Arten Unterhalt und Veweigerung - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Diskussion (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Familienrecht, Gesellschaft, Kinder Männer Frauen (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=16) +--- Thema: Arten Unterhalt und Veweigerung (/showthread.php?tid=12262) |
Arten Unterhalt und Veweigerung - PaulHunter - 04-05-2019 Hallo liebes Forum, wenn ich es richtig verstanden habe, gibt es folgende Arten von Unterhalt:
Kindesunterhalt: Hier gehe ich davon aus, dass die rechtlichen Konsequenzen bei Nichtbezahlung am höchsten sind (§ 170 glaube ich). Wenn man das also nicht bezahlt, hat man sowohl zivilrechtlich und strafrechtlich ein Problem. Konsequenzen könnten Passentzug, Gefängnis usw. sein. Ist das alles soweit richtig? Weitere Frage 1: Gilt das auch für erwachsene Kinder? Angenommen, das Kind ist 20 und will studieren, man verweigert die Unterhaltszahlung. Gilt dann der § 170 auch oder sind die Konsequenzen bei Nichtbezahlung "harmloser"? Weitere Frage 2: Was ist, wenn man einfach weniger bezahlt? Bspw. 100 Euro pro Monat. Trennungsunterhalt: Soweit ich informiert bin ist das eine reine zivilrechtliche Sache und nicht strafrechtlich. Man hat also kein Gefängnis und kein Passentzug zu befürchten. Das Schlimmste sind Dinge wie Lohnpfändung, allgemeine Pfändung und Abgabe der EV. Ist das soweit richtig? Nachehelicher Unterhalt: Hier gehe ich von den gleichen Konsequenzen wie beim Trennungsunterhalt aus. Ist das richtig? Und weitere vielleicht blöde Frage: Der Partner hat ja zum Zeitpunkt der Trennung (also der Zustellung der Dokumente) ein Auskunftsrecht über das Vermögen. Ist das Vermögen dann stark abweichend zum Vermögen der Trennung, muss man das begründen. Was ist, wenn man Vermögen bspw. 1 Jahre oder von mir aus 2 Jahre vorher zur Seite schafft? Dann hat der andere ja nicht einmal ein Auskuftsrecht darüber, oder? In diesem Sinne, liebe Grüße RE: Arten Unterhalt und Veweigerung - p__ - 04-05-2019 Allgemeine Diskussion übers Unterhaltsrecht aus dem Fälleforum hierher verschoben. Unterhaltstatbestände gibts natürlich noch viel mehr. Es gibt noch Unterhalt nach §1615l BGB zwischen nichtehelichen Eltern, Unterhalt innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, ferner Unterhalt von Kindern an Eltern, Unterhalt von Grosseltern an Enkel, umgekehrt, sogar Urgrosseltern sind unterhaltspflichtig. Die Unterhalts-Sippenhaft kennt kaum Grenzen. Unterhaltspflichtverletzung macht keinen Unterschied zwischen den Rang- und Reihenfolgen der verschiedenen Unterhaltspflichten, aber bei Kindesunterhalt lässt sichs leichter anklagen und verurteilen. Der Lebensbedarf von Kindern ist besoders leicht gefährdet (bzw. seine Gefährdung nachweisbar) und die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern ist besonders streng gefasst, §1603 BGB Abs. 2. Und Absatz 1 ist bei anderen Unterhaltsarten weiter ausgelegt. Dein letzter Absatz zielt auf etwas ab, über das du mit dem Such-Stichwort "illoyale Vermögensverminderung" viel findest. Wird das festgestellt, kann der Stichtag verschoben werden. Sieh dir auch mal den eingeführten Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt in § 1379 Abs. 2 BGB genau an. Beachte besonders die Beweislastumkehr. Der Berechnungszeitpunkt kommt einen Paragrafen später. RE: Arten Unterhalt und Veweigerung - PaulHunter - 06-05-2019 Hallo, § 1379 Abs. 2 BGB besagt ja zum Zeitpunkt der Trennung. Wenn es also bspw. 3 Jahre vorher stattindet sollte es sicher sein. Eigentlich schon 1 Tag vorher, wird aber schwieriger nachzuweisen zu sein. Ok, ich denke, eine strafrechtliche Verfolgung wird in der Praxis wohl wirklich nur bei Kindern angewandt oder kennt jemand Praxisfälle? Liebe Grüße RE: Arten Unterhalt und Veweigerung - p__ - 06-05-2019 Lies doch mal die ganze Paragrafengruppe. Der Zeitpunkt kann aus vier Gründen beliebig verschoben werden, § 1385 BGB. Das beantwortet direkt alles. RE: Arten Unterhalt und Veweigerung - PaulHunter - 06-05-2019 Danke Dir, das habe ich tatsächlich übersehen. § 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn 1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben Trifft in diesem Fall ja nicht zu, weil die Ehegemeinschaft noch besteht. 2.Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist Bei § 1365 muss man darauf achten, dass man nicht alles "in Sicherheit bringt". Ok, wenn 80% gerettet sind ist das ja schon was. § 1375 Absatz 2 ist kritischer, sicher ist man nach 10 Jahren. Schon heftig. Aber es muss ja Verschwendung sein. Dennoch, schon hart. Eigentlich ist jeder ein armer Depp, der heiratet. Man ist chancenlos, sogar Eheverträge sind ja teilweise nichtig. 3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder Ok, sehe ich nicht kritisch. 4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Also am beste angeben, was JETZT stimmt... Kritisch ist also 1375 Abs. 2, man muss quasi 10 Jahre vorher planen, wenn man 100% will. Die Frage hier ist aber, ob das in der Praxis schon jemand durch hat. Wäre spannend zu wissen. Der § 170 ist ja auch nicht ohne, dennoch kommen die meisten ja drum herum. RE: Arten Unterhalt und Veweigerung - PaulHunter - 06-05-2019 Thema illoyale Vermögensverminderung Ist ein Risiko, allerdings verjährt doch der Anspruch auf Zugewinnausgleich laut meiner Kenntnis nach 3 Jahren. Ergo ist das eigentlich die "kritische Grenze". Denn selbst wenn man den Fehler gemacht hat und zuviel Vermögen "verschenkt" hat, sollte der Partner aufgrund der Verjährung nach 3 Jahren keinen Anspruch mehr erheben können. Oder sehe ich das falsch? RE: Arten Unterhalt und Veweigerung - p__ - 06-05-2019 Er verjährt drei Jahre nach der rechtskräftigen Scheidung. So lange kann er trotz erfolgter Scheidung doch noch geltend gemacht werden. Wenn dann ein neu begonnenes Verfahren wegen Zugewinnausgleich läuft, hört auch die Verjährungsfrist auf zu ticken. RE: Arten Unterhalt und Veweigerung - PaulHunter - 06-05-2019 Ok, ich habe verstanden. Auch wenn ich also vor 30 Jahren ein Haus verkauft habe fliegt mir das in 7 Jahren um die Ohren und ich darf wegen der illoyalen Vermögensübertragung nachbezahlen. RE: Arten Unterhalt und Veweigerung - Maestro - 08-05-2019 Das Wichtigste beim Unterhalt prellen ist: Sich pfändungsfest machen. Was Zugewinn und § 1385 BGB angeht, das kann Dir egal sein, wenn Du eh nichts zahlst. Dann sind halt die scheidungsbedingten Schulden noch höher. Zugewinn wird ohnehin erst ab Rechtskraft der Scheidung ein Thema. Gesetzliche Rente können sie Dir lt. ZPO noch komplett wegnehmen. RE: Arten Unterhalt und Veweigerung - PaulHunter - 09-05-2019 (08-05-2019, 15:59)Maestro schrieb: Das Wichtigste beim Unterhalt prellen ist: Sich pfändungsfest machen. Gut, die Frage ist ja, wie weit der § 170 hier angewendet wird. Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass hier so viele Väter oder geschiedene Ehemänner in den Knast wandern in der Praxis. Vereinzelt vielleicht, aber in der großen Masse? Die Frage ist ja auch, wenn ich bspw. eine Immobilie habe und diese verkaufe. Kann das 5 Jahre später noch angefechtet werden, vor allem wenn diese nur einen Teil des Vermögens ausmacht und nicht das Vermögen im Ganzen? Denn dann wäre ja jedes Rechtsgeschäft mit einem Verheirateten quasi nichtig, da nicht rechtssicher. Denn letztendlich gehört es ja zum pfändungsfest machen, solche Objekte bspw. zu verkaufen. RE: Arten Unterhalt und Veweigerung - Austriake - 09-05-2019 (09-05-2019, 09:12)PaulHunter schrieb: Die Frage ist ja auch, wenn ich bspw. eine Immobilie habe und diese verkaufe. Solche Verträge werden auch noch später als nach 5 Jahren angefochten. Von Frauen erfolgreich, von Männern eher nicht. Frauen sind auch in der deutschen Rechtssprechung einfach nicht voll zurechnungsfähig (deswegen werden die auch so selten in die Vorstände von DAX-Unternehmen oder in Spitzenpositionen in Management und Verwaltung berufen). Es reicht in den allermeisten Fällen aus, wenn die Frau später behauptet, während der Unterschrift nicht ganz klar im Kopf gewesen zu sein. Wegen Schwangerschaft, wegen Hormonen (zu geil, zu rattig) oder weil sie sich erpresst gefühlt haben ("sonst heiratet er mich nicht") - oder aus irgendeinem anderen Grund. Insofern hast Du natürlich Recht - Rechtsgeschäfte mit diesem Teil der Bevölkerung, dem weiblichen, sind nicht rechtssicher. RE: Arten Unterhalt und Veweigerung - PaulHunter - 10-05-2019 Ja Moment, ich rede ja von meinen Immobilien. Beim Verkauf muss sie ja nicht zustimmen und auch nichts unterschreiben, zumal der Wert keine 90% vom Gesamtvermögen ausmacht sondern viel weniger. Die gemeinsame Immobilie kann sie gerne behalten, die habe ich innerlich abgeschrieben bzw. es ist für mich ok, wenn sie diese bekommt. Diese ist zudem größtenteils abbezahlt, während meine noch am meisten belastet sind. |