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Vollstreckung Auskunftspflicht nach § 1686 - Druckversion

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Vollstreckung Auskunftspflicht nach § 1686 - mrsandman - 04-10-2024

Vor einigen Jahren habe ich einen Beschluss des Amtsgerichts gemäß § 1686 BGB erwirkt, der die KM verpflichtet, mir zweimal jährlich Auskünfte über die Kinder zu erteilen. Bisher wurden diese Auskünfte fristgerecht erteilt. Die letzte war am 1.10.24 fällig, doch diesmal blieb sie aus.

Es besteht keinerlei Kontakt. Ich möchte die Erteilung der geschuldeten Auskünfte nun vollstrecken lassen. Wie gehe ich dabei vor? Reicht es, einen Antrag beim Amtsgericht zu stellen? Ist es möglich, Zwangsgeld oder Zwangshaft zu beantragen? Welche Kosten entstehen bei der Vollstreckung und wer trägt diese? Gibt es eventuell ein Muster für einen solchen Antrag, das ich nutzen kann?

Danke für eure Unterstützung.


RE: Vollstreckung Auskunftspflicht nach § 1686 - p__ - 04-10-2024

Ist die Vollstreckbarkeit mit Zwangsgeld oder mit Ordnungsgeld bewehrt? Das steht im Beschluss.


RE: Vollstreckung Auskunftspflicht nach § 1686 - mrsandman - 04-10-2024

In dem Beschluss steht leider nichts zu Vollstreckbarkeit oder Zwangsmittel. Ich hatte damals gegen den Beschluss einen Rechtsbeschwerdeverfahren eingeleitet weil ich haben wollte, dass die Gegenseite darüber belehrt wird, dass im Falle einer Zuwiderhandlung Zwangsgeld bzw. Zwangshaft angeordnet werden kann. Das wurde vom AG an das OLG weitergeleitet. Dieses teilte mir sodann mit, dass meine Beschwerde keine Erfolgsaussicht habe, mit dem Hinweis: "Die von Ihnen begehrte Belehrung über die mögliche Vollstreckung gem. §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG iVm § 888 ZPO ist nicht zu tenorieren, weil es nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG iVm § 888 Abs. 2 ZPO keiner vorherigen Androhung der Zwangsmittel bedarf." Daraufhin habe ich das Rechtsbeschwerdeverfahren zurückgenommen.


RE: Vollstreckung Auskunftspflicht nach § 1686 - p__ - 04-10-2024

Also Zwangsgeld. Das bedeutet keine weitere Androhung. Du stellst einen Antrag an das Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Festsetzung eines Zwangsgeldes durch Beschluss. Der Beschluss ist Vollstreckungstitel, mit dem du das dann konkret festgesetzte Zwangsgeld zugunsten der Staatskasse nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen beitreiben kannst. Kommt sie der Verhaltenspflicht nach, entfällt die Zahlungspflicht.

Für den Text brauchst du keinen Anwalt, du kannst das auch in der Rechtsantragsstelle des zuständiges Gerichtes formulieren lassen.