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Individueller Selbstbehalt bei Unterhaltspfändung - Druckversion

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Individueller Selbstbehalt bei Unterhaltspfändung - dd-man - 08-09-2020

Hallo zusammen,

mein individueller Selbstbehalt zur Unterhaltspfändung wurde seiner Zeit folgendermaßen berechnet (handschriftlich auf dem PfÜb):

424 Euro (Regelsatz)
+30% (127,20 Euro - unklar warum 30%)
+ 433 Euro (angemessene Miete lokal laut Tabelle)
+20% (86,60 Euro - unklar warum 20%)

macht zusammen gerundet 1071 Euro.

Ich habe mich zugegebenermaßen lange nicht mehr um das Thema gekümmert, bin aber eben hellhörig geworden, als ich erfahren habe, dass der Regelsatz auf 446 Euro erhöht werden soll. Ebenso wurde ja zu Anfang des Jahres der minimale Bedarfskontrollbetrag laut Düsseldorfer Tabelle von 1080 Euro auf 1160 Euro korrigiert.

Über welchen Weg kann ich den individuellen Selbstbehalt prüfen bzw. korrigieren lassen. Wer hat dazu fundiertes Wissen?

Vielen Dank schonmal vorab und viele Grüße...


RE: Individueller Selbstbehalt bei Unterhaltspfändung - Gast1969 - 08-09-2020

Die 30% und 20% sind vermutlich insgesamt berufsbedingter Mehraufwand? Einen einmal bestehenden PfüB abändern lassen? Das interessiert mich auch! Ich denke, nur durch Klage möglich?

P.S.: mir verbleiben nur 1004 EUR/mtl.


RE: Individueller Selbstbehalt bei Unterhaltspfändung - p__ - 08-09-2020

(08-09-2020, 21:40)dd-man schrieb: Über welchen Weg kann ich den individuellen Selbstbehalt prüfen bzw. korrigieren lassen. Wer hat dazu fundiertes Wissen?

Dein Selbstbehalt ist Unterhaltsrecht, dafür ist das Familiengericht zuständig im Rahmen einer Abänderungsklage. Dies trifft aber offensichtlich nicht auf das zu, was du willst. Bei dir geht es um den Pfändungsfreibetrag. Das geht nach der Zivilprozessordung und für dessen Festlegung kannst du beim Vollstreckungsgericht etwas Neues beantragen.


RE: Individueller Selbstbehalt bei Unterhaltspfändung - dd-man - 09-09-2020

Genau, es geht um eine Unterhaltspfändung nach § 850d der Zivilprozessordnung (ZPO). Der individuelle Selbstbehalt wird vom Vollstreckungsgericht festgelegt, daher ist das auch der richtige "Ansprechpartner".

Die Frage ist, ob hier ein formloses Schreiben mit der Bitte um Überprüfung und Aktualisierung nach neuesten Gegebenheiten reicht, oder ob eine Gewisse Form einzuhalten ist.


RE: Individueller Selbstbehalt bei Unterhaltspfändung - p__ - 09-09-2020

Die Schriftform ist einzuhalten und du solltest die üblichen Regeln eines Gerichtsantrages befolgen. Sagen, was du beantragen willst unter Bezugnahme auf vorherige Verfahren, schlüssige Begründung. Schicke 3 Drucke davon ab.


RE: Individueller Selbstbehalt bei Unterhaltspfändung - dd-man - 09-09-2020

Ich habe diesbezüglich mal einen Entwurf erstellt - anbei. Ihr könnnt ja mal reinschauen. Für Verbesserungs- oder Änderungsvorschläge bin ich sehr dankbar :-)


RE: Individueller Selbstbehalt bei Unterhaltspfändung - p__ - 09-09-2020

Die Bezugnahme ist zu schwach. Gehe auf den damaligen Beschluss des Vollstreckungsgerichts ein. Lege ihn auch als Anlage bei. Datum nach dem Aktenzeichen, Gerichtsort. Verwende korrekte Begriffe. Oben schrieb ich schon, dass das nichts mit Selbstbehalt zu tun hat, sondern mit dem pfändungsfreien Betrag. Schreib, dass du seit dem XX.XX.XXXX auf 1071 EUR gepfändet wirst. Schwurble nicht mit "ist als existenzbedrohend anzusehen", das sind Belehrungen die kein Gericht gerne hört. Die Begründung ist teilweise unschlüssig, der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt hat nichts mit dem Pfändungsfreibetrag zu tun. Eine Rechnung fehlt, die sich an den alten Beschluss anlehnt.


RE: Individueller Selbstbehalt bei Unterhaltspfändung - dd-man - 09-09-2020

OK, verstanden. Ich werde morgen nochmal nachbessern...


RE: Individueller Selbstbehalt bei Unterhaltspfändung - dd-man - 11-09-2020

Hier die neue Version...


