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Steuererklärung nach Trennung - Druckversion

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Steuererklärung nach Trennung - Matthias - 10-10-2023

Hallo Leidensgenossen,

ich bin seit Januar 2023 getrennt von meiner Frau.
Jetzt habe ich zufällig mitbekommen, dass meine Ex eine Steurerklärung für das Steuerjahr 2022 eingereicht hat ohne mich zu informieren. Und Sie hat die Einzelveranlagung eingereicht.
Wir hatten bis zur Trennung Steuerklasse 3/5
Einzelveranlagung: Sie bekommt 3.000€ zurück, ich muss 5.000€ nachzahlen
Zusammenveranlagung: 1.000€ Nachzahlung, wovon meine Ex doch sogar noch die Hälfte zahlen müsste, oder?

So wie ich gelesen habe habe ich ein Recht auf Zusammenveranlagung zumindest für das Jahr in dem wir nicht getrennt waren.
Ich müsste für 2022 ja eigentlich bis zum 01.10. die Steuererklärung gemacht haben.
Aus gewissen Gründen werde ich die Erklärung 2023 erst im Frühjahr nächsten Jahres machen.
Vermutlich hat meine Ex dann schon einen Bescheid und mehrere tausend Euro Rückzahlung erhalten.

Könnt Ihr mir sagen, wie das in der Praxis ablaufen wird?
Ich werde in 4 Monaten um Zustimmung zur Zusammenveranlagung bei meiner Ex bitten.
Sie wird mir dann sagen: Pech gehabt. Frist versäumt. Dein Fehler. Zusammenveranlagung kann ich jetzt nicht mehr zustimmen.


RE: Steuererklärung nach Trennung - Nappo - 10-10-2023

Zuerst ist der Einzelveranlagung zu widersprechen, sofern der Bescheid aus 2022 noch nicht Bestandskräftig ist. Aber auch darüber hinaus, geht das. Siehe hier:

Ehepaare können ihre Entscheidung, bei der Einkommensteuer einzeln veranlagt zu werden, widerrufen. Dies gilt auch dann, wenn einer der Ehegatten bereits einzeln veranlagt wurde, wie der Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden hat.

Erfüllen Ehepartner bei der Einkommensteuererklärung die Voraussetzung für eine Ehegattenveranlagung, dann können sie zwischen getrennter Veranlagung, Zusammenveranlagung und besonderer Veranlagung im Jahr der Eheschließung wählen. Diese Wahl können sie jedoch wieder revidieren, allerdings nur bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids des Finanzamts. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Änderung auch bei bestandskräftiger Einzelveranlagung
Das Wahlrecht bleibt laut dem BFH auch bestehen, wenn einer der Ehegatten zuvor bereits einzeln veranlagt worden ist. Wollen die Ehepartner sich dann doch noch zusammen veranlagen lassen, dann muss vorausgesetzt sein, dass der Bescheid des betreffenden Ehegatten noch geändert werden kann. Ist der Bescheid bestandskräftig, kommt eine Änderung auch dann in Betracht, wenn der andere Ehegatte besonders veranlagt wurde.

BFH, Urteil vom 14.06.2018, Az.: III R 20/17

https://www.asscompact.de/nachrichten/steuer-wann-ehepartner-wahl-der-veranlagung-widerrufen-können

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Folgendes Problem sehe ich :

https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fag/0/566/kann_ich_die_wahl_der_veranlagung_widerrufen

Ihr müsstet also - so wie ich das lese - beide widersprechen. Das wird Deine Ex aber nicht tun. Somit könnte der Drops gelutscht sein. Ich kann es gerade nicht zu 100% sagen.

Der Zusammenveranlagung, insb. das Jahr 2023 betreffend, muss die Ex zustimmen. Tut sie das nicht, lässt sich das gerichtlich erzwingen. Du bist sicherlich anwaltlich vertreten. Bitte frage ihn danach. Hat er von Steuerrecht keine Ahnung, dann frag Deinen Steuerberater - falls du einen hast. Ansonsten gucke ich nochmal genau, aber von hier aus lässt sich ja nur bisschen schreiben und nichts durchsetzen.

