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Abtretungsvertrag, Beschwerde Datenschutz, Titel wertlos? - Druckversion

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Abtretungsvertrag, Beschwerde Datenschutz, Titel wertlos? - Marcus - 18-04-2024

Hallo,
ich habe lange nichts geschrieben. Heute möchte ich mal berichten, wie meine Beschwerde bei der Landesbeauftragten für Datenschutz verläuft.
Die Ausgangslage: Es fließt UHV, Mangelfall. Seit längerer Zeit diskutiere ich mit dem Beistand über die Anerkennung meiner Fahrtkosten zur Arbeit mit dem Auto bei der Bereinigung meines Einkommens wegen der von mir geforderten Reduzierung der Unterhaltszahlungen wegen geringerem Einkommen seit über einem Jahr.
Die Fahrtkosten werden weiterhin auf 15% gedeckelt, obwohl ich nachgewiesen habe, dass mein Arbeitsweg mit dem ÖPNV insgesamt mehr als 3 std/Tag betragen würde. Das soll hier aber nicht das Thema sein.

Ich habe im Laufe der Verhandlungen mit dem Beistand auch mal einfach weniger bezahlt, soviel wie ich meiner Meinung nach bezahlen müsste. Dadurch ist ein Rückstand aufgelaufen. Im Zuge des Schriftwechsels gab es ein Schreiben, in dem u.a. dieser Rückstand angemahnt wurde. Dieses Schreiben wurde an die KM weiter geleitet. Das finde ich nicht in Ordnung. Das UhVorschG ist ja unter anderem gerade dazu da, die Elternebene was den Unterhalt anbelangt zu befrieden. Deshalb gehen die Ansprüche auf das Land über und die KM hat keinen Stress.
Ich habe darauf hin bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde Beschwerde eingelegt. Der Vorgang wurde geprüft und es stellte sich heraus, dass der Beistand nur deshalt dazu berechtigt gewesen wäre, dies der KM mitzuteilen, weil es einen Abtretungsvertrag zwischen dem Land und der KM, als gesetzl. Vertr. des Kindes gibt, bei dem die an das Land (UHV-Kasse) übergegangenen Ansprüche auf das Kind rückübertragen wurden. Das ist wohl übliche Praxis. Damit ist der Beistand als Vertreter des Kindes berechtigt den Unterhalt einzufordern und mit der KM darüber zu kommunizieren.

Bei der Überprüfung stellte sich heraus, dass ich als Sorgeberechtigter dem Vertrag hätte zustimmen müssen. Diese Zustimmung sollte nun nachgeholt werden, ich habe dies aber aus o. g. Gründen abgelehnt.

Nun ist mein Mittlerer volljährig und die UHV-Kasse, als Vertreter des Landes möchte den Rückstand eintreiben und droht mit Vollstreckung.

Jetzt wird's für alle interessant, die einem solchen Abtretungsvertrag bislang nicht (nachträglich) zugestimmt haben. Ich habe mir mal die Jugendamtsurkunde genauer angesehen, dort verpflichte ich mich dem Kind. Das macht Sinn, wenn der Beistand, als Vertreter des Kindes vollstrecken möchte. Der Rückstand bei der UHV-Kasse sind aber nun Ansprüche des Landes an mich, weil durch UHV übergegangen. Die Rückübertragung des Anspruches auf das Kind ist durch meine fehlende Zustimmung nichtig.

Sehe ich das richtig, dass die UHV-Kasse mit dem Titel gar nichts anfangen kann, weil es sich ja nicht um Ansprüche des Kindes handelt?

(Bitte nur Meinungsäußerung, Rechtsberatung dürfen ja nur Anwälte)


RE: Abtretungsvertrag, Beschwerde Datenschutz, Titel wertlos? - p__ - 19-04-2024

Versteh ich nicht ganz. Bei Unterhaltsvorschusszahlung zahlt das Jugendamt an das Kind im Tausch gegen das Recht, die gezahlten Beträge selbst und seinerseits beim Pflichtigen einzufordern. Soweit schreibst du es auch selbst. Die übertragen das nicht zurück ans Kind. Zumindest hier nicht. Die fordern das selber ein. Auch wenn das Kind längst 18 ist. In eigenem Namen, auf eigene Rechnung, ohne weitere Unterschriften. Warum sollten sie ihre ausstehenden Gelder an das Kind verschenken?

Ab 18 kann das Kind -ebenfalls ohne irgendeine Übertragung oder Unterschrift- selber beim Pflichtigen den Teilbetrag einfordern, der tituliert war minus den Unterhaltsvorschuss. Soweit er nicht vom Pflichtigen mit seinen Unterhaltszahlungen bedient wurde.


