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AG Tecklenburg AZ 3F 111/19 v. 05.07.19 - Mindestunterhalt und bestehender Titel - Druckversion

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AG Tecklenburg AZ 3F 111/19 v. 05.07.19 - Mindestunterhalt und bestehender Titel - Sixteen Tons - 16-07-2019

Zu den Hintergründen:

Der Anwalt der Mutter verlangt Mindestunterhalt vom Vater für dessen vier minderjährige Kinder aus der Ehe mit der Mutter. Der Vater zahlt seit Jahren den Betrag aus einem gerichtlich festgesetzten Titel (Mangelfall) an seine fünf Kinder. Ein Kind wird volljährig und verliert seinen Unterhaltsanspruch. Für die restlichen vier Kinder verlangt die Mutter nun mehr Unterhalt (Mindestunterhalt nach DDT.)


Im Vorverfahren wird die begehrte Verfahrenskostenhilfe mangels ausreichender Antragsbegründung des Anwalts der Mutter abgewiesen. Der Anwalt nimmt einen weiteren Anlauf und scheitert erneut.

Volltext:

In der Familiensache Kind gegen Papa wird der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom xx.yy.2019 zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. §114 ZPO i. V. m. §76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. §113 Abs. 1. S. 2 FamFG.
Die Antragsteller sind ndie noch minderjährigen Kinder des Antragsgegners. Dieser wurde durch Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Tecklenburg v. 15.11.2013 in dem Verfahren 3 F 45/12 verpflichtet, Kindesunterhalt für diese und ihre inzwischen volljährige Schwester [Name Schwester] in einer Gesamthöhe von 901 Euro zu zahlen.

Sie begehren Verfahrenskostenhilfe für den vorliegenden Antrag gerichtet auf Heraufsetzung der titulierten Beträge auf die dem derzeitigen Mindestkindesunterhalt der jeweiligen Altersstufe entsprechenden Zahlbeträge nach Abzug des hälftigen Kindergeldes. Zur Begründung führen sie aus, dass sich das Einkommen des Antragsgegners um mehr als 10 % erhöht habe und die Tochter [Name Tochter] eine Berufsausbildung begonnen habe, so dass für sie keine Unterhaltsansprüche mehr geltend gemacht würden. Dieser Antrag hat in der vorliegenden Form keine Aussicht auf Erfolg.

Der Abänderungsantrag ist bereits mangels Darstellung der dem Ausgangsbeschluss zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen unzulässig, §238 Abs. 1 S 2 FamFG.

Der zur Substantiierung eines zulässigen (§238 Abs. 1 S 2 FamFG) Abänderungsantrags erforderliche Vortrag kann sich entgegen einer verbreiteten Praxis nicht selektiv auf einen einzelnen Umstand beschränken, der sicht seit der Ersttitulierung vermeintlich zu Gunsten eines Antragstellers geändert hat. Vielmehr hat der Vortrag bereits im Rahmen der Zulässigkeit auch die unstreitigen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der Zeitschranke des §28 Abs. 2 FamFG mit zu umfassen. Die Gesamtbeurteilung aller Veränderungen und der unverändert gebliebenenen Verhältnisse durch den Antragsteller ind er Antragsschrift muss erkennen lassen, ob es sich um wesentliche Veränderungen im Sinne von §238 Abs. 1 S. 2 FamFG handelt. Dies erfordert von Seiten des Antragstellers, dass er der Unterhaltsbemessung der Ausgangsentscheidung eine Neuberechnung gegenüberstellt, in die er die aus seiner Sicht eingetretenen Veränderungen einarbeitet. Damit hat der Antragsteller die Grundlagen des abzuändernden Beschlusses und deren Änderungen darzulegen, und zwar unter Einschluss des dem titulierten Unterhalt zu grunde liegenden Rechenweges (vgl. Bömelburg in: Prügging/Helms, FamFG, 4 . Aufl. 2018, §238 FamFG, Rn. 75a m. w. N.)
un in Gestalt einer Differenzbetrachtung sowohl hinsichtlich der Tatsachen wie des Zahlenwerks. Dies gilt auch bei dem Abänderungsbegehren im Hinblick auf einen Versäumnisbeschluß. Hier sind bei Erlass des Versäumnisbeschlusses tatsächlich bestendenden Verhältnisse darzulegen (Bömelburg in: Prügging/Helms, FamFG, 4 . Aufl. 2018, §238 FamFG, Rn. 76c).

Allein der Hinweis auf ein verändertes Berechnungselement begründet die Zulässigkeit des Abänderungsantrags nicht. Bei einer Beschränkung auf einzelne für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Faktoren ergibt sich bei der gebotenen saldierenden Betrachtungsweise noch kein Abänderungsgrund (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01. Januar 2019 - 13 W 19/19 -, Rn. 5 - 7, juris)

Vorliegend habend die Antragsteller die Grundlagen der abzuändernden Entscheidung überhaupt nicht dargelegt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts oder des Antragsgegners, diese aus dem Altverfahren selbst zu ermitteln. Auch das aktuelle Einkommen des Antragsgegners wird nicht vorgetragen. Lediglich mittelbar ist den Ausführungen der Antragsteller zu entnehmen, dass diese wohl von einem Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von x.xxx Euro ausgehen.
Ob sich das Einkommen des Antragsgegners tatsächlich gegenüber November 2013 um "mehr als 10%" erhöht hat, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.

Zwar spricht der Umstand, dass die Unterhaltspflicht für eines von seinerzeit fünf Kindern nunmehr entfallen ist, für eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners gegenüber seinen antragstellenden Kindern. Dies entbindet die Antragsteller indes nicht von ihrer vorstehend dargestellten Darlegungslast. Es geht in dem vorliegenden Verfahren eben nicht um die erstmalige Titulierung von Mindestkindesunterhalt mit den entsprechend geringen Anforderungen an die erforderlichen Darlegungen, sondern um die Abänderung eines bereits bestehenden Titels.

Diese Anforderungen an die Substantiierung eines zulässigen Abänderungsantrages sind bereits in dem zurückweisenden Verfahrenskostenhilfebeschluß vom xx.yy.2019 in dem Verfahren 3 F 35/19 dargelegt worden, so dass die erneute Antragstellung ohne Darstellung der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage verwundert. [Hervorhebung durch den Beitragsersteller]