Kinderbilder in sozialen Medien - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Diskussion (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Konkrete Fälle (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Kinderbilder in sozialen Medien (/showthread.php?tid=13069) |
Kinderbilder in sozialen Medien - Lullaby - 11-10-2021 Hallo zusammen, Exe stellt öfter Bilder von sich und unserem Kind in Facebook und Instagram. Offenbar nicht nur auf ihrer privaten Seite, die nur "Freunden" zugänglich ist, sondern auch in öffentliche Gruppen, für jedermann sicht- und kommentierbar. Sie braucht scheinbar die "Likes" und "Kommentare" für ihre psychische Gesundheit. Für mich eine Art Kindesmissbrauch. Kann man mit GSR dagegen was machen? Lohnt sich das? Grüße Lullaby RE: Kinderbilder in sozialen Medien - Sixteen Tons - 11-10-2021 Kann man wohl nur per Gerichtsbeschluß durchsetzen. "Besteht gemeinsame elterliche Sorge, dann darf ein Foto nur geteilt werden, wenn beide Eltern einwilligen. Bei der Verbreitung von Kinderfotos in sozialen Medien handelt es sich nämlich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind i.S. des § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB." https://www.juris.de/jportal/nav/juris_2015/aktuelles/magazin/kinderrechte-sorgerecht-foto-postings.jsp Ob sich das lohnt, mußt du entscheiden. "Was kann Ihnen passieren, wenn Sie Kinderfotos ohne die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils und/oder einsichtsfähigen Kindes veröffentlichen? "Wer sich hier uneinsichtig zeigt (Anm. und das Bild posted), für den kann der Spaß schnell teuer und unangenehm werden. Das Gesetz sieht nämlich nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG nicht nur Ansprüche auf Unterlassung vor, wonach Sie nicht nur zur Löschung des oder der Fotos und der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sind, sondern Sie müssen gegebenenfalls auch Auskunft über die Verwendung der Fotos erteilen. Darüber hinaus haben Sie die Kosten für ein anwaltliches Abmahnschreiben zu übernehmen. In besonders krassen Fällen, also beispielsweise, wenn sie ein Kind in einer für dieses besonders peinlichen Situation veröffentlicht haben, kann darüber hinaus noch zusätzlich ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehen." https://www.rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de/keine-veroeffentlichung-von-fotos-minderjaehriger-ohne-zustimmung-der-sorgeberechtigten/ RE: Kinderbilder in sozialen Medien - p__ - 11-10-2021 Juristisch eindeutig, Veröffentlichung nur mit Einwilligung der Sorgeberechtigtern. Einsichtsfähige Kinder müssen übrigens auch zustimmen. Aber Vorsicht, es gibt Fussangeln, guck dir z.B. mal OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.05.2018, Az. 13 W 10/18 an. Versuch doch mal direkt bei Facebook und Instagram die Löschung zu fordern, §1004 BGB. Also nicht über die Ex gehen, sondern über das soziale Netzwerk. |