RE: Abtretungsvertrag, Beschwerde Datenschutz, Titel wertlos? - Marcus - 19-04-2024

Hallo, der Abtretungsvertrag dem ich nachträglich zustimmen soll liegt mir vor. Die Konstruktion ist folgende:
KM beantragt UHV
Unterhaltsforderung und Auskunftsrecht geht an das Land (UHV-Kasse).
Anspruch wird an das Kind zurückübertragen mit der Klausel, dass Zahlungen an das Land weiterzuleiten sind. Damit wird der Beistand zuständig, da er das Kind vertritt.
Beim Titel verpflichte ich mich dem Kind, im Zweifel kann der Beistand Klagen, bzw. aus dem Titel vollstrecken.

Jetzt möchte das Land nachträglich sein Geld. Da der Beistand aber gar nicht legitimiert war, Auskunft zu fordern und das Land keine Auskunft gefordert hat, vertrete ich nun die Auffassung, dass die Vorraussetzungen des  § 1613 BGB für eine nachträglich Forderung nicht erfüllt sind.

Jetzt geht es noch darum, ob UhVorschG §7 (2) 2. erfüllt ist.

"(2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem
1.
die Voraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgelegen haben oder
2.
der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden kann."

Ich hab jetzt mal gefragt, ob die Letzteres belegen können.

Was den Titel anbelangt: Ich habe meine Zweifel, ob das Land aus diesem Titel vollstrecken kann, verpflichte ich mich darin doch dem Kind. Das Land vertritt nicht das Kind, wie es vor Volljährigkeit der Beistand getan hat.


RE: Abtretungsvertrag, Beschwerde Datenschutz, Titel wertlos? - Nappo - 19-04-2024

Also mir ist das auch alles völlig durcheinander wirkend. Ich habe irgendwie den Eindruck, Du verwechselst die Beistandschaft mit der Unterhaltsvorschusskasse?

UHV = von p oben erklärt

Beistand = ist raus, da Kind 18. Hier muss das Kind die Vollstreckungsversuche starten, so es aufgelaufene Rückstände aus dem Titel fordert.

Von einem solchen Abtretungsvertrag habe ich noch nie gehört. Da kann ich mir nichts drunter vorstellen.

Das Kind soll pfänden, statt die UHV-Kasse, und dann soll das Kind das gepfändete Geld an die UHV-Kasse zurück zahlen? Ein seltsames Konstrukt.

Natürlich ist der Beistand legitimiert, Auskunft zu fordern.


RE: Abtretungsvertrag, Beschwerde Datenschutz, Titel wertlos? - Marcus - 19-04-2024

Ich denke nicht, dass der Beistand befugt ist Auskunft zu fordern, sobald UHV beantragt ist, daher das Konstrukt mit der Abtretung. Denn es heißt:
UhVorschG §7:
Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, … so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über."

Ich habe übrigens von dem Abtretungsvertrag nichts mitbekommen, bis zu der rechtlichen Überprüfung anlässlich meiner Datenschutzrechtlichen Anfrage. Ich halte es für möglich, dass das allgemein gängige Praxis ist, dass es nur niemand mitbekommt.
Es wurde ja erst mit dem Urteil vom 18.03.2020, AZ XII ZB 213/19 festgestellt, das der andere Elternteil zustimmen muss, bei gemeinsamen SR.

Und im September 2021 wurde der Abtretungsvertrag zwischen dem Land und der KM geschlossen, ohne meine Zustimmung einzuholen, die hatten das noch nicht mitbekommen.


RE: Abtretungsvertrag, Beschwerde Datenschutz, Titel wertlos? - p__ - 19-04-2024

Blicke da immer noch nicht durch. Vermute, irgendwelche Begriffe werden anders definiert wie ich es kenne. Es sind auch in jedem Satz Unschärfen, die recht lang werden wenn man sie aufdröselt und ausformuliert. Beispiel gleich zu Anfang:

Zitat:KM beantragt UHV
Unterhaltsforderung und Auskunftsrecht geht an das Land (UHV-Kasse).

Nein. Die Unterhaltsvorschusskasse ist nicht für eine Unterhaltsforderung zuständig, sondern nur für eine Forderung in Höhe des Unterhaltsvorschusses. Den Rest bis zu deiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht treibt die Mutter ein oder ihr Beauftragter: Die kostenlose Beistandschaft oder ein von ihr beauftragter Anwalt.

Die Beistandschaft ist dann wie der Eiweiss zum Eigelb der Unterhaltsvorschusskasse: UVK ist Untermenge dessen, was die Beistandschaft kann und macht. Die Beistandschaft ist "das grosse" und macht auch Auskunftsbegehren und Titulierung des vollen, zivilrechtlich ermittelten Unterhalts.


RE: Abtretungsvertrag, Beschwerde Datenschutz, Titel wertlos? - Alimen T - 21-04-2024

Es besteht ja eine Differenz zwischen Vorschuss
Und Mindestunterhalt.
Das Kind kann dank Titel den
Rückständigen Unterhalt eintreiben. So war das bei einer Kollegin.
Sie konnte vom Vater als sie 20 war so gesehen noch 10 Jahre lang die Rückstände eintreiben
Der Staat treibt den Vorschuss wohl ein.
Er Müsste also den Vorschuss an den Staat zurück zahlen
Wenn ich das richtig verstanden habe .