![]() |
Grundrechte Vorrang - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Diskussion (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Konkrete Fälle (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Grundrechte Vorrang (/showthread.php?tid=13875) |
Grundrechte Vorrang - sponti68 - 01-07-2025 Gibt es einen (höchstrichterlichen) Beschluss welches der beiden Grundrechte - Recht auf Unterhalt eines (volljährigen) Kindes - Recht auf selbstbestimmte Pflege (einer der beiden Elternteile ist pflegebedürftig Pflegegrad 3) vorrangig ist? Egal ob Grundsatz Beschluss, oder Einzelfall Entscheidungen. Gegebenfalls auch niedrigerer Instanzen. weitere Frage, hat hier schon jemand den Fall gehabt, dass die Titel auf den Namen der Tochter existieren und das Kind, inzwischen volljährig nunmehr das Geschlecht geändert hat und auch den männlichen Vornamen eingetragen hat? Klage erfolgt jetzt natürlich gegen den Sohn, aber im Beschluss steht ja jetzt dann selbst im Erfolg ein anderer Name als in den vorhandenen Titel. Was wenn der Sohn danach einfach mit dem Titel (ausgestellt als Tochter) trotz Beschluss die Pfändung beantragt? Wenn beispielsweise ein Beschluss besteht dass (Max/Sepp/Andreas/...) keinen Unterhalt mehr bekommt und aus Titeln nicht mehr gepfändet werden darf, und er dann einfach mit dem Titel (Alexandra/Susanne/Michaela/....) pfänden lässt. Die Herausgabe wird schwierig. Selbstverständlich sind alle Titel urplötzlich "verschwunden" und selbstverständlich weiß man nicht wo diese sein könnten. Nichts neues. das war auch schon so mit meinen Ausweispapieren, Führerschein, Fahrzeugbrief, etc. immer dann wenn der mühsame und teure Weg der Wiederbeschaffung abgeschlossen war, wurden die entsprechenden Papiere völlig überraschend wieder gefunden. RE: Grundrechte Vorrang - p__ - 01-07-2025 Hoffentlich hab ich alles verstanden. 1. Rechtlich hat der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder Vorrang vor dem Elternunterhalt (Pflege). In einem Mangelfall regelt § 1609 BGB eindeutig die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter. Die Pflegebedürftigkeit ändert nichts daran, das Pflege- oder Betreuungsrecht der Eltern gegenüber dem Kind ist ein anderer Rechtsbereich (vgl. Art. 6 GG). Eine höchstrichterliche Entscheidung, die Recht auf Kindesunterhalt gegen das Recht auf Pflege eines Elternteils gegeneinander abwägt, ist nicht bekannt, weil das schon im Gesetz klar geregelt ist, da gibt es keine Abwägung, sondern besagte Rangfolge. 2. Namens- und Geschlechtsänderungen ändern nichts an der unterhaltsrechtlichen Person und dem Titel; sie müssen korrekt im Vollstreckungs- und Urkundsverfahren berücksichtigt werden. Rechtlich bleibt die Person dieselbe, nur der Name ist angepasst. Im Schreiben und der Zustellung wird der neue Name verwendet, die Titel bleiben bestehen. Ein Vollstreckungsvermerk orientiert sich am aktuellen Namen im Melderegister, nicht am historischen Dokument. 3. Vollstreckungsversuche mit altem Namen sind nicht per se ungültig, aber das Gericht wird bei begründetem Zweifel die Identität prüfen. Missbrauch kann strafrechtliche Folgen haben. Das Vollstreckungsgericht oder der zuständige Gerichtsvollzieher wird im Verfahren einen Identitätsabgleich durchführen (Geburtsdatum, Aktenzeichen, Geburtsort). Es ist üblich, dass bei Namensänderung frühere Namen ins Melderegister eingetragen sind. Ein bewusstes "Falschen" mit dem alten Titel könnte im Ernstfall als Urkundenfälschung (§ 267 StGB) oder Identitätsbetrug (§ 263a StGB) gewertet werden. Dazu muss der Gepfändete das Vollstreckungsverfahren anfechten. Gerichte behaupten, bei Zwangsvollstreckung sehr genau die Identität zu prüfen, da ich aber die Rechtspflege nur zu gut kenne kann man sich bei diesen Versagern aber nur auf eines verlassen, nämlich einen Gebührenbescheid oder Kostennote. Das könnense, sonst wenig. RE: Grundrechte Vorrang - sponti68 - 01-07-2025 Zuerst vielen Dank für deine Antwort. Es geht nicht darum daß ich Elternunterhalt zahlen müsste, sondern um mich selbst. Hier bei geht's auch nicht um Zahlungen des Kindes an mich, sondern nur um die Rangfolge der Grundrechte. Beispiel freie Religionsausübung bei einem Kind mit akutem Blinddarm der durchzubrechen droht und die Religion verbietet jegliche Operation. Hier geht das Grundrecht Leben, vor dem Grundrecht freie Religionsausübung. Geht also mein eigenes Grundrecht auf selbstbestimmte Pflege (ich habe ohnehin die günstigste gewählt) und die dadurch entstehenden Kosten fur meine eigene Pflege= menschenwürdiges Leben, vor dem Grundrecht auf Unterhalt? Man könnte auch sagen gehen meine Pflegekosten und das dadurch einhergehende Recht auf menschenwürdiges Leben, vor der Pflicht des Staates Sozialhilfe für mein Kind zu zahlen? RE: Grundrechte Vorrang - p__ - 01-07-2025 Also nicht deine Eltern, sondern du selbst, es geht dir um den Selbstbehalt, weil du Unterhalt an das Kind zahlen sollst. Zum Selbstbehalt gibts eine Million Beschlüsse. Grundsätzlich ist der zu erhöhen, wenn du unvermeidbare höhere Kosten für deinen eigenen Lebensunterhalt hast. Da regiert der Einzelfall, was angemessen ist, was der andere Elterteil kann und zahlt. Kurz und hart gesagt: Voraussagen darüber sind auf Basis der gegebenen Informationen völlig unmöglich, wer anderes behauptet ist sehr unseriös. Du musst es auf einen eigenen Rechtsstreit ankommen lassen. Anwaltspflicht. |