Da Ihr Euch erst im Januar 2023 getrennt habt, gilt also auch füe eben dieses Jahr noch die Zusmmenveranlagung.

Kommt es bei einer Zusammenveranlagung zu einer Erstattung, beantragt man beim Finanzamt formlos einen Aufteilungsbescheid. Aus diesem geht hervor, welcher Teil der Erstattung auf wen entfällt. Eine generelle 50/50 Regelung gibt es also nicht.

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endete am 30.09.2023. Das ist aber für Deinen Fall völlig irrelevant. Auch danach kann und muss man natürlich Erklärungen abgeben. Man wird ohnehin nach Verstreichen der Frist erst mal erinnert und hat dann wieder 4 Wochen Zeit. Das FA kann - muss nicht - dann Säumnis berechnen. Meist verzichten sie nach einer einfachen Aufforderung zur Abgabe der Erklärung darauf.

Die 2023er Erklärung kannst Du auch erst im Frühjahr 2024 machen. Vorher geht das sowieso nicht.

Du kannst Deine Ex im Frühjahr 2024 zur Zusammenveranlagung für das Jahr 2023 auf fordern und nicht nur bitten!

Die Abgabefristen spielen da keine Rolle. Somit auch nicht die abgelaufene Frist bezüglich des Jahres 2022

Es geht nun darum,


RE: Steuererklärung nach Trennung - Nappo - 10-10-2023

Edit: Es wäre übrigens noch zu klären, inwieweit der Dir entstandene Nachteil zivilrechtlich gegen die Ex zu fordern ist.


RE: Steuererklärung nach Trennung - MrBean - 10-10-2023

Du solltest sie schriftlich mit einer Fristsetzung auffordern, einer Zusammenveranlagung nach 3/5 für das Jahr 2022 zuzustimmen. Stimmt sie nicht zu, solltest du einen Antrag auf Zustimmung beim Familiengericht einreichen. Ich meine, ihr könnt die Steuererklärung für 2022 mit einem Steuerberater / Lohnsteuerverein bis etwa Sommer 2024 abgeben, also kann sie ihre noch widerrufen. Anderenfalls kannst du sie auf Schadensersatz verklagen. Wahrscheinlich musst du dann aber nachweisen, dass du dich um eine Zusammenveranlagung bemüht hast.

Ob das im Frühjahr noch geht, kann ich nicht genau sagen, ich denke aber schon. Ich habe meine Frau im Frühjahr 2022 aufgefordert der Zusammenveranlagung für 2020 zuzustimmen. Nach langem Hin und Her hat sie es gemacht und mit einem Steuerberater haben wir diese dann mit einer Verspätung auch abgegeben. 

Auch für das Jahr der Trennung ist sie verpflichtet einer Zusammenveranlagung zuzustimmen und diese durchzuführen, wenn ihr die Steuerklassen 3/5 gewählt hattet. Hast du ihr Trennungsunterhalt bezahlt, steht ihr auch kein Nachteilsausgleich zu.


RE: Steuererklärung nach Trennung - DrNewton - 12-10-2023

Wichtig - jedoch eher allgemein - unbedingt eine Fristverlängerung zur Abgabe beim FA beantragen, sonst droht hier der Verspätungszuschlag zur Abgabe der Erklärung! Der Verspätungszuschlag beträgt mindestens 25 Euro pro Monat! Wenn Du Deine Steu­er­er­klä­rung für 2022 erst nach dem 2. Oktober 2023 abgibst, kann Dir schon ab dem 3. Oktober 2023 ein Verspätungszuschlag auferlegt werden. Diese Regelung gilt ab dem Steuerjahr 2018. Habe das Gerade mit dem FA durch und sehr schwierig den Verspätungszuschlag und den entstanden Säumniszuschlag und Zinsen wegzubekommen bzw. zu reduzieren .....