Urteile zu den Voraussetzungen für Unterhaltspflichtverletzung - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Information (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=6) +--- Forum: Gerichtsurteile (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=7) +--- Thema: Urteile zu den Voraussetzungen für Unterhaltspflichtverletzung (/showthread.php?tid=21) |
Urteile zu den Voraussetzungen für Unterhaltspflichtverletzung - p__ - 06-08-2008 Unterhaltspflichtverletzung ist kein so einfach zu beurteilender Straftatbestand. Erstaunlich ist die Demonstration von Unfähigkeit, den die unteren Instanzen bei diesem "Delikt" oft aufführen. Der/die Richter/in erfüllten nicht einmal die einfachsten Voraussetzungen, die für eine Verurteilung eigentlich nötig wären. Wenn der angeklagte Vater nicht klein bei gibt, landen die Fälle schliesslich beim jeweiligen OLG, wo die Strafurteile oft wieder einkassiert werden. Als "Nachhilfe" für faule Richter stehen in den Urteilen im Stile einer Vorlesung die rechtlichen Voraussetzungen, z.B. im Beschluss vom 4.4.2005 des OLG Koblenz, Az: 1 Ss 59/05, in dem das Urteil des Landgerichts Trier aufgehoben wird. Das hat einen Vater mit zwei Kindern zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Der legte Berufung und schliesslich Revision ein. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Einige Inhalte des Urteils: Zivilrechtliche Urteile oder Vergleiche (=vertragliche Unterhaltspflicht) zum Unterhalt gegen den Vater sind irrelevant. Der Strafrichter hat selbst zu ermitteln, ob der Vater wirklich leistungsfähig gewesen ist. Es genügt nicht, sich darauf zu beschränken, eine Unterhaltspflicht mit einem vorigen Urteil zum Unterhalt zu begründen. Rechtsfehlerhaft ist auch eine fehlende Feststellung zur Bedürftigkeit der Kinder. Hat der Richter zu machen, ist nicht Sache des Angeklagten. Die Bedürftigkeit könnte insbesondere bei Einkünften aus einem etwaigen Vermögen des Kindes entfallen (§ 1602 Abs. 2 BGB). Oder auch bei einem hohen Einkommen der Mutter. Rechtsfehlerhaft ist es auch, bei wechselnden Einkommenshöhen einfach eine Unterhaltspflicht wegen einiger Monate mit höherem Einkommen festzustellen und dabei die Monate mit geringem Einkommen zu ignorieren. Auch bei Unterhaltspflichtverletzung darf nur das Durchschnittseinkommen relevant sein, egal ob Arbeitnehmer oder Freiberufler. Bestehen bleibt jedoch ohne Einschränkung der bodenlose Schwachsinn des fiktiven Einkommens, mit dem jeglicher Selbstbehalt ausser Kraft gesetzt wird. Das OLG weist extra darauf hin, damit das unfähige Amtsgericht auch ja was herbeizaubern kann, um nach der Rückverweisung sein zu erwartendes Schandurteil begründen können. Sich widersetzen, Urteile kritisch durchgehen, Berufung einlegen, nichts hinnehmen. |