RE: Individueller Selbstbehalt bei Unterhaltspfändung - p__ - 11-09-2020

Schicke es mal ab. Wenn es abgelehnt wird, kannst du jederzeit neue modifizierte Anträge stellen.


RE: Individueller Selbstbehalt bei Unterhaltspfändung - egal-ist-88 - 21-09-2020

(08-09-2020, 21:40)dd-man schrieb: mein individueller Selbstbehalt zur Unterhaltspfändung wurde seiner Zeit folgendermaßen berechnet (handschriftlich auf dem PfÜb):


424 Euro (Regelsatz)

+30% (127,20 Euro - unklar warum 30%)

+ 433 Euro (angemessene Miete lokal laut Tabelle)

+20% (86,60 Euro - unklar warum 20%)



macht zusammen gerundet 1071 Euro.


Eine kurze Frage da es mich in absehbarer Zeit evtl auch betreffen könnte:
Die "angemessene Miete lokal laut Tabelle", wird die wirklich als Betrag aus einer Tabelle abgelesen und dann so auf dem PfÜb eingetragen oder richtet sich das immer nach der tatsächlich anfallenden/gezahlten Miete?


1071 ist doch eigentlich ganz ok... immerhin "nur" 90 Euro unter dem grundsätzlich ignoriertem notwendigen Selbstbehalt für Erwerbstätige


RE: Individueller Selbstbehalt bei Unterhaltspfändung - dd-man - 21-09-2020

(21-09-2020, 06:20)egal-ist-88 schrieb: Eine kurze Frage da es mich in absehbarer Zeit evtl auch betreffen könnte:
Die "angemessene Miete lokal laut Tabelle", wird die wirklich als Betrag aus einer Tabelle abgelesen und dann so auf dem PfÜb eingetragen oder richtet sich das immer nach der tatsächlich anfallenden/gezahlten Miete?


1071 ist doch eigentlich ganz ok... immerhin "nur" 90 Euro unter dem grundsätzlich ignoriertem notwendigen Selbstbehalt für Erwerbstätige

Nein, da gibt es keine festgelegte Vorgehensweise für die Berechnung. Der pfandfreie Betrag bei einer Unterhaltspfändung wird vom Vollstreckungsgericht nach § 850d ZPO festgelegt und da steht lediglich in Absatz 1:

[font=Arial]"Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte..."[/font]  

Wenn man das mal kurz zusammenfasst -> Minimum "Existenzminimum" - Maximum weniger als kleinster Betrag nach Pfändungstabelle § 850c ZPO. Das zuständige Vollstreckungsgericht wird natürlich nicht jedes Mal neu "würfeln" und es gibt vermutlich immer eine hausinterne, festgelegte Berechnung. Der zuständige Rechtspfleger hat in meinem Fall eben seine Berechnungsgrundlage, siehe oben, handschriftlich auf dem PfÜB vermerkt (das ist aber normalerweise nicht der Fall!).

Für die tatsächlich anfallende Miete und allgemein deine tatsächlich anfallenden Kosten interessiert sich grundsätzlich kein Amtsgericht! Generell ist denen dein persönliches Schicksal völlig egal. Herauskommen wird immer ein Betrag, der etwa auf deinem Hartz 4 - Level liegt.   

1071 ist ganz ok... naja. Mir geht es hier eher um den Grundsatz, dass auch die nach § 850d ZPO fesgelegten pfandfreien Beträge regelmäßig angepasst werden müssen. Alle anderen "Freigrenzen" werden schließlich auch nach den Umständen regelmäßig angepasst.


RE: Individueller Selbstbehalt bei Unterhaltspfändung - dd-man - 08-10-2020

Es gibt news: Es werden die Kontoauszüge der letzten 3 Monate sowie der Mietvertrag angefordert, um den pfandfreien Betrag überprüfen zu können. Das wundert mich ein wenig, da das alles ja nichts mit meinem Antrag zu tun hat - vermutlich ist das die Standard-Antwort, wenn sich jemand über seinen pfandfreien Betrag beschwert. Was ist davon zu halten?


RE: Individueller Selbstbehalt bei Unterhaltspfändung - Sixteen Tons - 08-10-2020

Die Prüfung gibt es im VKH Verfahren auch. Die wollen eben prüfen, ob die wirklich an die Grenzen der Hilfebedürftigkeit stößt. Kann ja sein, daß du noch die fette Kohle auf dem Konto hast oder montatlich ein 1000er von einem großzügigen Mäzen reinkommt. Gib denen einfach die Papiere und gut ist.


