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Leistungen nach UVG trotz Mindestunterhalt? - CherryMenthol - 16-06-2026 Hallo mal wieder! Erstmal vielen Dank für die Hilfe, die mir bisher zu Teil wurde. Um ehrlich zu sein hat sich einiges positiver gewendet als hier im Forum prognostiziert, aber dazu mehr (habe noch paar Verfahren vor mir) in der Zukunft. Ich hoffe dann die Hilfe zurück zu geben. Zum konkreten Fall: Habe zum Jahreswechsel 2025/2026 den Mindestunterhalt, Stufe 1, nach Düsseldorfer Tabelle beurkundet im Jugendamt. Den Mindestunterhalt zahle ich auch bereits seit August 25 durchgängig & pünktlich (alle Überweisungsträger vorhanden) Jetzt kam vor kurzem ein Schreiben vom Jugendamt in dem mir mitgeteilt wurde, das UVG in Anspruch genommen wird, da ich laut Angaben der KM meiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht in voller Höhe nachkomme und es wird verwiesen auf die obige Urkunde (Stufe 1, 100%) Ich werde aufgefordert die bereits festgesetzten Beiträge (ich schätze Stufe 1, 100%?) rückwirkend ab dem 01.06 zu bezahlen. blabla, noch viel Beamtendeutsch + am Ende noch die Aufforderung / Bitte, wenn ich der Unterhaltszahlung nicht nach kommen kann, viele Formulare auszufüllen & meine Verdienstbescheinigungen mitzuliefern (kenne das Kapitel bei Trennungsfaq dazu mit Datensparsamkeit usw.) Jetzt die Frage: Durchgängig beweisbar erfolgte die Zahlung des Unterhalts, meines Rechtsverständnis nach bezieht die KM hier fälschlicherweise UVG (außerdem mit voller Absicht, aber das ist meine Meinung). Reicht es aus hier einen Nachweis des durchgängigen Zahlungsverlaufs dem Jugendamt zu kommen zu lassen? Außerdem: Wie hoch stehen die Chancen irgendwas strafrechtliches in die Wege zu leiten? (Der Betrogene wäre der Staat hier und Frauen genießen Schutz, aber ich gebe die Hoffnung nicht auf, insbesondere in Zeiten klammer Kassen) RE: Leistungen nach UVG trotz Mindestunterhalt? - p__ - 16-06-2026 Betreff: Ihr Schreiben vom XX.XX.XXXX, unzutreffende Behauptung ausbleibender Unterhaltszahlungen Sehr geehrte DamInnen und HerrInnen, mit schockiertem Befremden habe ich Ihrem Anwurf vom XX.XX.XXXX entnommen, dass mir die Nichterfüllung meiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber meinem Kind unterstellt wird. Diese Behauptung ist nachweislich falsch. Die von mir geschuldeten Unterhaltszahlungen wurden ordnungsgemäß und fristgerecht in voller Höhe geleistet. Sämtliche Zahlungen sind durch entsprechende Überweisungsbelege dokumentiert. Die beigefügten Nachweise belegen zweifelsfrei den Zahlungseingang für die von Ihnen beanstandeten Zeiträume. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie auf, Ihre Akten unverzüglich zu berichtigen und von weiteren unzutreffenden Behauptungen Abstand zu nehmen. Es ist nicht meine Aufgabe, Vorwürfe zu entkräften, die durch eine sorgfältige Prüfung der tatsächlichen Zahlungsvorgänge von vornherein hätten vermieden werden können. Es ist ferner nicht meine Aufgabe, mit meiner Zeit, meinen Ressourcen, meinen Klimmzügen das Totalversagen eines fachlich überforderten und übergriffigen Amtes auszugleichen. Ihr Arbeitszeit wird bezahlt, aber meine Zeit für die Korrektur ihrer Fehler bezahlt mir keiner. Sollten Sie Ihre Forderung trotz der nunmehr vorliegenden Nachweise aufrechterhalten, verlange ich eine detaillierte und nachvollziehbare Darlegung, auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage dies geschieht. Pauschale Behauptungen genügen hierfür ersichtlich nicht. Ich erwarte Ihre schriftliche Bestätigung, dass die nachgewiesenen Unterhaltszahlungen berücksichtigt wurden und die Angelegenheit damit erledigt ist. Mit angemessenen Grüßen Sigismund Ballermann |