§ 170 StGB - Verfolgung im Ausland - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Diskussion (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Konkrete Fälle (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: § 170 StGB - Verfolgung im Ausland (/showthread.php?tid=13718) |
§ 170 StGB - Verfolgung im Ausland - DrNewton - 11-11-2024 Hallo, mal wieder etwas neues und ich dachte ich hab mal Ruhe .... Vor ca. 2 Wochen habe ich hier im Ausland Post von der lokalen Polizei bekommen. Es war eine Einladung zur Vernehmung. Ich sollte vernommen werden, als "ein Zeuge gegen den in Deutschland ein Strafverfahren eröffnet worden ist". Dazu Stand noch das Aktenzeichen 0815 JS 1234/22 und natürlich Ort, Datum und Uhrzeit wann ich mich bei der lokalen Polizei einzufinden habe. Das ganze in der lokalen Sprache, keine Übersetzung ins Deutsche, keine Behörde zu welcher das AZ gehört und auch keine Infos bzgl. eines möglichen Tatvorwurfes. Drei verschiedene lokale Anwälte haben alle das gleiche gesagt, ich muss da erscheinen. In diesem Stadium ist eine Vertretung und / oder Akteneinsicht (wie wir es aus Deutschland) kennen, gem. den lokalen Gesetzten und Verordnungen nicht möglich. Nun gut. Ich also da hin, pünktlich zum Termin mit einer lokalen und auch deutsch sprechenden Anwälten (120 Euro für die Anwesenheit; kann ja vielleicht nicht schaden). Dort angekommen wurde alles auf ausländisch in der lokalen Sprache vorgetragen. Die beigeordnete Dolmetscherin der Polizei hat dann alles auf deutsch übersetzt. Kurzum: Die Staatsanwaltschaft X in Deutschland hat um Amtshilfe geben, mich zu vernehmen. Alle Schreiben der StA waren auf ausländisch. Also haben die keine Kosten und Mühen gescheut, alles übersetzten zu lassen um mir es sodann wieder auf deutsch zu übersetzen. Der Tatvorwurf war sinngemäß folgender: Ich lebe seit xx.xx.2019 nicht mehr in D, sondern im Ausland (Anmerkung: das Datum stimmt nicht, es ist seit 01.01.2017) Mir ist bekannt, dass ich seit xx.xx.2015 Unterhalt zu zahlen habe. Im Jahre 2019 habe ich von einem Konto bei der D-Bank 100.000 Euro an meinem Vater überwiesen. Das Geld hätte ich nicht an meinem Vater überweisen dürfen, sondern hätte es zur Zahlung des Kindesunterhaltes nutzen sollen. Frage war: ob ich mich dazu äußern möchte. Das habe ich verneint und nur die ohnehin bekannten Angaben zur Person bestätigt. Protokoll wurde auf ausländische vorgelesen und wieder mündlich ins deutsche übersetzt. Habe das unterschrieben; dann konnte ich gehen. Dokumente o.ä. habe ich von der Polizei während / nach der Vernehmung nicht erhalten. Anmerkung: Das obig genannte Geld war ein paar Wochen zuvor von meinem Vater zu mir als Darlehen transferiert worden und wurde wieder zurücküberwiesen, da sich der Zweck der Darlehensaufnahme erledigt hatte. Frage: Wie jetzt wieder vorgehen? Abwarten, ob noch etwas kommt oder besser pro-aktiv der StA schreiben, mit Bitte um Akteneinsicht. Auch erklären, dass man sich zum Tatvorwurf noch nicht äußern kann, da man noch nicht verstanden hat, worin es worum es geht (Erklärung, wie die Vernehmung stattgefunden hat und dass der Dolmetscher nicht so gut Deutsch gesprochen hat. So dass ich es nicht richtig verstanden habe) Normalerweise werden doch Ermittlung nach §170 im Ausland eingestellt, da die Ermittlungen Relativ aufwändig und mühsam sind und in der Regel bei den Schulden sowieso nicht zu holen sind. In der Regel sind die im Ausland lebenden Schuldner Unisono nicht leistungsfähig. Aber hier in meinem Fall scheint jemand sehr motiviert gewesen zu sein. Man beachte, das Aktenzeichen ist aus dem Jahre 22 gewesen. Ich kann mich erinnern, dass im Jahre 21 meine Mama von der Polizei angeschrieben worden ist und gegen mich in Sachen 170 ermittelt worden ist. Sie hat natürlich die Aussage verweigert (Aussageverweigerungsrecht). Seit dem hatte ich in Sachen "170, Jugendamt, etc. nichts mehr gehört bzw. gelesen. Danke für Eure Mühe im Voraus. Sollte etwas unklar sein, ruhig nachfragen .... RE: § 170 StGB - Verfolgung im Ausland - p__ - 11-11-2024 Verjährungsfrist 5 Jahre. Da sie offenbar viel Zeit und Energie haben, ermitteln sie eben, das geht natürlich auch wenn der schlimme Finger im Ausland sitzt. Ja, Akteneinsicht ist der nächst Schritt. Und wie du siehst, werden Konten und alle Bewegungen drauf routinemässig überwacht. Dabei geflissentlich ignoriert, was dich entlastet. Man will ja ermitteln und nicht klären. Sehr schlau ist es allerdings auch nicht, mit 100 000 EUR auf dem eigenen Konto zu hantieren, während man unter Mindestunterhalt zahlt. Darauf warten die doch bloss. RE: § 170 StGB - Verfolgung im Ausland - DrNewton - 11-11-2024 Hallo P, danke für Deine schnelle Antwort. Also könnte es in der Tat ggf. schon verjährt sein? Wie laufen die Fristen? Täglich oder zum Jahresende? Ja, man hat wohl den Geldeingang ein paar Wochen "zuvor" übersenden. Mein Alter hat leider das falsche Konto erwischt. Interessant, dass die im Jahre 2022+1 oder 2 Jahre Daten aus der Vergangenheit (2019) abfragen. Dürfen die es, oder brauchen die auch eine richterliche Genehmigung? Man könnte an Hand eines Darlehensvertrages natürlich den Geldeingang und -ausgang darlegen. Ich denke, das wäre kein Problem. Damit könnte ich mich entlasten. Wahrscheinlich haben die bei mir nichts anderes gefunden und versuchen sich nun daran aufzuhängen .... ich meine, hätten die "mehr Material" würde der Vorwurf auch umfangreicher sein .... Was würdest Du jetzt an meiner Situation machen? RE: § 170 StGB - Verfolgung im Ausland - p__ - 11-11-2024 https://de.wikipedia.org/wiki/Verjährung_(Deutschland)#Verjährungsbeginn Bei Banken ist "dürfen" komplett erledigt. Die machen einfach, willfähig bis zum letzten Komma. Ein bewiesenes Darlehen schützt dich nicht unbedingt, es gibt ja sogar eine Obliegenheit zur Insolvenz wenn du dadurch Unterhalt zahlen kannst. Nach dem Motto "der Handwerker und seine Familie soll pleite gehen weil seine Rechnung in Insolvenz aufgelöst wird, solange sich bloss die Ex und die Juristen am Geld vorrangig vollfressen können". Die Perversitäten dieses Systems sind kaum zu überbieten. Gleichzeitig kommen Millionenbetrüger ungeschoren davon, "weil das Personal bei den Staatsanwaltschaften fehlt" https://www.springerprofessional.de/steuerrecht/aktie/cum-ex-ermittlungen-kommen-kaum-voran/27292616 |