Abänderungsklage bei Volljährigkeit mit Titel - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Diskussion (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Konkrete Fälle (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Abänderungsklage bei Volljährigkeit mit Titel (/showthread.php?tid=13740) |
Abänderungsklage bei Volljährigkeit mit Titel - sponti68 - 13-12-2024 Kind wird volljährig. Beistandschaft JA sagt dem Kind es musse nichts tun. Auf meine Bitte/Anfrage nach Einkünften der Mutter und des Kindes, zwecks Berechnung des Volljährigen Unterhalts kommt nur als Antwort ich soll alleine den Unterhalt weiter zahlen. Das Jugendamt habe gesagt man sei zu nichts verpflichtet, müsse keine Auskunft erteilen und auch kein Kindergeld beantragen. Laut Kindergeldstelle wird ab Januar kein Kindergeld mehr gezahlt. Ich erhalte deswegen als Beamter (erwerbsunfähig, Mindestpension in Höhe der vergleichbaren Sozialhilfe) rund 300 Euro weniger (die errechnete Aufstockung, damit ich keine Sozialhilfe beantragen kann). Anwalt ist eingeschaltet. Der will zuerst um Herausgabe fes Titels anschreiben. Mutter (und Kind) drohen zum 1.1. mit Pfändung, falls ich nicht den vollen Unterhalt zahle. Kind geht (vermutlich )zur Schule und lebt (vermutlich) bei der Mutter. Auskünfte dazu mussten seit mehreren Jahren immer wieder per Anwalt, bzw. per Klageandrohung eingeholt werden. Kein Umgang, Kein Kontakt. FamG hat nach rund ein dutzend Umgangsklagen den Umgangsausschluss beschlossen. (Auf Grund der höchstrittigen Elternebene und da die Mutter zu keinem Vergleich bereit ist, ist der Vater vom Umgang auszuschließen, ein Kind gehört der Mutter,... Kontaktverbot, damit das Kind zur Ruhe kommen kann,....) Ich bin schwerbehindert, dauerhaft erwerbsunfähig und habe Pflegegrad 3. Was ausser Abänderungsklage und Aussetzung der Vollstreckung kommt am Tag der Volljährigkeit (natürlich während der Feiertage, am Weihnachtsfeiertag) noch in Betracht? Aktuell werde ich daheim gepflegt. Von Nachbarn, Bekannten, Ehefrau, Freunden, der Rest wird vom Pflegedienst abgedeckt. Monatliche Pflege-Kosten sind rund 1800 Euro, davon werden 573 Euro erstattet. ich bekomme ab Januar noch etwa 1900 Euro ausbezahlt Davon sind rund 250 Euro für Kranken und Pflegeversicherung und ca. 1200 Euro bleiben mir an Pflegekosten davon zu zahlen Mir Bleiben aktuell 831 Euro, ab Januar ca 500 Euro für Miete, Heizung, Lebenshaltungskosten. Die Zahlungen des minderjährigen Unterhalt habe ich durch Kreditaufnahme getätigt. Es ist keinerlei Vermögen vorhanden. Privatinsolvenz (als Beamter) wurde zugelassen und war 2019 mit Restschuldbefreiung erfolgreich. Ich bin Deutsch-Franzose mit beiden Staatsangehörigkeiten. Wer französisch kann, dem empfehle ich Art. 205 Code Civil zu.lesen. Ein Umzug nach Frankreich bei eigenem Unterheitsanspruch, (Pflegekosten Heim sind bei mir dann etwa 3500 Euro) scheint bei mir eine Option. (In Frankreich sind Kinder ihren Eltern ab Volljährigkeit bei Pflegebedarf in voller Höhe unbeschränkt unterhaltspflichtig.) RE: Abänderungsklage bei Volljährigkeit mit Titel - p__ - 13-12-2024 Nach Frankreich: Nutzt hinsichtlich Unterhalt vermutlich nichts, weil der Gerichtsstand dadurch nicht verlagert wird. § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG: Für Streitigkeiten privilegierter volljähriger Kinder ist immer das Gericht am Aufenthaltsort des Kindes zuständig. Für alle anderen volljährigen Kinder: § 232 Abs. 3 FamFG. Lies dir den mal durch, das führt doch wieder oft zum Kind. Herausgabe des Titels war der richtige