RE: Individueller Selbstbehalt bei Unterhaltspfändung - dd-man - 08-10-2020

Seit wann interessiert sich denn jemand bei Gericht für tatsächliche Verhältnisse ;-)))) Von VKH kenn ich das auch. Das zeigt auf jeden Fall, dass meinen Antrag niemand verstanden bzw. richtig gelesen hat. Denn der bezieht sich ja ausschließlich auf den geänderten Regelsatz... schon mal gut ;-)


RE: Individueller Selbstbehalt bei Unterhaltspfändung - p__ - 08-10-2020

Es ist eine Standardantwort, Textbaustein. Teilweise sind das einfach absichtliche Hindernisse, damit sich ein gewisser Prozentsatz der Antragsteller darin verheddern und sich der Antrag damit erledigt.


RE: Individueller Selbstbehalt bei Unterhaltspfändung - dd-man - 08-10-2020

Auch wenn natürlich alles mit rechten Dingen zugeht - besteht die Möglichkeit, dass die Dokumente vom Gericht an meine Ehefrau weitergeleitet werden? Weiß das jemand?

(08-10-2020, 14:53)p__ schrieb: Es ist eine Standardantwort, Textbaustein. Teilweise sind das einfach absichtliche Hindernisse, damit sich ein gewisser Prozentsatz der Antragsteller darin verheddern und sich der Antrag damit erledigt.

Macht auch Sinn, denn es wird um Zusendung innerhalb einer Woche gebeten ;-) Nachdem man sich 2 Wochen Zeit gelassen hat...


RE: Individueller Selbstbehalt bei Unterhaltspfändung - Sixteen Tons - 08-10-2020

Die machen halt nur ihren Job und da denken die halt nur daran, ihr Schema F abzuarbeiten. Du kannst auch mit denen in den Ring steigen und das verwaltungsrechtlich klären lassen. Bringt aber meistens eh nix außer noch mehr warten. Mein Jobcenter will z. B. alle 2 Jahre alle Unterlagen noch mal haben. Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Kopie Personalausweis, Fahrzeugpapiere. Das haben die alles schon 10x in der Akte, sind nur zu faul, um nachzulesen.
Ist auch vom Datenschutz her (Datensparsamkeit) der totale Obergau. Wenn ich aber pünktlich meine Kohle haben will, dann kriegen sie eben das Papier. Oder ich muß das gerichtlich klären lassen. So viel Zeit habe ich nicht. Stehe ich halt alle 2 Jahre eine Stunde vor dem Kopiergerät. Es lebe die Bürokratie.

Wüßte nicht, wieso die Papiere bei deiner Frau landen sollten. Die hat doch damit nichts zu tun? Wenn das deine Ex ist, kann sie pfänden und bekommt sowieso Auskunft. Auch Kontoauszüge sind pfändbar. ;-)


RE: Individueller Selbstbehalt bei Unterhaltspfändung - dd-man - 08-10-2020

(08-10-2020, 15:26)Sixteen Tons schrieb: Wüßte nicht, wieso die Papiere bei deiner Frau landen sollten. Die hat doch damit nichts zu tun? Wenn das deine Ex ist, kann sie pfänden und bekommt sowieso Auskunft. Auch Kontoauszüge sind pfändbar. ;-)

Es handelt sich um die "Ex", die pfändet. Seitdem ich das System allerdings ein wenig mehr verstehe, bekommt sie von mir keinerlei Auskünfte mehr, wenn es für mich nicht zu 100% einen Vorteil bringt. Zwangsgeld kommt nicht in Frage, da bei mir nichts zu holen ist und Zwangshaft kommt auch nicht in Frage, da ich ja dann gar keinen Unterhalt mehr locker machen könnte.

Klar könnte sie sich die Dokumente auch direkt bei der Bank etc. pfänden, aber das ist ihr scheinbar zu teuer...

Auf jeden Fall wäre es mir nicht unbedingt genehm, wenn sie diese Dokumente jetzt quasi umsonst vom Vollstreckungsgericht zur Verfügung gestellt bekommt. Ein Weltuntergang wäre es allerdings auch nicht...


RE: Individueller Selbstbehalt bei Unterhaltspfändung - Sixteen Tons - 08-10-2020

Naja, der Gläubiger wird i. d. R. angehört, ob er Einwände gegen den Antrag hat und erst dann wird über den
Antrag beschlossen. Das kann also noch ein paar Wochen dauern...
Ob das Gericht dafür auch dem Gläubiger die Kontoauszüge mitschickt....das kann ich nicht sagen. Frag doch mal bei der Rechtspflege nach,
wie die das handhaben. Ist doch nur ein Anruf.


RE: Individueller Selbstbehalt bei Unterhaltspfändung - dd-man - 05-11-2020

Ich wollte euch kurz mitteilen, dass meinem Antrag zu 100% stattgegeben wurde ;-) Vielen Dank speziell an p__ für die wertvollen Hinweise. Falls jemand Fragen zu diesem Thema hat, bin ich natürlich gerne bereit zu helfen.