsprechende Stellung zu erhalten. Der Klage wird daher in vollem Umfang stattgegeben. Die Kosten trägt der Antragsgegner. RE: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - hans2000 - 13-07-2017 ... und beim Bewerbungsgespräch immer ein bischen humpeln, mit dem linken Bein. Und bei Rückfrage einfach sagen, es sei genetisch bedingt RE: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - Nappo - 13-07-2017 Das Jugendamt verlangt deshalb diese Anzahl von Bewerbungen (und das Gericht auch), weil man genau weiß, dass man mit diesen schwachsinnigen Zahlen entweder jemanden freiwillig wieder in die Arbeit treibt oder - wenn er es nicht tut - ihm man zu 100% vor Gericht eintüten kann. Dafür muss man zumindest versuchen, sich im Rahmen der wenigen Möglichkeiten zu schützen. Der zuerst wichtigste Punkt wäre a) ALLES Geld runter von Sparkonten, Girokonten und Ähnlichem. Alles unter's Kopfkissen. Wer das nicht schafft, ist später selbst Schuld, wenn die Konten dicht sind. Auf Nachfrage behaupten, man hätte es versoffen. b) Beim Arbeitsamt arbeitslos melden. Die schütten Dich zu mit Jobvorschlägen und verzweifeln sowieso an solchen Kunden. Denn man weiß genau, dass man Dich in diesem Alter nicht mehr in die alte Position gehoben bekommt. Andere werden Dich als Überqualifiziert ablehnen. Aber vielmehr hat es einen anderen Effekt: An diesen ganzen Jobvorschlägen hängen Formulare. Diese sind auszufüllen, dass man sich dort beworben oder vorstellig gemacht hat. Nun kannst Du die o.g. Formulierungen nutzen ;-) Diese Formulare ersatzweise als erfolgte Bewerbungen vorlegen, wenn sie verlangt werden. Hintergrund ist, dass es letztlich etwas weniger Arbeit macht, als selbst individuell formulierte Bewerbungen zu schreiben. VORHER beim Arbeitsamt die erstattung der Bewerbungskosten beantragen. Mach 4 € pro Bewerbung (wenn sie schriftlich erfolgt ist). Viele Firmen wollen sie nur noch Online. Auch das verhilft zur Reduzierung des Aufwandes. Unterlagen einfach Online speichern und immer den gleichen Schmodder versenen. Die Versandbestätigung ausdrucken und als Bewerbung deklarieren. c) Arztbesuch. Sicher hast Du es im Kreuz? Über schreckliche Rückenschmerzen zu berichten ist keine Kunst. Die Angabe einer psychischen Belastung hilft schon, um ein Attest zu bekommen. REHA beantragen und so fort... Dann die Leistungsunfähigkeit dem JA anzeigen und Atteste beilegen. d) 100% DDT zahlen. Damit keiner auf die Idee kommt, Dich wegen Unterhaltspflichtverletzung (§ 170StGB) anzuzeigen. Die Ex ist allimentierten Wohlstand gewöhnt. Die wird noch ans Toben kommen, wenn der Geldfluss nachlässt und sie keine Dior-Klamotten mehr auf deine Kosten kaufen kann. Also, hier ist Vorsicht geboten! e) Wer so viel auf der Kante hat, hat auch privat vorgesorgt. Laß halt die Rente pfänden. Nur Dein Guthaben muss von den Konten runter. Ob es zu eienr Pfändung kommen wird, steht noch in den Sternen. Manche geben irgendwann auf. Du wirst um einen Anwalt in Bezug auf eine Unterhaltsabänderungsklage sowieso nicht herum kommen. Spätestens dann, wenn das JA klagen sollte. Dann solltest Du vorbereitet sein und die entsprechenden (Krankheits-) Unterlagen und Atteste vorlegen können. RE: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - Simon ii - 13-07-2017 (12-07-2017, 09:14)i-wahn schrieb: Titel ist zum Ende des Jahres befristet. Würde dann einfach umstellen. Warum ist Dein Titel bis zum Ende des Jahres befristet? Wegen Altersgrenze 18 Jahre? Wenn so, dann wäre sowieso die Frage, ob es nicht einfacher wäre, bis dahin nach Titel weiterzuzahlen und dann die Zahlung einzustellen. Bei über 18 gelten wieder andere Vorausetzungen für KU (z.B. wird auch die KM KU-Pflichtig) und es ist sowieso eine Neuberechnung erforderlich. Simon II RE: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - Mercedes_AMG - 13-07-2017 (13-07-2017, 10:57)Austriake schrieb: [quote="i-wahn" pid='186586' dateline='1499931484'] Das ist eine Fehleinschätzung. Damit hat @Austriake schon alles gesagt. Der TS macht leider den grossen Fehler, dass er sein Problem mit Methoden lösen möchte die für das Ursprungsproblem verantwortlich sind. Das geht in den meissten Fällen schief. Der TS übersieht leider, dass vor Gericht keine Argumente zählen, sondern nur beweisbare Fakten wie einen schönen Zusammenbruch mit anschliessendem Aufenthalt in der Klapse. Mit Vorteil vor einem Gerichtstermin. |