erste Schritt. Wenn das nicht passiert, muss der Titel durch Klage herabgesetzt werden, dazu ist (im Eilantrag) die Aussetzung der Vollstreckbarkeit zu verlangen. Der Anwalt sollt das wissen, herrscht sowieso Anwaltspflicht. Dann ist es egal, wie lange das Verfahren dauert. Es kann aber sein, dass eine Sicherheitsleistung nötig ist, die du später zurückbekommst. Die zeitliche Abfolge ist wichtig, damit keine Verzögerungen entstehen, der 18. Geburtstag vorbei ist und man dann so langsam anfängt, die Dinge gerade zu stellen. RE: Abänderungsklage bei Volljährigkeit mit Titel - sponti68 - 13-12-2024 Mein Kind ist ab Volljährigkeit auch mir gegenüber Unterhaltspflichtig. In Frankreich gibt es keine derartigen Freibeträge bei Unterhalt für die Eltern, ganz im Gegenteil es besteht für Kinder sogar eine überobligatorische Pflicht sämtliche Pflegekosten zu bezahlen. Selbst wenn das Kind dadurch selbst zum Sozialfall wird. Meine Heim-Kosten in Frankreich sind etwa 3500 Euro höher als meine gesamten Einkünfte. Für diese 3500 im Monat, also etwa 42.000 Euro im Jahr müsste dann mein volljähriges Kind aufkommen. Gerichtsstand für meine Unterhaltsansprüche ist dann ja Frankreich mit den französischen Gesetzen und nicht mehr Deutschland. Gehe ich ins Heim bleibt auch in D nichts mehr übrig um Kindesunterhalt zu pfänden. Die Frage ist, warum sollte ich, im Falle dass mein Kind (von wem auch immer angestachelt) auf Unterhalt von mir besteht und den Klageweg sucht, Rücksicht auf das Kind nehmen, dass seit Jahren keinen Kontakt wünscht, mir Zeugniskopien, etc verweigert,.... RE: Abänderungsklage bei Volljährigkeit mit Titel - p__ - 13-12-2024 Unbeschränkte Unterhaltspflicht die Generationen rauf und runter gibts natürlich auch in D, §1601 BGB ("Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren."). Die Frage ist immer, wie die umgesetzt wird, das steht dann nicht im Gesetz. Es könnte auch sein, dass es in Frankreich keine Wahl ist "ins Heim zu gehen", sondern dass genau deshalb, wegen der Folgen auf Angehörige, die Schwellen für diverse Inanspruchnahmen solcher Leistungen sehr hoch sind. Zugespitzt gesagt: In D Pflegestufe 3, in Land X eine Steuergutschrift weil erhöhter Aufwand... ausserdem wird bei deinem Kind nichts zu holen sein. Wenn nur du und der Staat zahlen müssen, könnten die Leistungen dann sehr mager werden. Ich sage nicht, dass das so ist, aber ich sage, so etwas will ziemlich konsequent zu Ende gedacht sein, um sich nicht in eine neue Sackgasse zu manövrieren. Gehen kannst du immer noch. Ich würde jetzt mal den zivilrechtlichen Anspruch des Kindes angehen. Das ist aussichtsreich. Schon in der Vergangenheit scheint da einiges falsch gelaufen zu sein. Keine Zeugnisse, ab Januar kein Kindergeld? Das heisst, das Kind befindet sich nicht Ausbildung, ist also auch nicht kindergeldberechtigt und man hat dir grundlegende Unterlagen verweigert, auf die du ein Recht hast. Schon vor Volljährigkeit erlischt die Unterhaltspflicht, wenn das Kind nichts mehr macht. Das "machen" muss nachgewiesen werden! Geld gibts nur für Schulbesuch oder Ausbildung, Ausbildungsvergütungen mindern den Anspruch. Es kann sogar sinnvoll sein, jetzt sofort zu klagen, noch vor Eintritt der Volljährigkeit. Dazu ist zunächst mal festzustellen, was das Kind eigentlich macht. Sich totzustellen hilft dem Kind oder dem Jugendamt (bis 18) nicht. RE: Abänderungsklage bei Volljährigkeit mit Titel - sponti68 - 13-12-2024 Als Franzose kann ich ein Pflegeheim in Frankreich auswählen. Die rechtliche Situation ist schon geklärt. Die