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Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - Druckversion

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RE: Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - Alberto - 03-08-2019

Die Alternative wäre, diese 1000 Euro einfach zu bezahlen. Notfalls mit Schwarzgeld.


RE: Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - Karl - 03-08-2019

Ok, ich will helfen und deswegen hier meine Idee wie man die Kuh vom Eis bekommen könnte:
Wenn Knast, inkl. der enormen psychischen Belastung und des ganzen Rattenschwanzes, keine Option ist, muss gezahlt werden, fertig. Das ist jetzt ja jedem klar. In der Berufungsverhandlung, sofern sie stattfinden wird, würde ich den Anwalt anweisen auf eine Geistesgestörtheit seines Mandanten plädieren zu lassen, welche schließlich zum Akt der Selbstanzeige führte. Mit Anwalt vorher abklären und vom Facharzt diagnostizieren lassen. Vielleicht besteht darin die Chance vorherige Zustände wieder herbeizuführen. Die Gefahr dabei sehe ich allerdings, dass bei einer diagnostizierter Geisteskrankheit evtl. der Umgang mit den Kindern eingeschränkt bis ganz verboten werden kann.
Das wäre meine ernst- und gutgemeinte Idee den Schaden abzuwenden. Vielleicht haben andere hier bessere Vorschläge.


RE: Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - Alberto - 03-08-2019

Das mit der gerichtlich festgestellten Schuldunfähigkeit bzgl. der Anlasstat ist wieder ein richtig heisses Eisen.
Es drohen dann u.U. die Verräumung in der Psychiatrie. Dann lieber absitzen.


RE: Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - p__ - 03-08-2019

Auf Psycho zu machen endet oft übel. Das erste, was dann auch weg ist, ist der Führerschein.


RE: Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - Karl - 03-08-2019

Kommt immer drauf an wie man es anstellt. Ich empfehle es nur, weil ich es am eigenem Leib erfahren hab. Der ganze Systemterror, der mich an den Abgrund gebracht hat, es war wirklich sehr übel, hat bei mir einen Dachschaden hinterlassen. Bin diagnostizierter Holocaustsyndrom und Paranoia Geschädigter. Könnte sogar in Rente deswegen gehen. Ist heute mehr wert als ein Doktortitel im Bunt- und Tollland. Solche Diagnosen kann man sich einrahmen und neben Meisterbrief und Unterhaltstitel an die Wand nageln.
Meinen Führerschein hab ich heute noch, war schon über 2 Jahre nicht mehr beim Arzt und gehe arbeiten. Es gibt keinen Grund zum klagen. Das ist halt alles sehr fragil, aber solange ich in Ruhe gelassen werde sehe ich keine Gefahr eines Rückfalls  Tongue

P.S. Eine Zwangseinweisung in die Psychiatrie gibts nur, wenn die eigene physische Unversehrtheit und die Dritter in Gefahr ist. Und selbst das wird heute nicht mehr so wild gesehen. Es fehlt überall an Geld im lustigen Deutschland. Ein Freund von mir hat sich die Pulsadern aufgeschnitten und wurde nach 2 Wochen wieder aus der Hoppla geworfen. Etliche Selbsteinlieferungen, immer nur 3 Tage bis 2 Wochen, dann raus. Die brauchen Platz für kriegstraumatisierte Flüchtlinge, die haben Vorrang.

Wer hat bessere Ideen zur Hilfe von RUS?


RE: Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - Vater Morgana - 04-08-2019

Moin Bitas, alter Kumpane! Cool

(03-08-2019, 04:32)Bitas schrieb: Karl ist einer der wenigen, der wirklich Eier hat....du kannst es noch beweisen oder beim blablabla bleiben.
Ist ja der Hammer! Du klingst wie meine Ex!... Big Grin  Ehrlich. O-Ton!

VM


RE: Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - JonDon - 04-08-2019

In #128 und #134 steht es sehr gut.

