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Unterhaltstitel – Verhindern eines „vereinfachten Verfahrens“ beim Amtsgericht - Druckversion

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Unterhaltstitel – Verhindern eines „vereinfachten Verfahrens“ beim Amtsgericht - ThomasM - 04-04-2018

Hallo liebe Leidensgenossen,

ich würde gerne wissen, ob es eine Möglichkeit gibt, dass ich verhindern kann das die KM ein „vereinfachtes Verfahren“ bezüglich des Kindesunterhalts gegen mich stellt? Zum Beispiel das ich den Mindestsatz von 251 EUR zahle oder so?

Ist es richtig, dass bei dem „vereinfachten Verfahren“ auch Rückwirkend die Zahlung des Kindesunterhalts bewilligt werden kann? Wenn ja, für wie viele Monate?


RE: Unterhaltstitel – Verhindern eines „vereinfachten Verfahrens“ beim Amtsgericht - Theo - 04-04-2018

Hallo Thomas,

verhindern kannst Du es nur, wenn Du den Tindestunterhalt auch titulierst (beim Jugendamt oder Notar).

Rückwirkend geht bis zu dem Zeitpunkt, an dem Du nachweislich aufgefordert wurdest, zu zahlen bzw Dein Einkommen offenzulegen.


RE: Unterhaltstitel – Verhindern eines „vereinfachten Verfahrens“ beim Amtsgericht - ThomasM - 04-04-2018

Da das Kind ja Anspruch auf einen pfändbaren Titel hat, kann ich dann nicht selber auch einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts stellen? Also im Namen des Kindes zeige ich mich selber an so zu sagen. Geht das?

In dem vereinfachten Verfahren wird ja erst das Gehalt geprüft wenn der Antragsgegner Einspruch einreicht.


RE: Unterhaltstitel – Verhindern eines „vereinfachten Verfahrens“ beim Amtsgericht - Theo - 04-04-2018

Mir ist nicht klar, worauf Du hinaus willst.
Wenn Du zulässige Einwendungen hast, dann muss das vereinfachte Verfahren ohnehin in ein reguläres übergeleitet werden. Dort wird dann gerechnet.

Weshalb willst Du denn ein parallele Verfahren eröffnen? Wenn Du nur einen bestimmten Betrag zahlen willst, dann titulierst doch diesen einfach und die KM kann sich überlegen, ob sie das "Mehr" einklagt.