OLG Olenburg Berechtigte Auskunftsforderung - keine Verfahrenskosten - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Information (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=6) +--- Forum: Gerichtsurteile (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=7) +--- Thema: OLG Olenburg Berechtigte Auskunftsforderung - keine Verfahrenskosten (/showthread.php?tid=11953) |
OLG Olenburg Berechtigte Auskunftsforderung - keine Verfahrenskosten - p__ - 29-07-2018 Volltext: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE205122018&psml=bsndprod.psml&max=true "Elterliche Sorge: Auskunftsanspruch der Eltern untereinander über den Verbleib eines Sparvermögens des gemeinsamen Kindes" - OLG Oldenburg, 19. Februar 2018, Az: 4 WF 11/18 Der Fall: Scheidung, gemeinsames Sorgerecht, Kind ist acht Jahre alt und bleibt bei der Mutter. Das Kind hat ein Sparkonto, auf dem gut 15000 EUR liegen. Und dieses Geld ist nach der Scheidung schwuppdiwupp verschwunden. Der Vater fragt die Mutter aussergerichtlich, was mit dem Geld passiert ist. Das ignoriert sie. Dann klagt der Vater auf Auskunft. Im Verlauf des Verfahrens gibt sie schliesslich Auskunft und beide Eltern erklären den Fall für erledigt. Ich vermute stark, nachdem der Mutter klar wurde dass sie bei ihrem Raubzug unrettbar aufgeflogen ist hat sie einen Rückzieher gemacht. Erledigt ist aber nicht die Rechnung über die Verfahrenskosten. Die erhielt nämlich der Vater, nicht die Mutter. Mit einer selten wirren Begründung. Seine Klage habe eh keine Aussicht auf Erfolg gehabt, er habe gar keinen Auskunftsanspruch. Den habe nur das Kind. Vom Begriff des "Sorgerechts" und des Teilrechts "Vermögenssorge" haben diese Fachrichter offensichtlich nie etwas gehört. Das OLG repariert diesen Mist schliesslich. Die Vermögenssorge berechtige dazu "bei einem eigenmächtigen Handeln des einen Elternteils als Grundlage dem anderen Elternteil einen Auskunftsanspruch zur Information über die näheren Umstände und Folgen des eigenmächtigen Handelns zu gewähren". Die Antragsgegnerin habe ausreichend Anlass zum Verfahren gegeben, indem sie nicht auf die außergerichtliche Aufforderung des Antragsstellers reagierte. Wer vorgerichtlich die Auskunft verweigert erst im Laufe des Verfahrens den Mund aufmacht, muss nun damit rechnen, die Verfahrenskosten auferlegt zu bekommen. Bisher war ein solcher Verstoß gegen die Auskunftspflichten nicht mit Konsequenzen behaftet. |