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Gemeinsame Kindesbetreuung - blue - 14-08-2009

Was haltet ihr von so einem Gesetzesvorschlag?

Vorausgesetzt, die Abstammung des Kindes ist geklärt.

Leben die Eltern nicht zusammen und befassen sie das Gericht mit ihrer Streitsache, wird das Einverständnis über die Unterbringung der Kinder vom Gericht homologiert, es sei denn, dieses Einverständnis steht offensichtlich im Widerspruch zu den Interessen des Kindes.

In Ermangelung eines Einverständnisses in Fällen, wo die elterliche Gewalt gemeinsam ausgeübt wird, untersucht das Gericht auf Antrag mindestens eines Elternteils vorrangig die Möglichkeit, eine unter beiden
Elternteilen gleichmäßig aufgeteilte Unterbringung des Kindes festzulegen.

Ist das Gericht jedoch der Ansicht, dass die gleichmäßig aufgeteilte Unterbringung nicht die geeignetste Lösung ist,
kann es entscheiden, eine nicht gleichmäßig aufgeteilte Unterbringung festzulegen.

Das Gericht befindet auf jeden Fall durch ein mit besonderen Gründen versehenes Urteil, wobei es den konkreten Umständen
in der Sache und den Interessen der Kinder und der Eltern Rechnung trägt.



RE: Gemeinsame Kindesbetreuung - p__ - 14-08-2009

Krumm und etwas zu wortreich-antiquiert formuliert (liest sich wie eine maschinelle Übersetzung aus einer anderen Sprache), aber im Grossen und Ganzen inhaltlich in Ordnung.

Das grösste Problem: Es passt nicht zum Rest des BGB. "Elterliche Gewalt" ist nicht definiert, das müsste Sorgerecht heissen, dann muss aber §1626a BGB geändert werden. "Die geeignetste Lösung" enthält zu viel Interpretationsspielraum. Nach bisherigem Verständnis der Helferindustrie ist das Wechselmodell nie die geeignetste Lösung. Und wer stellt die "Interessen des Kindes" fest? Die Urteilsbegründung ist sowieso Pflicht, somit ist dieser Satz überflüssig.


RE: Gemeinsame Kindesbetreuung - blue - 14-08-2009

Art. 312 - § 1 - Das Kind hat als Mutter die Person, die als solche in der Geburtsurkunde angegeben ist.

...
Wink


RE: Gemeinsame Kindesbetreuung - p__ - 14-08-2009

Ist das ein Entwurf für das schweizerische Zivilgesetzbuch? In der geltenden Fassung steht unter Art. 312 noch etwas zum Sorgerechtsentzug.


RE: Gemeinsame Kindesbetreuung - blue - 14-08-2009

Art. 324 - Der Besitz des Standes hinsichtlich des vermeintlichen Vaters beweist die Abstammung

Deutlicher geht es doch nicht, oder?

@Goddiejens könnte uns darüber aus der Praxis erzählen können.
Cool


RE: Gemeinsame Kindesbetreuung - p__ - 14-08-2009

Also Belgien. Code Civil belge. Hier alles: http://reflex.raadvst-consetat.be/reflex/pdf/Mbbs/2000/02/12/48297d.pdf
Seite 4345, drei Amtssprachen blähen alles etwas auf :-)


RE: Gemeinsame Kindesbetreuung - Vater - 15-08-2009

Ich bin für eine Total-Revolution. Hier zwei Varianten aus Fairnessgründen. Ich bin mit beiden Varianten einverstanden.


Definition Vater, Sorgerecht und -pflicht

(1) Vater kann nur sein, wer leiblicher Vater ist.
(2) Grundsätzlich obliegt die elterliche Sorge dem leiblichen Vater. Es obliegt seiner alleinigen Verantwortung mit seinem Einkommen das Kind zu fördern und grosszuziehen. Der Vater hat kein Recht auf Betreuungs- und Kindesunterhalt.
(3) Grundsätzlich kann der leibliche Vater bestimmen, die elterliche Sorge der Mutter zu übertragen. In diesem Fall wird der Kindsvater unterhaltspflichtig gegenüber seinem Kind. Dies ist dann der Fall, wenn der Vater keine Möglichkeit sieht, das Kind ohne Unterhalt selbst zu betreuen.
(4) Sieht sich der Vater nicht in der Lage, das Kind ohne Unterhaltsansprüche grosszuziehen, ist das Kind der Mutter zu übertragen. In diesem Fall ist der Vater verpflichtet, Vollzeit zu arbeiten und monatlich bis zu 10% des Einkommens als Unterhalt abzuführen.
(5) Besuchsboykott etc. wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 6 MOnaten bestraft und hat den Verlust des Sorgerrechts als Konsequenz.
(6) Behörden , Ämter Schulen etc. sind gegenüber allen Elternteilen auskunftspflichtig. Wichtige Dinge sind nicht nur der Sorgeberechtigten mitzuteilen.

Definition Mutter, Sorgerecht

(1) Mutter ist, wer das Kind geboren hat.
(2) Grundsätzlich obliegt die elterliche Sorge der leiblichen Mutter. Es obliegt ihrer alleinigen Verantwortung mit ihrem Einkommen das Kind zu fördern und grosszuziehen.Die Mutter hat kein Recht auf Betreuungs- und Kindesunterhalt.
(3) Grundsätzlich kann die leibliche Mutter bestimmen, die elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen. In diesem Fall wird die Kindsmutter unterhaltspflichtig gegenüber ihrem Kind. Dies ist dann der Fall, wenn die Mutter keine Möglichkeit sieht, das Kind ohne Unterhalt selbst zu betreuen.
(4) Sieht sich die Mutter nicht in der Lage, das Kind ohne Unterhaltsansprüche grosszuziehen, ist das Kind dem Vater zu übertragen. In diesem Fall ist die Mutter verpflichtet, Vollzeit zu arbeiten und monatlich bis zu 10% des Einkommens als Unterhalt abzuführen.
(5) Besuchsboykott etc. wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 6 MOnaten bestraft und hat den Verlust des Sorgerrechts als Konsequenz.
(6) Behörden , Ämter Schulen etc. sind gegenüber allen Elternteilen auskunftspflichtig. Wichtige Dinge sind nicht nur der Sorgeberechtigten mitzuteilen.


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Das gemeinsame Sorgerecht wird hier bewußt nicht als Alternative angeführt, weil es in der Praxis im Trennungsfall ohnehin nicht viel bringt, da das Aufenthaltsbestimmungsrecht i.d.R. bei der Mutter ist.

Grundprinzip: Wer vom Gesetz aus den Vorteil des Sorgerrechts hat, hat keine Unterhaltsansprüche. Wer das Sorgerrecht vom Gesetz aus nicht hat, hat Unterhaltsansprüche als Gegenleistung, wenn das Kind dann zum vom Gesetz-benachteiligten kommt.


RE: Gemeinsame Kindesbetreuung - blue - 15-08-2009

(14-08-2009, 23:35)p schrieb: Also Belgien. Code Civil belge. Hier alles: http://reflex.raadvst-consetat.be/reflex/pdf/Mbbs/2000/02/12/48297d.pdf
Seite 4345, drei Amtssprachen blähen alles etwas auf :-)
Schon etwas älter die Version. Wink
Da in Malmedy übersetzt wird, ist dort die aktuellste Version zu finden.
http://www.ca.mdy.be/DE/gesetzestexte.asp?sort=name1