Ich bin in Depressionen damals hingefallen. Tja wenn jemand auf dem Boden liegt noch drauf prügeln gibts nur im Film.
Bei mir war es so.Arbeiten eine Woche, eine Woche Krank. Irgend wann sagte der Hausarzt, ich kann Sie nicht mehr Krankschreiben, mich wundert es das sich der MDK nicht gemeldet hat. Arbeitgeber sagte, bekommen Sie das in den Griff, sonst geht es an meinem Hals.
Was machen, meine Kündigungsfrist einhalten konnte ich nicht, konnte auch keine Vertragsstrafe bezahlen.
Bin zum Niederlassungsleiter, hab im alles auf dem Tisch hingelegt und im gesagt, ab morgen komme ich definitiv nicht mehr. Kurzer anruf in der Zentralle und alles war geklärt.

Vor Kurzer Zeit Gerichtsverhandlung gehabt, da ist auch angesprochen die Depression, das ich mich nicht behandeln lassen hab.
Ob es gut war, wird die Zeit das zeigen.

Was ich weiß ist, nicht aussitzen, immer Beweglich bleiben.
Aus der heutiger sicht würde ich die Exe erst mal Krankenhaus reif bearbeiten, Sie aus der Wohnung rauswerfen. Abhauen kann Sie alleine, aber nicht mit meinem Kind.

Zum Glück habe ich Umgang. Zwar nach Ihre Pfeife so das Thermine Kurzfristig verschoben werden. Aber ich habe bereits gesagt, verwehrt Sie mir Umgang, stehe ich Sie ab.

@RUS alles was du tust ist irgend wo was richtig, habe Plan B und Plan C und sage keinem was von den Banditen.

Den Datenschutz finde ich sau gut.


RE: Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - Zahlesel_RUS - 04-08-2019

Mein jetziger Plan ist: Berufung zurückziehen und in die Revision gehen.
Oder 200 bezahlen, Geldstrafe in 90 Tagessetzen bekommen, nicht bezahlen und dann nur für 3 Monate in den Knast gehen


RE: Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - p__ - 04-08-2019

Dem bisherigen Verlauf nach würde ich auch Revision empfehlen, sofern möglich. Die Erkenntnisse zum Fall dürften sich nicht mehr ändern lassen.

Wenn du eine Bewährungsauflage brichst, fährst du über den gesamten Zeitraum ein. Das Gefängnis ist dabei nicht der Ersatz für Geld. Du meinst eine Ersatzfreiheitsstrafe, die fällig wird wenn eine Geldstrafe nicht bezahlt wird. In deinem Fall bleiben aber alle Schulden trotz Gefängnis. Du wirst auch als Freigänger nichts haben, dann zahlst du gem. § 50 Abs.1 StVollzG auch noch Haftkosten. Kommt alles auf den grossen Haufen mit den Kosten fürs Hauptverfahren und den bisherigen Schulden.


RE: Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - Arminius - 04-08-2019

(04-08-2019, 11:10)p__ schrieb: In deinem Fall bleiben aber alle Schulden trotz Gefängnis.

Genau das ist ja das Problem ! Viele verstehen nicht das es in einem Strafverfahren § 170 StGB nicht darum geht dich zu verurteilen sondern eine "unerlaubte Handlung" zu konstruieren...

siehe dazu....§ 302 Ausgenommene Forderungen

und was besseres als eine Verurteilung wegen § 170 StGB gibt es nicht. Das bedeutet "de facto" Lebenslänglich...

Selbstanzeige, Kein Anwalt, noch selber die Beweise vorlegen u.s.w...meine Fresse Confused 

Revision sowieso...die Strafe dürfte massiv übertrieben sein....Kein Wunder bei der vorgeschichte.


RE: Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - Karl - 04-08-2019

(04-08-2019, 08:05)Zahlesel_RUS schrieb: Mein jetziger Plan ist: Berufung zurückziehen und in die Revision gehen.
Oder 200 bezahlen, Geldstrafe in 90 Tagessetzen bekommen, nicht bezahlen und dann nur für 3 Monate in den Knast gehen

6 Monate gehst du in den Knast, wenn du gegen eine Bewährungsauflage verstößt. Aber sei es drum, danach hast du deine Ruhe. Ich hoffe du hast nicht auf Rechtsmittel verzichtet beim Urteil, das wird nämlich einen sehr gerne schnell und unauffällig untergejubelt.