Beihilfestelle (Bayern) übernimmt den Teil der meine Einkünfte übersteigt und nimmt dafür das Kind nach französischem Recht in Haftung. Kinder sind in Frankreich Volljährig immer zur Erstattung der notwendigen Pflege (,Bei mir das Heim, falls meine häuslichen Pflegekosten durch das FamG nicht berücksichtigt werden) verpflichtet. Die Pfändbaren Summen laufen unbegrenzt auf und können lebenslang eingetrieben werden Selbst eine Privatinsolvenz hilft da nichts dagegen. In D muss hingegen rund 100.000 Euro brutto verdient werden um Unterhalt von seinen Kindern zu erhalten. Das Kind geht zur Schule. Seit sie 14 ist verweigert sie als Zustimmungspflichtige Beteiligte jede Auskunft. Ebenso wie sie jetzt das Beantragen von Kindergeld verweigert "Das Jugendamt" ihre ehemalige Beiständin hat ihr schriftlich bestätigt, dass sie nichts machen muss und ich als Vater alleine 100% ihres Unterhalts bezahlen muss. Habe heute von der Leiterin des JA auf meine Beschwerde hin die Antwort erhalten dass dies so richtig sei und mir mit Strafanzeige gedroht falls ich nocheinmal (auch der Staatsanwaltschaft gegenüber, bei einer Strafanzeige meinerseits) behaupten würde, das die Mitarbeiterin eskaliert und ihre rechtlichen Kompetenzen weit überschritten hat. Das sind die selben Damen die mir vor ein paar Jahren geschrieben haben, dass Unterhalt für Minderjährige vor meinen Pflegekosten kommt und ich notfalls halt bis zu 12 Stunden in meinen eigenen Fäkalien liegen muss um den Unterhalt zahlen zu können. Ich hatte gehofft zumindest mit dem Kind bei Volljährigkeit eine Übereinkunft zu erzielen. ... Mein "Vorteil" mehr als ein Heimplatz für mich als "Höchststrafe" kann nicht passieren. Wenn man absolut nichts mehr besitzt,und auch keinerlei Kontakt vom Kind aus gewünscht ist, lässt sich vieles sehr viel "einfacher" regeln. Ich bin schon gespannt wie lange es bis zur mündlichen Verhandlung dauern wird. und wer meine Krankentransportkosten von Frankreich nach Bayern und zurück übernimmt. Mein Anwalt meint wir legen erstmal keine Belege vor. Zum einen hat das JA als Beistand aktuelle Einkünfte nachgewiesen bekommen, zum anderen soll erst mal die Mutter ihre Situation belegen. (Haus abbezahlt, Autos, Mieteinkunfte, hat zur Scheidung schon mehr verdient als ich damals. Ein beschleunigtes Umgangsverfahren hat 2012 rund 4 Monate gedauert. Von daher rechne ich nicht mit unter 6 Monaten bis zur mündlichen Anhörung. RE: Abänderungsklage bei Volljährigkeit mit Titel - p__ - 13-12-2024 Zu Lasten Dritter auf das Kindergeld verzichten geht ebensowenig wie zu Lasten von Unterhaltspflichtigen auf einen Bafög-Anspruch verzichten. Man kann schon verzichten, aber das erhöht den Unterhalt nicht. Wenn die Mutter gut verdient, bist du sowieso den Unterhalt ab 18 los, die Haftungsquote wird dann sehr Richtung Mutter verschoben sein. Wie schon gesagt, die Dauer eines Unterhaltsverfahrens spielt keine Rolle, wenn die Aussetzung der Vollstreckbarkeit sofort beantragt wird. Eine Verzögerung geht dann nicht zu deinen Lasten. Klage doch erst mal den Unterhalt weg, gehen kannst du immer noch. Nichtvorlage von Schulbescheinigungen und Zeugnissen ist kein Recht, sondern deren Vorlage ist Pflicht. Eine Schulbescheinigung ist immer Pflicht. Ob das Zeugnis verweigert werden kann, entscheidet nicht das Kind, sondern ein Richter. In deinen finanziellen Verhältnissen, kannst du da Verfahrenskostenhilfe beantragen? Das löst viele Probleme, bereits die damit verbundene (kostenlose) Rechtsprüfung vor der eigentlichen Verfahrenseröffnung ist oft sehr hilfreich. |