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Kinderkleidung muß bei Umgang mitgegeben werden, KG Berlin, 07.03.17, Az. 13 WF 39/17 - Druckversion

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Kinderkleidung muß bei Umgang mitgegeben werden, KG Berlin, 07.03.17, Az. 13 WF 39/17 - Sixteen Tons - 17-01-2018

Die Mutter hatte entgegen dem Umgangsvereinbarungen keine Wechselwäsche mitgegeben und kassierte dafür 500 Euro Ordnungsgeld.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Mutter blieb erfolglos, dafür kostenpflichtig.

Amtlicher Leitsatz:

Bis zur Grenze eines paritätischen Wechselmodells, bei dem beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben, folgt aus der umgangsrechtlichen Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht des betreuenden Elternteils, dass grundsätzlich dieser das Kind mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung und Wechselwäsche sowie anderen, für den persönlichen Bedarf des Kindes notwendigen Gegenständen auszustatten hat. Von dieser Verpflichtung kann im Einzelfall jedoch spezifisches, besonders teures oder besonders umfangreiches Sport- oder Freizeitgerät ausgenommen sein, soweit dieses vom Kind beim Umgang entweder nicht tagtäglich benötigt wird oder soweit dessen Vorhaltung dem anderen, umgangsberechtigten Elternteil - etwa aufgrund entsprechend guter finanzieller Verhältnisse - zugemutet werden kann.

Quelle: gerichtsentscheidungen.de, bzw. Bürgerservice berlin-brandburg.de

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE236882017&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint


RE: Kinderkleidung muß bei Umgang mitgegeben werden, - ThomasM - 03-04-2018

[quote="Sixteen Tons" pid='189460' dateline='1516202256']
... dass grundsätzlich dieser das Kind mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung und Wechselwäsche sowie anderen, für den persönlichen Bedarf des Kindes notwendigen Gegenständen auszustatten hat. ...

Wie ist das genau zu verstehen? Ich will jetzt nicht kleinlich sein, aber fällt darunter nicht auch die Nahrung im allgemeinen? Wie sieht es aus mit einem Kinderwagen, Babyschale, Reisebett etc. ? Hat hier jemand schon Erfahrung mit gemacht und kann ich das einfach mit einen Antrag beim Amtsgericht einfordern?


Beste Grüße
Thomas


RE: Kinderkleidung muß bei Umgang mitgegeben werden, - Sixteen Tons - 04-05-2018

(03-04-2018, 19:15)ThomasM schrieb: ... dass grundsätzlich dieser das Kind mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung und Wechselwäsche sowie anderen, für den persönlichen Bedarf des Kindes notwendigen Gegenständen auszustatten hat. ...

Wie ist das genau zu verstehen? Ich will jetzt nicht kleinlich sein, aber fällt darunter nicht auch die Nahrung im allgemeinen? Wie sieht es aus mit einem Kinderwagen, Babyschale, Reisebett etc. ?

Das ist wie immer eine Frage des Einzelfalls. Nahrung ist jedenfalls sicher nicht gemeint. Das sind Kosten, die der Umgangspflichtige selbst zu tragen hat. Genau so wie die Kosten für Heizung, Strom und Warmwasserverbrauch.