RE: Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - Zahlesel_RUS - 04-08-2019

Ich bin schon in der Berufung. Will sie aber in Revision unändern


RE: Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - p__ - 04-08-2019

Ja, das kannst. Ich würds machen. Mit der Zielsetzung, die Unmöglichkeit der Zahlung in eine Möglichkeit zu verwandeln. Eine Bewährungsstrafe mit unmöglichen Auflagen ist eine Gefängnisstrafe. Das ist unverhältnismässig.


RE: Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - Austriake - 04-08-2019

(04-08-2019, 13:57)p__ schrieb:  Eine Bewährungsstrafe mit unmöglichen Auflagen ist eine Gefängnisstrafe. Das ist unverhältnismässig.

Kommt drauf an, wie man es sieht.

Für einen renitenten Quertreiber, der die Justiz unnötigerweise mit seinen egozentrierten Eskapaden belästigt - angemessene Reaktion des Justizapparates. Dem Kerl verpasst man eine, damit er Ruhe gibt. Reicht das noch nicht, hat die Justiz noch andere Mittel....


RE: Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - p__ - 04-08-2019

Dass die Justiz das anders sehen kann, ist klar. Jetzt gehts aber um mögliche Argumentationen in der Revision. Wie erfolgreich die sind, wird sich zeigen.

Rache an einem Quertreiber ist ohnehin eine schwächere Motivation wie die Tatsache, dass eine Gefängnisstrafe ganz kräftig Staatsgeld kosten wird. Dann bricht der ganze Schuldenaufbau zusammen und keiner vor den Greifern kriegt mehr etwas. Es werden sogar neue Ansprüche generiert, denn das Wechselmodell ist dann auch am Ende.

Sein Verhalten in der Verhandlung jetzt war natürlich so, dass er damit ein unbefolgbares Urteil richtiggehend provoziert hat. Normalerweise ist das anders, wenn der Beklagte sich halbwegs an Ratschläge hält oder einen Anwalt hat. Die versammelten Juristen schrecken stark vor dem rosa Elefanten im Raum zurück, der im finanziellen Zusammenbruch besteht und der nur den Staat viel kostet. Stattdessen lässt man es viel lieber auf niedrige Raten hinauslaufen, egal wie lange der Beklagte dran zahlt. Da kommt er nämlich auch nach Jahrzehnten nicht mehr raus, arbeitet aber eifrig und denkt, er hätte noch was zu verlieren.

Diese Schiene kann er in der Revision wieder zu erreichen versuchen, wenn er das will. Als Anwalt würde ich dazu raten.


RE: Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - Zahlesel_RUS - 04-08-2019

Leider hat mein Anwalt mir es nicht geraten, da so weniger an mir verdienen kann...


RE: Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - p__ - 04-08-2019

Du musst nicht jeden Rat befolgen. Sage ihm klar, was du willst, sein Job ist, das in die richtige Form zu bringen.


RE: Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - Zahlesel_RUS - 26-09-2019

Kurzer Status
Bis jetzt keine Meldung von meinem Anwalt (Email wegen Umänderung von Berufung zur Revision)
Berufungstermin heute bekommen: 9.1.2020 (Kl. Strafkammer)
Brief ging an mich und nicht an den Anwalt.... merkwürdig, aber egal, ich habe viel Zeit gewonnen
JobCenter Beschwerde ist noch ohne Antwort (8.000 Rückstand)
Schreiben an Aufsichtsbehörde vom Jugendamt UVKasseauch ohne Antwort (14.000 Rückstand)
also insgesamt keine 36000 EUR

