BVerfG 1BvR 467/09: Elternrecht und Sorgerechtsentziehung - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Information (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=6) +--- Forum: Gerichtsurteile (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=7) +--- Thema: BVerfG 1BvR 467/09: Elternrecht und Sorgerechtsentziehung (/showthread.php?tid=1664) |
BVerfG 1BvR 467/09: Elternrecht und Sorgerechtsentziehung - borni - 15-07-2009 Beschluss vom 17. Juni 2009 "Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. ... Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Trennung der Kinder von ihnen gesichert oder ermöglicht wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen. ... Die Einrichtung der Umgangspflegschaft begegnet auch insofern verfassungsrechtlichen Bedenken, als es Aufgabe der Familiengerichte ist, eine Entscheidung zu treffen und dabei sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen, wenn sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen können. Dies bedeutet, dass die Entscheidung über den Umgang und seine Ausgestaltung nicht durch das Gericht auf Dritte, insbesondere das Jugendamt, überantwortet werden darf. Das Gericht selbst hat eine konkrete und vollständige Regelung zu treffen." http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090617_1bvr046709.html Damit dürfte der Entzug des Sorgerechts sehr erschwert werden und die Jugendämter werden in ihre Schranken verwiesen. RE: BVerfG 1BvR 467/09: Elternrecht und Sorgerechtsentziehung - blue - 16-07-2009 (15-07-2009, 23:37)borni schrieb: Dies bedeutet, dass die Entscheidung über den Umgang und seine Ausgestaltung nicht durch das Gericht auf Dritte, insbesondere das Jugendamt, überantwortet werden darf. Das Gericht selbst hat eine konkrete und vollständige Regelung zu treffen."Dieses ist nur wieder eine Bestätigung der seit vielen Jahren bekannten Rechtsprechung der obersten Gerichte. In den Rechtskommentaren, z.B. Palandt, steht das seit ewigen Zeiten. Das "Salz in der Supper" bildet die Formulierung "Entscheidung darf nicht übertragen werden". Wurde ja auch niemals! Das JA wird lediglich "angehört" und die Entscheidung kommt immer vom Gericht. In den seltensten Fällen entscheidet das Gericht entgegen der Meinung von JA oder Gutachten. Die meisten Roben können gar nicht selbst entscheiden, weil sie gar nicht entsprechend ausgebildet sind! RE: BVerfG 1BvR 467/09: Elternrecht und Sorgerechtsentziehung - beppo - 16-07-2009 Das bestärkt mich aber auch in meiner Meinung, dass das BVerfG noch am ehesten was von Recht und Gesetz versteht. Auch wenn die Papiers und DiFabios den Bendas und Zeitlers nicht das Wasser reichen können, so machen die doch gelegentlich mal was richtig, was bei der XII. Familieninquisition des BGH vollkommen ausgeschlossen ist. Vielleicht erkennt das BVerfG ja eines Tages mal die verfassungsfeindlichkeit dieser Justizverbrecherl RE: BVerfG 1BvR 467/09: Elternrecht und Sorgerechtsentziehung - p__ - 16-07-2009 (16-07-2009, 08:30)blue schrieb: Dieses ist nur wieder eine Bestätigung der seit vielen Jahren bekannten Rechtsprechung der obersten Gerichte. In den Rechtskommentaren, z.B. Palandt, steht das seit ewigen Zeiten. Die OLGs und der BGH haben eine kurze Halbwertszeit des Wissens, schieben regelmässig Bröckchen für Bröckchen Mist hinein (z.B. Selbstbehalt bei Unterhalt nach §1615l BGB) oder erklären plötzlich ihre eigene, nur Monate alte Rechtssprechung für falsch (BGH, Mehrbedarf Kindergarten). Das BVerfG ist keineswegs besser oder schlauer, aber was sie schreiben wird sehr viel genauer betrachtet und kommentiert. Es kann also seine eigenen Urteile nicht mit so leichter Hand umwerfen oder umbiegen, damit würde es sich selbst schwächen. Leider schützt das nicht vor bodenlosem Schwachsinn, wie wir an Entscheidungen wie der zu §1626a BGB gesehen haben. RE: BVerfG 1BvR 467/09: Elternrecht und Sorgerechtsentziehung - borni - 09-03-2010 . BVerfG 1 BvR 374/09 vom 29. Januar 2010 Entziehung elterlicher Sorge nur bei ausreichender Feststellung einer nachhaltigen und schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100129_1bvr037409.html In einer weiteren Entscheidung hat das BVerfG Beschlüsse des Familien- und Oberlandesgerichts zur Sorgerechtsentziehung aufgehoben. Wenn man sich die Entscheidung des BVerfG näher ansieht, fragt man sich, wie die Richter des Familien- und Oberlandesgerichtes das Staatsexamen bloß geschafft haben? Auszug Der amtsgerichtliche Beschluss lässt nicht erkennen, dass sich das Gericht der hohen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Trennung eines Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen bewusst war...Das Amtsgericht nennt keine Norm, auf deren Grundlage es die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge für gerechtfertigt erachtet. Es prüft auch in der Sache nicht, ob eine nachhaltige und schwerwiegende Kindeswohlgefährdung vorliegt, sondern stellt nur fest, dass „es dem Kindeswohl am ehesten entspricht“, wenn das Kind nicht bei seinen Eltern, sondern in einer Jugendhilfeeinrichtung lebt. ...vermögen die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen auch inhaltlich die teilweise Sorgerechtsentziehung nicht zu rechtfertigen. Soweit das Amtsgericht im Ergebnis von einem Erziehungsversagen der Kindeseltern ausgeht, tragen die hierzu getroffenen Feststellungen diese Schlussfolgerung nicht. ... Soweit das Amtsgericht weiter ausführt, dass Maßnahmen der Familienhilfe gescheitert und offensichtlich nicht ausreichend seien, ist ebenfalls keine hinreichende Tatsachengrundlage ersichtlich. Auch das Oberlandesgericht befasst sich nicht mit der maßgeblichen Frage, welche Schäden dem Kind durch das Verhalten seiner Eltern drohen und ob diese von solchem Gewicht sind, dass es einer Trennung von den Beschwerdeführern bedarf. Soweit das Oberlandesgericht demgegenüber ausführt, den Darstellungen außenstehender Personen komme für die Belange des Kindes keine Aussagekraft zu, weil der Beschwerdeführer zu 1) sie für sich einzunehmen wisse, fehlt auch dieser Einschätzung eine tragfähige Grundlage. Wenn ich einen derartigen Verriss auf meinen Schreibtisch zurückbekäme, würde ich mich in Grund und Boden schämen. RE: BVerfG 1BvR 467/09: Elternrecht und Sorgerechtsentziehung - p__ - 09-03-2010 Das ist fast schon eine Anklageschrift für eine Anzeige wegen Rechtsbeugung gegen die urteilenden Richter der Vorinstanzen. Und sehr erschreckend, wirft es doch ein übles Licht auf die eingerissene Gerichtspraxis zum "frisch fromm fröhlich freien" Sorgerechtsentzug in den Amtsgerichten. RE: BVerfG 1BvR 467/09: Elternrecht und Sorgerechtsentziehung - blue - 09-03-2010 (09-03-2010, 13:12)borni schrieb: Wenn ich einen derartigen Verriss auf meinen Schreibtisch zurückbekäme, würde ich mich in Grund und Boden schämen.Keine Bange, das machen die bestimmt nicht. Dazu müßten sie kritikfähig sein. Und aus dem Urteil noch etwas von einer anderen, meiner Meinung nach, viele gefährlicheren Gruppe der Familienzerstörer: Dass der Beschwerdeführer zu 1) zu einer Versorgung des Kindes in seinem Haushalt auch mit Unterstützung durch die Familienhilfe nicht in der Lage sei, begründet das Amtsgericht vor allem mit seinen unbehandelten psychischen Problemen, die der - als Kinder- und Jugendpsychiater tätige - Sachverständige als Bindungsstörung mit hoher Streitbarkeit und wiederkehrendem Kontrollverlust angesehen hat. Gerade diese Psycho-Heinis und Tussen, von denen die meisten selbst beziehungsunfähig sind, erdreisten sich, solch einen Schwachsinn von sich zu geben. JA-Dame und Richterin übernehmen das leider meist blind. ?? - Skipper - 05-01-2011 ... |