Ich warte eigentlich auf die Pfändung vom Inkassoservice der Arbeitsagentur, mal schauen wie lange es sich noch zieht und was daraus wird.
Wenn Inkasso pfändet, dann bin ich "bestraft".
Obwohl das Gericht 3000 EUR Prozesskosten für Wechselmodell nach dem Gerichtsvollzieher Termin nicht pfändet, sondern es hat auf meine Mietkaution abgesehen Wink PFÜB ging an den Vermieter
Ich glaube es liegt an dem Gerichtsvollzieher, er kennt mein Gehalt: 1600 Netto und meinen Unterhaltstitel bzw. Anzahl der Kinder: 4
da bleibt für die normale Pfändung nichts über. Sonderpfändung geht nicht, da laufender Unterhalt trotz des Wechselmodels Vorrang hat Wink


RE: Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - Arminius - 26-10-2019

(26-09-2019, 17:53)Zahlesel_RUS schrieb: Sonderpfändung geht nicht, da laufender Unterhalt trotz des Wechselmodels Vorrang hat Wink

Kann mir irgendjemand mal sagen wo das steht ! ich bin auch dieser Meinung finde aber nichts....Das Problem wurde in meinem Strafverfahren gar nicht erläutert...

ich war auch immer der Meinung laufender Unterhalt hat Vorrang vor Unterhaltsrückstände...


RE: Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - Zahlesel_RUS - 29-10-2019

Beispiel:
https://www.123recht.de/forum/familienrecht/Reihenfolge-Unterhaltsrueckstaende-bei-Pfaendung-__f221726.html


Zitat:Der laufende Kindesunterhalt geht allen anderen Punkten vor. Wenn hier noch Rückstände aus UV beglichen werden müssen, hat das zu warten.



RE: Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - Arminius - 29-10-2019

@Zahlesel_RUS

Nur weil das einer in ein Forum postet hat das kein Nennwert. In welchen Urteilen LG, OLG bzw. BGH steht das...und wenn auch nur in einem Urteil von einem AG.

Ich habe das Problem auch im Forum von FORENO gelesen...selbst die wussten nicht.


RE: Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - Zahlesel_RUS - 29-10-2019

wenn es für dich kein Nennwert ist, dann frag einen Anwalt oder Tante bei UVK oder Familienrichterin.
Ich bezieh mich auf Pfändungen Rangfolge 850d
1. Laufender Unterhalt
2. Unterhaltsschulden vom Vorjahr

Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

3. alle restlichen Schulden

https://dejure.org/gesetze/ZPO/850d.html


RE: Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - Gast1969 - 30-10-2019

(29-10-2019, 20:42)Zahlesel_RUS schrieb: Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

https://dejure.org/gesetze/ZPO/850d.html

Ich hatte es glaube ich schonmal irgendwo gesagt: Dieser Satz ist für die Mülltonne und ein schlechter Scherz. Dann wird eben einfach auf dem PfüB das Kästchen angekreuzt, DAS du dich deiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hast! So z.B. bei mir. Und damit auf Jahre (!) verschärft pfändbar  Angry


RE: Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - Arminius - 30-10-2019

(30-10-2019, 09:57)Gast1969 schrieb:  Dann wird eben einfach auf dem PfüB das Kästchen angekreuzt, DAS du dich deiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hast! So z.B. bei mir. Und damit auf Jahre (!) verschärft pfändbar  Angry

@Gast1969
Kannst Du mir eine Kopie zukommen lassen ? Oder mir zeigen wo das steht ! Wäre Dir extrem dankbar !

@Zahlesel_Rus
Das ist Nachvollziehbar ! Was ist aber wenn kein Antrag nach 850 d gestellt wird....Als Bsp. Du verdienst nur 900,00 Euro. 

Es wird rückständiger Unterhalt per PfüB von 1000 Euro gepfändet. 893,00 Freibetrag . Wo steht das die 7,00 Euro auf den laufenden bzw. rückständigen Unterhalt verrechnet werden müssen.

War das verständlich.

Nach 850d wird immer davon ausgegangen das Du "Multimillionär" bist...

Lg
A


RE: Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - p__ - 30-10-2019

Hatten wir doch schon oft. Der PfÜB sieht so aus: https://ratgeber.advoneo-schuldnerberatung.de/download/Antrag_Erlass_Pfaendungs_Ueberweisungsbeschluss_insbes_gewoehnl_Geldforderungen.pdf und das betreffende Kästchen befindet sich auf Seite 8 Mitte.